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Entscheidung 12 Os 26/03×

Entscheidung 12 Os 26/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os26/03

Entscheidungsdatum

08.05.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helmut S***** wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 15. Jänner 2003, GZ 14 Hv 218/02p-74, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig mit dem Urteil gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Helmut S***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (C), der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB aF (A), sowie der Vergehen der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz 2, StGB (D), des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (B) und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (E) schuldig erkannt.

Darnach hat er

im Sommer oder Herbst 1992 in Kapfenberg eine unmündige Person, nämlich seine am 10. September 1979 geborene Tochter Tamara W*****, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, indem er sie an der Scheide streichelte und zwei Finger in ihre Scheide einführte;

durch die zu A) beschriebene Tat sein minderjähriges Kind zur Unzucht missbraucht;

in der Zeit von Sommer oder Herbst 1992 bis zum 9. September 1993 in Kapfenberg in wiederholten Angriffen mit einer unmündigen Person, nämlich seiner am 10. September 1979 geborenen Tochter Tamara W***** den Beischlaf unternommen;

in der Zeit von Sommer bis Herbst 1992 bis Anfang 1995 in Kapfenberg in wiederholten Angriffen eine Person, mit der er in absteigender Linie verwandt ist, nämlich seine Tochter Tamara W*****, zum Beischlaf verführt;

Nachgenannte gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar:

im Jahr 1999 in St. Lorenzen die zum damaligen Zeitpunkt schwangere Tamara W***** durch die Ankündigung, er werde ihr ihr Kind herausdreschen;

am 18. Juli 2002 in St. Marein Tamara W***** und Heinz S***** durch die telefonischen Ankündigungen, er werde ihnen mit dem Schalhammer den Schädel einhauen.

Rechtliche Beurteilung

Der allein gegen die Schuldspruchpunkte E/1 und 2 wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (nominell) aus dem Grund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Indem die Rechtsrüge (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) aus der eigenständigen Interpretation von Beweisergebnissen die urteilsfremde Behauptung, es lägen (bloß) milieubedingte Unmutsäußerungen vor, ableitet und solcherart den konstatierten Vorsatz des Angeklagten übergeht, die Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen (US 21), verfehlt sie den notwendigen Vergleich des im Urteil angenommenen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des in Betracht kommenden materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). In gleicher Weise war mit der (gegen sämtliche Schuldsprüche gerichteten) im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zu verfahren.

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung und die Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.

Anmerkung

E69400 12Os26.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0120OS00026.03.0508.000

Dokumentnummer

JJT_20030508_OGH0002_0120OS00026_0300000_000