Der auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 4, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Angeklagte durch die (entgegen der nicht mit Nichtigkeitssanktion ausgestatteten Bestimmung des § 238 Abs 1 StPO erst im Urteil begründete) Ablehnung des Antrags auf Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen zum Beweis dafür, „dass auf den Lichtbildern der Überwachungskamera nicht geklärt werden kann mit 100 %iger Sicherheit, dass es sich um die Person des Angeklagten handelt", aus mehreren Gründen nicht in seinen Verteidigungsrechten verletzt:Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde der Angeklagte durch die (entgegen der nicht mit Nichtigkeitssanktion ausgestatteten Bestimmung des Paragraph 238, Absatz eins, StPO erst im Urteil begründete) Ablehnung des Antrags auf Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen zum Beweis dafür, „dass auf den Lichtbildern der Überwachungskamera nicht geklärt werden kann mit 100 %iger Sicherheit, dass es sich um die Person des Angeklagten handelt", aus mehreren Gründen nicht in seinen Verteidigungsrechten verletzt:
Erstens wurde im Antrag nicht deutlich und bestimmt (§ 285a Z 2 StPO) angegeben, durch welche Art von Sachverständigen das Gutachten erstattet werden sollte.Erstens wurde im Antrag nicht deutlich und bestimmt (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) angegeben, durch welche Art von Sachverständigen das Gutachten erstattet werden sollte.
Zweitens steht das damit angestrebte Beweisergebnis der Täterschaft des Angeklagten nicht entgegen.
Drittens waren die Tatrichter der Auffassung, diese die Tatfrage betreffende erhebliche Prüfung selbst vornehmen zu können und deshalb einen Experten nicht beiziehen zu müssen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 346). Mit Spekulationen über die Beschaffenheit des T-Shirts des Täters versucht der Beschwerdeführer bloß die Tatsachengrundlage für die Ablehnung des Beweisantrags zu bekämpfen. Diese ist systemimmanent allein nach den Kriterien der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO überprüfbar, nicht aber mit eigenständigen beweiswürdigenden Erwägungen Ratz WK-StPO § 281 Rz 41, 43, 46, 48, 50; Vor § 280 Rz 13; 12 Os 104/03, zuletzt 12 Os 38/04).Drittens waren die Tatrichter der Auffassung, diese die Tatfrage betreffende erhebliche Prüfung selbst vornehmen zu können und deshalb einen Experten nicht beiziehen zu müssen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 346). Mit Spekulationen über die Beschaffenheit des T-Shirts des Täters versucht der Beschwerdeführer bloß die Tatsachengrundlage für die Ablehnung des Beweisantrags zu bekämpfen. Diese ist systemimmanent allein nach den Kriterien der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO überprüfbar, nicht aber mit eigenständigen beweiswürdigenden Erwägungen Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 41, 43, 46, 48, 50; Vor Paragraph 280, Rz 13; 12 Os 104/03, zuletzt 12 Os 38/04).
Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen, insbesondere auch nicht aus dem Vergleich der bei den Akten befindlichen Fotos der am Tatort angebrachten Überwachungskamera (S 97 bis 101 mit den weiteren Fotos vom Angeklagten (S 105 bis 117 sowie 145 f).Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen, insbesondere auch nicht aus dem Vergleich der bei den Akten befindlichen Fotos der am Tatort angebrachten Überwachungskamera (S 97 bis 101 mit den weiteren Fotos vom Angeklagten (S 105 bis 117 sowie 145 f).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach jedoch Z 10) erschöpft sich in einer Bekämpfung der mängelfrei begründeten Annahmen zur gewerbsmäßigen Tatbegehung (US 3, 8) und verfehlt so den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach jedoch Ziffer 10,) erschöpft sich in einer Bekämpfung der mängelfrei begründeten Annahmen zur gewerbsmäßigen Tatbegehung (US 3, 8) und verfehlt so den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz.
Im Übrigen ist die in der Beschwerde weiters kritisierte Annahme der Beteiligung eines weiteren Täters für keine der angenommenen Qualifikationen - § 130 dritter und vierter Fall (im Urteil: zweiter Satz erster und zweiter Fall) StGB - von entscheidender Bedeutung.Im Übrigen ist die in der Beschwerde weiters kritisierte Annahme der Beteiligung eines weiteren Täters für keine der angenommenen Qualifikationen - Paragraph 130, dritter und vierter Fall (im Urteil: zweiter Satz erster und zweiter Fall) StGB - von entscheidender Bedeutung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.