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Entscheidung 12 Os 26/05y×

Entscheidung 12 Os 26/05y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os26/05y

Entscheidungsdatum

22.03.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. März 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Petö als Schriftführer, in der Strafsache gegen Robert D***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch verübten Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, dritter und vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 22. Dezember 2004, GZ 10 Hv 33/04v-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Robert D***** des Verbrechens des (richtig) gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch verübten Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, dritter und vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 30. August 2004 in Ried im Innkreis der A***** GmbH fremde bewegliche Sachen in einem 2.000 EUR übersteigenden Wert mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, indem er mehrere Zugangstüren zum Wettbüro aufzwängte und sodann einen Tresor mit 13.960 EUR Bargeld sowie einen Receiver mit einer Skykarte im Wert von 1.836,90 EUR an sich nahm, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren und durch Einbruch verübten Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

Der auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 4, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde der Angeklagte durch die (entgegen der nicht mit Nichtigkeitssanktion ausgestatteten Bestimmung des Paragraph 238, Absatz eins, StPO erst im Urteil begründete) Ablehnung des Antrags auf Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen zum Beweis dafür, „dass auf den Lichtbildern der Überwachungskamera nicht geklärt werden kann mit 100 %iger Sicherheit, dass es sich um die Person des Angeklagten handelt", aus mehreren Gründen nicht in seinen Verteidigungsrechten verletzt:

Erstens wurde im Antrag nicht deutlich und bestimmt (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) angegeben, durch welche Art von Sachverständigen das Gutachten erstattet werden sollte.

Zweitens steht das damit angestrebte Beweisergebnis der Täterschaft des Angeklagten nicht entgegen.

Drittens waren die Tatrichter der Auffassung, diese die Tatfrage betreffende erhebliche Prüfung selbst vornehmen zu können und deshalb einen Experten nicht beiziehen zu müssen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 346). Mit Spekulationen über die Beschaffenheit des T-Shirts des Täters versucht der Beschwerdeführer bloß die Tatsachengrundlage für die Ablehnung des Beweisantrags zu bekämpfen. Diese ist systemimmanent allein nach den Kriterien der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO überprüfbar, nicht aber mit eigenständigen beweiswürdigenden Erwägungen Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 41, 43, 46, 48, 50; Vor Paragraph 280, Rz 13; 12 Os 104/03, zuletzt 12 Os 38/04).

Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen, insbesondere auch nicht aus dem Vergleich der bei den Akten befindlichen Fotos der am Tatort angebrachten Überwachungskamera (S 97 bis 101 mit den weiteren Fotos vom Angeklagten (S 105 bis 117 sowie 145 f).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach jedoch Ziffer 10,) erschöpft sich in einer Bekämpfung der mängelfrei begründeten Annahmen zur gewerbsmäßigen Tatbegehung (US 3, 8) und verfehlt so den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz.

Im Übrigen ist die in der Beschwerde weiters kritisierte Annahme der Beteiligung eines weiteren Täters für keine der angenommenen Qualifikationen - Paragraph 130, dritter und vierter Fall (im Urteil: zweiter Satz erster und zweiter Fall) StGB - von entscheidender Bedeutung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Textnummer

E76761

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0120OS00026.05Y.0322.000

Im RIS seit

21.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2011

Dokumentnummer

JJT_20050322_OGH0002_0120OS00026_05Y0000_000

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