Entscheidung 12 Os 26/09d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.04.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Dr. T. Solé sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofmann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rajko S***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 7 St 168/08y der Staatsanwaltschaft Korneuburg, über die Beschwerde des Einschreiters Anton F***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 16. Juli 2008, AZ 20 Bs 129/08k, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Dr. T. Solé sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofmann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rajko S***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 7 St 168/08y der Staatsanwaltschaft Korneuburg, über die Beschwerde des Einschreiters Anton F***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 16. Juli 2008, AZ 20 Bs 129/08k, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien einen Antrag des Anton F***** auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Korneuburg eingestellten Verfahrens gegen Rajko S***** zurück. Wie bereits in der nun angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck gebracht, sieht die Strafprozessordnung dagegen keinen weiteren Rechtszug vor (§ 196 Abs 1 StPO), weshalb die Beschwerde des Einschreiters ebenfalls zurückzuweisen war.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien einen Antrag des Anton F***** auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Korneuburg eingestellten Verfahrens gegen Rajko S***** zurück. Wie bereits in der nun angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck gebracht, sieht die Strafprozessordnung dagegen keinen weiteren Rechtszug vor (Paragraph 196, Absatz eins, StPO), weshalb die Beschwerde des Einschreiters ebenfalls zurückzuweisen war.
Anmerkung
E90768
12Os26.09d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00026.09D.0423.000
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2009
Dokumentnummer
JJT_20090423_OGH0002_0120OS00026_09D0000_000