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Entscheidung 12 Os 26/17s×

Entscheidung 12 Os 26/17s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os26/17s

Entscheidungsdatum

06.04.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Arthur K***** wegen des Vergehens des Abgabenbetrugs nach Paragraphen 33, Absatz 2, Litera a,, 39 Absatz eins, Litera a, FinStrG, AZ 127 Hv 4/16p des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 31. Jänner 2017, AZ 18 Bs 9/17f, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gegen Arthur K***** ist beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ 127 Hv 4/16p ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Abgabenbetrugs nach Paragraphen 33, Absatz 2, Litera a,, 39 Absatz eins, Litera a, FinStrG anhängig.

Nachdem ein Antrag des Angeklagten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers mit Beschluss vom 30. August 2016 zurückgewiesen worden war, verfügte das Erstgericht am 2. September 2016 die neuerliche Zustellung des Beschlusses vom 10. Februar 2015, mit dem ihm ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben worden war, an Arthur K*****.

Seine dagegen erhobene Beschwerde vom 9. September 2016 wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 31. Jänner 2017 zu AZ 18 Bs 9/17f als unzulässig zurückgewiesen.

Die dagegen von Arthur K***** erhobene Beschwerde war ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen derartige Beschlüsse des Oberlandesgerichts in der Strafprozessordnung ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen ist.

Textnummer

E117922

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0120OS00026.17S.0406.000

Im RIS seit

05.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2017

Dokumentnummer

JJT_20170406_OGH0002_0120OS00026_17S0000_000