[3] Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl. [3] Die dagegen aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Entgegen dem (mehrfach vorgebrachten, auf die Schuldsprüche 2./ bis 8./ bezogenen) Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) waren die Tatrichter nicht verpflichtet, sich mit der Honorarregelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der S* GmbH (US 6) näher auseinanderzusetzen. Denn nach den Feststellungen erfolgte bereits die Gesellschaftsgründung in Umsetzung eines auf Täuschung über die Beantragung von EU-Förderungen gerichteten Tatplans des Angeklagten (US 6). Darüber hinaus übersieht die Beschwerde, dass nach den Konstatierungen (von der Ausnahme einer aussichtslosen Antragstellung abgesehen) ohnedies keine Anträge bei der Europäischen Union eingebracht wurden (US 7, 10 ff, 14, 17 f und 20), womit sich die Frage einer Honorierung gar nicht stellt. [4] Entgegen dem (mehrfach vorgebrachten, auf die Schuldsprüche 2./ bis 8./ bezogenen) Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) waren die Tatrichter nicht verpflichtet, sich mit der Honorarregelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der S* GmbH (US 6) näher auseinanderzusetzen. Denn nach den Feststellungen erfolgte bereits die Gesellschaftsgründung in Umsetzung eines auf Täuschung über die Beantragung von EU-Förderungen gerichteten Tatplans des Angeklagten (US 6). Darüber hinaus übersieht die Beschwerde, dass nach den Konstatierungen (von der Ausnahme einer aussichtslosen Antragstellung abgesehen) ohnedies keine Anträge bei der Europäischen Union eingebracht wurden (US 7, 10 ff, 14, 17 f und 20), womit sich die Frage einer Honorierung gar nicht stellt.
[5] Der weiteren Rechtsmittelkritik zuwider war der Schöffensenat – dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend – auch nicht gehalten, sämtliche Details der ohnedies berücksichtigten, aber als unglaubwürdig verworfenen (US 23 ff) leugnenden Verantwortung des Angeklagten zu erörtern (vgl RIS-Justiz RS0106295). [5] Der weiteren Rechtsmittelkritik zuwider war der Schöffensenat – dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend – auch nicht gehalten, sämtliche Details der ohnedies berücksichtigten, aber als unglaubwürdig verworfenen (US 23 ff) leugnenden Verantwortung des Angeklagten zu erörtern vergleiche RIS-Justiz RS0106295).
[6] Dass (zu 1./) die in Rechnung gestellten Leistungen letztlich teilweise bezahlt wurden (US 7 f, 29), haben die Tatrichter ebenso erwogen wie die bescheidmäßige Ablehnung der Projekte des * R* durch die Europäische Union (US 18, 36).
[7] Gleiches gilt für die Angaben der Zeugin * C* (vgl US 28, 30 f und 38 f). Eine von der Beschwerde ins Treffen geführte Aussage der Genannten, wonach „die Gelder für den laufenden Geschäftsbetrieb aufgebraucht“ wurden, ist dem Hauptverhandlungsprotokoll in dieser Form nicht zu entnehmen (vgl ON 62a S 2 ff). [7] Gleiches gilt für die Angaben der Zeugin * C* vergleiche US 28, 30 f und 38 f). Eine von der Beschwerde ins Treffen geführte Aussage der Genannten, wonach „die Gelder für den laufenden Geschäftsbetrieb aufgebraucht“ wurden, ist dem Hauptverhandlungsprotokoll in dieser Form nicht zu entnehmen vergleiche ON 62a S 2 ff).
[8] Entgegen dem mehrfach erstatteten Vorbringen hat sich der Schöffensenat auch mit einer Ausbildung des Angeklagten in Bezug auf EU-Fördermittel auseinandergesetzt, ihm aber dennoch eine diesbezügliche Qualifikation und Kompetenz abgesprochen (US 28 f).
[9] Weshalb die Konstatierung, wonach der Angeklagte nicht über die erforderlichen Fähigkeiten und Kontakte für eine erfolgreiche Antragstellung bezüglich der Projekte des * R* verfügte (US 17), undeutlich (Z 5 erster Fall) sein soll, wird nicht klar. [9] Weshalb die Konstatierung, wonach der Angeklagte nicht über die erforderlichen Fähigkeiten und Kontakte für eine erfolgreiche Antragstellung bezüglich der Projekte des * R* verfügte (US 17), undeutlich (Ziffer 5, erster Fall) sein soll, wird nicht klar.
[10] Der weiteren Beschwerde (Z 5 vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem äußeren Geschehen unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (vgl RIS-Justiz RS0116882). [10] Der weiteren Beschwerde (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem äußeren Geschehen unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden vergleiche RIS-Justiz RS0116882).
[11] Soweit der Beschwerdeführer mehrfach bemängelt, dass das Erstgericht seine leugnende Verantwortung als Schutzbehauptung verwarf, bekämpft er bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). [12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[13] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [13] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.