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Entscheidung 12 Os 26/97×

Entscheidung 12 Os 26/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os26/97

Entscheidungsdatum

13.03.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. März 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Schindler, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstätter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred R***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins und Absatz 2, StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 8. Juli 1996, GZ 13 E römisch fünf r 350/96-13, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiß, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 8. Juli 1996, GZ 13 E römisch fünf r 350/96-13 (Seiten 69, 71, 72), womit die dem Verurteilten Manfred R***** gewährte bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe widerrufen wurde, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, StGB.

Dieser Beschluß wird aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 27. Juli 1994, GZ 1 c E römisch fünf r 92/94-21, wurde Manfred R***** des im Rückfall begangenen Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins und Absatz 2, (zu ergänzen: erster Fall) StGB schuldig erkannt und zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Aus dieser Freiheitsstrafe wurde Manfred R***** am 8. März 1996 aufgrund des Beschlusses des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Vollzugsgericht vom 31. Jänner 1996, AZ 45 BE 11/96, gemäß Paragraph 3, AmnestieG 1995 mit einem Strafrest von zwei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bedingt entlassen (Akt 1 c E römisch fünf r 92/94 des Jugendgerichtshofes Wien, ON 50 bis 52).

Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 8. Juli 1996, GZ 13 E römisch fünf r 350/96-13, wurde Manfred R***** neuerlich des im Rückfall begangenen Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins und Absatz 2, (zu ergänzen: erster Fall) StGB schuldig erkannt und zu einer siebenwöchigen Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich faßte der Einzelrichter den Beschluß auf Widerruf der mit obgenanntem Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt angeordneten bedingten Entlassung des Manfred R*****, obgleich die der neuerlichen Verurteilung zugrundeliegende Unterhaltsverletzung von Manfred R***** bereits in der Zeit vom 1. Mai 1995 bis 30. September 1995 begangen worden war (13 E römisch fünf r 350/96 des Jugendgerichtshofes Wien, S 69 bis 72).

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 8. Juli 1996, GZ 13 E römisch fünf r 350/96-13, mit dem die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe widerrufen wurde, verletzt, wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, zum Nachteil des Manfred R***** das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, StGB.

Denn außer den hier nicht aktuellen Fällen des Ungehorsams gegenüber gerichtlichen Weisungen und der Bewährungshilfe (Paragraph 53, Absatz 3, StGB) ist der Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nur nach Verurteilung des bedingt Entlassenen wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung möglich (Paragraph 53, Absatz eins, StGB). Der Jugendgerichtshof Wien hingegen stützt seinen Widerrufsbeschluß aber bloß darauf, daß Manfred R***** nach seiner bedingten Entlassung neuerlich wegen einer (zur früheren Verurteilung einschlägigen) Straftat "zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werden mußte", übersieht aber, daß die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Straftaten von Manfred R***** schon vor Beginn der Probezeit begangen worden sind, weshalb spruchgemäß zu erkennen war.

Anmerkung

E45675 12D00267

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0120OS00026.97.0313.000

Dokumentnummer

JJT_19970313_OGH0002_0120OS00026_9700000_000