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Entscheidung 12 Os 26/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os26/98

Entscheidungsdatum

26.03.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wolfgang S***** wegen des Verbrechens der erpresserischen Entführung nach Paragraph 102, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Ried im Innkreis vom 8. Jänner 1998, GZ 8 römisch fünf r 788/97-24, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Fabrizy, des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Hirschmann zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Wolfgang S***** wurde auf Grund des (stimmeneinhelligen) Wahrspruchs der Geschworenen der Verbrechen (1.) der erpresserischen Entführung nach Paragraph 102, Absatz eins, StGB und (2.) des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, (zweiter Fall) StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 31.Oktober 1997 in Pfaffstätt im Kundenraum der R*****bank M*****, Bankstelle P*****

1. sich des Bankkunden Franz B***** dadurch bemächtigt, daß er ihn, maskiert mit einem über den Kopf gestülpten Sack, von hinten mit der linken Hand an der Schulter festhielt und ihm mit der rechten Hand ein Küchenmesser ansetzte, um den Bankangestellten Georg N***** zur Ausfolgung von Bargeld zu nötigen, und

2. durch die gleichzeitige Äußerung: "Überfall, Geld her!", sohin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89,) unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Küchenmessers, dem Georg N***** 199.500 S Bargeld mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz abgenötigt.

Der dagegen nominell aus den Gründen der Ziffer 4 und 6, der Sache nach auch der Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Eine psychiatrische Untersuchung des Angeklagten ist - ungeachtet behaupteter Geistesdefekte - im Sinn des Paragraph 134, Absatz eins, StPO nur dann vorzunehmen, wenn das Beweisverfahren objektive Anhaltspunkte ergeben hat, die bei gewissenhafter Würdigung seine Geistesgesundheit und damit seine Zurechnungsfähigkeit bei Begehung der Tat in Frage stellen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 134, E 3). Die Verantwortung des zur Tatzeit immerhin 35-jährigen Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung (271), er sei "fertig", könne nichts sagen, "sie" seien immer vom Vater geschlagen und daheim unter Druck gesetzt worden, nachdem er im Vorverfahren bei mehreren Einvernahmen das mehrmalige Erwägen des Tatplans, die sorgfältige Vorbereitung der Tat und schließlich die zielstrebige und keinesfalls "von wirrem Verhalten" geprägte Durchführung des Verbrechens in zahlreichen Einzelheiten geschildert und allein mit finanziellen Schwierigkeiten nach einem Arbeitsunfall begründet hatte (13 f, 34 f, 56 f), läßt eine derartige Sachlage nicht erkennen. Die vom Verteidiger ersichtlich allein auf die vom Angeklagten vor dem erkennenden Gericht gewählte Verantwortungsstrategie gestützte Behauptung, dieser "sei krank und zum Tatzeitpunkt unzurechnungsfähig" gewesen (271), vermag daher die ohne jede nähere Begründung begehrte Psychiatrierung des Angeklagten (275) nicht zu rechtfertigen. Demnach blieben Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers (der Sache nach Ziffer 5,) durch das bekämpfte abweisliche Zwischenerkenntnis (276) unverletzt.

Die wiedergegebene Verantwortung des Angeklagten - mag sie vom Verteidiger auch auf eine lediglich abstrakt mit dem Rechtsbegriff der Zurechnungsunfähigkeit bezeichnete psychische Befindlichkeit des Beschwerdeführers zurückgeführt worden sein - bildet in Ermangelung von auch im Zusammenhang mit der Fragestellung an die Geschworenen nach Paragraph 313, StPO erforderlichen Tatsachenbehauptungen, die konkret für einen zur Tatzeit wirksamen geistigen Ausnahme- zustand des Angeklagten im Sinne des Paragraph 11, StGB sprächen, aber auch kein geeignetes Substrat zur Stellung der reklamierten Zusatzfrage nach dem Vorliegen des in Paragraph 11, StGB normierten Schuldausschließungsgrundes (Ziffer 6,).

Da sich die Beschwerde schließlich mit dem Einwand (Ziffer 4,), die an die Geschworenen gestellten Fragen seien entgegen der Vorschrift des Paragraph 310, Absatz eins, StPO nicht verlesen worden, in Widerspruch zum ungerügt gebliebenen und damit als Beurteilungsgrundlage im Rechtsmittelverfahren allein maßgeblichen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 271, E 49 f) Hauptverhandlungsprotokoll setzt (277), war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.

Bei der Strafbemessung wertete das Geschworenengericht die Begehung von zwei Verbrechen verschiedener Art und die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten als erschwerend, das Geständnis im Vorverfahren und die Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Raubbeute hingegen als mildernd. Davon ausgehend verhängte es über Wolfgang S***** zwölf Jahre Freiheitsstrafe.

Auch die Berufung des Angeklagten, mit welcher er die Herabsetzung der Strafe unter Anwendung des Paragraph 41, StGB anstrebt, erweist sich als unbegründet.

Abgesehen davon, daß im konkreten Fall von atypisch leichter Deliktsverwirklichung der in Rede stehenden Art nicht im entferntesten gesprochen werden kann und es damit schon an der Grundvoraussetzung für die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes fehlt (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 41, RN 4), hat das Geschwo- renengericht im Gegensatz zur Berufungsargumentation weder die Milderungsgründe unzureichend gewichtet noch weitere mildernde Umstände übersehen. Eine drückende Notlage hat es vielmehr aktenkonform ausgeschlossen (US 3 in Verbindung mit S 115 f); die Herabsetzung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ist - wie dargelegt - weder auf Grund seiner Einlassung in der Hauptverhandlung noch nach den Modalitäten der Tatausführung in irgendeiner Form (Paragraph 34, Ziffer eins, bzw Ziffer 11, StGB) indiziert.

Angesichts der gravierenden, teils spezifisch einschlägigen Vorstrafen des Berufungswerbers findet auch die nicht näher begründete Berufungsthese einer günstigen Zukunftsprognose keinerlei objektive Stütze.

Für die begehrte Revision des erstgerichtlichen Strafausspruchs bleibt damit kein Raum.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E49855 12D00268

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00026.98.0326.000

Dokumentnummer

JJT_19980326_OGH0002_0120OS00026_9800000_000