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Entscheidung 12 Os 26/99×

Entscheidung 12 Os 26/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os26/99

Entscheidungsdatum

11.03.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef R***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 21. Dezember 1998, GZ 20 c römisch fünf r 5441/98-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Josef R***** wurde des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 21. Dezember 1998 in Wien

1. Melanie G***** durch zahlreiche Messerstriche gegen ihren Kopf, den Halsbereich, die Hände und Arme, wobei er ihr zurief: "I stich di ob, du Kanaille !" vorsätzlich zu töten versucht;

2. Ernst B***** durch Messerstiche eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zuzufügen versucht, wobei (richtig:) dieser eine ca 7 cm lange Schnittwunde am rechten Unterarm erlitt.

Die dagegen (allein) aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Schon soweit zum Faktum 2 die Nichtaufnahme einer Eventualfrage in Richtung durch den Einsatz eines lebensgefährlichen Mittels und dessen Verwendung in lebensgefährlicher Weise qualifizierter Körperverletzung (Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer eins, StGB) in das Fragenschema als Verletzung der Bestimmung des Paragraph 314, Absatz eins, StPO gerügt wird, erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Der Zeuge B***** erlitt durch die Tathandlung des Beschwerdeführers laut polizeiamtsärztlichem Befund und Gutachten eine Schnittwunde des proximalen rechten Unterarmes mit Läsion der Streckmuskulatur (55). Seinen in der Hauptverhandlung verlesenen Angaben bei der Polizei zufolge, wollte er den Angeklagten von seiner Mutter abdrängen, als dieser sich ihm zuwandte und mit einem Messer "von unten heraus mit Schwung" gegen seinen rechten Unterarm stach (47 in Verbindung mit 425). In der Hauptverhandlung gab der Zeuge zu Protokoll:

"Ich bin auf den Angeklagten zugegangen und wollte ihn wegdrängen von meiner Mutter. In dem Moment ist er auf mich zugekommen und hat mich in den rechten Unterarm gestochen ... Er hat einmal hergestochen... Wohin er gezielt hat, weiß ich nicht. Die Bewegung selbst habe ich nicht bemerkt. Er hat das Messer unten versteckt gehalten. Ich bin ungefähr zwei Meter von ihm entfernt gestanden. Ich habe die Hände angewinkelt am Körper gehalten. Ich wollte ihn wegdrängen von meiner Mutter und dann hat er auf mich eingestochen ..." (413).

Die Beschwerdeargumentation, wonach aus der Aussage des Zeugen B***** abzuleiten sei, daß die Stichführung in dessen Brusthöhe erfolgen sollte, "sodaß auf Grund dieses Sachverhaltes auch eine lebensgefährliche Vorgangsweise indiziert ist", geht an dem wiedergegebenen Protokollswortlaut und -sinngehalt vorbei, dessen Aussagewert sich unmißverständlich darauf reduziert, daß der Angeklagte den Versuch des Zeugen, ihn abzudrängen, mit einem Messerstich gegen den Unterarm unterband. Daß der Zeuge B***** dabei zum Ausdruck gebracht hätte, (auch) den Unterarm, noch dazu vor der Brust in einer dem angegebenen Abdrängungsvorhaben zwangsläufig abträglichen Weise am Körper angelegt gehalten zu haben, wird von der Beschwerde demnach nicht aktenkonform unterstellt, weshalb sie den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund insoweit nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung bringt.

Dem weiteren Einwand, "daß einerseits auf Grund des in der Hauptverhandlung abgeführten Beweisverfahrens und andererseits durch den zur Verlesung gebrachten Akteninhalt geeignetes Tatsachensubstrat in Ansehung der Hauptfrage 1 gegeben war, welches die Stellung einer weiteren Eventualfrage nach einer Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen im Sinne des Paragraph 85, StGB indizierte", kann die einzelne, deutliche und bestimmte Bezeichnung (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, 344, StPO) der tatsächlichen oder gesetzlichen Gegebenheiten, aus denen der Nichtigkeitsgrund resultieren soll, nicht entnommen werden. Die dazu sohin nicht entsprechend substantiierte Beschwerde entzieht sich somit auch in diesem Umfang einer sachbezogenen Erörterung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, 344, StPO).

Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E53484 12D00269

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00026.99.0311.000

Dokumentnummer

JJT_19990311_OGH0002_0120OS00026_9900000_000