Der Gendarmeriebeamte Manfred O***** gab als Zeuge von der Untersuchungsrichterin vernommen an, er habe beim Tatopfer anlässlich der Einvernahme am 24. Mai 2000 Strangulierungsspuren im Nackenbereich wahrgenommen (120). Die diese Aussage zitierende Annahme des Erstgerichtes ist daher im Gegensatz zur ausschließlich auf den Wortlaut des Hauptverhandlungsprotokolls abstellenden Beschwerde (Z 5) nicht aktenwidrig.Der Gendarmeriebeamte Manfred O***** gab als Zeuge von der Untersuchungsrichterin vernommen an, er habe beim Tatopfer anlässlich der Einvernahme am 24. Mai 2000 Strangulierungsspuren im Nackenbereich wahrgenommen (120). Die diese Aussage zitierende Annahme des Erstgerichtes ist daher im Gegensatz zur ausschließlich auf den Wortlaut des Hauptverhandlungsprotokolls abstellenden Beschwerde (Ziffer 5,) nicht aktenwidrig.
Der darüberhinaus unter dem Gesichtspunkt vermeintlich unvollständiger und offenbar unzureichender Urteilsbegründung weitwendig und partiell auf rein spekulativer Basis sowie durch isolierte Relevierung bloß einzelner von mehreren dem Schuldspruch zugrunde gelegten Beweisergebnissen unfundiert ausgeführten Mängelrüge genügt es zu erwidern, dass sie sich, wie etwa der Hinweis auf die nicht völlige Unbefangenheit einer Zeugin zeigt, zur Gänze im Versuch erschöpft, die insgesamt ausführliche und denklogische Beweiswürdigung des Schöffengerichtes durch Problematisierung des Beweiswertes der den Angeklagten belastenden Zeugenaussagen und Betonung der ihn entlastenden Verfahrensergebnisse nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen.
Im Hinblick darauf, dass die Ehefrau des Angeklagten anlässlich ihrer Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter (ON 6) den ursprünglich gemäß § 203 Abs 1 StGB gestellten Verfolgungsantrag wegen Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und geschlechtlicher Nötigung nach § 202 StGB zurückzog, erachtete das Erstgericht (der Rechtsansicht der Anklagebehörde folgend) den inkriminierten Sachverhalt - rechtsirrig - nur (mehr) - mit Vergewaltigung und geschlechtlicher Nötigung echt konkurrierend - als Verbrechen der Freiheitsentziehung nach § 99 (Abs 1 und) Abs 2 StGB strafbar. Denn es missachtete dabei jeweils die Ausschlusskriterien des § 203 Abs 1 StGB, die nur dann für die Verfolgung des Täters einen darauf abzielenden Antrag der verletzten Person fordern, sofern keine der in § 201 Abs 3 StGB oder in § 202 Abs 2 StGB bezeichneten Folgen eingetreten ist und die Tat von keinem der dort genannten Umstände begleitet war. Diese Prämissen waren aber vorliegendenfalls durch die hier - allein - als Qualifikation der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 2 StGB berücksichtigte, eine Strafdrohung von einem bis zehn Jahren Freiheitsstrafe aktualisierende Versetzung des Tatopfers durch längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand gegeben, sodass - den Angeklagten insoweit gesetzwidrig favorisierend - ein Schuldspruch (auch) wegen Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 (Steininger Komm3 § 201 RN 9) und Abs 3 StGB (Strafsatz von fünf bis fünfzehn Jahren) und der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 und Abs 2 unterblieb.Im Hinblick darauf, dass die Ehefrau des Angeklagten anlässlich ihrer Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter (ON 6) den ursprünglich gemäß Paragraph 203, Absatz eins, StGB gestellten Verfolgungsantrag wegen Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und geschlechtlicher Nötigung nach Paragraph 202, StGB zurückzog, erachtete das Erstgericht (der Rechtsansicht der Anklagebehörde folgend) den inkriminierten Sachverhalt - rechtsirrig - nur (mehr) - mit Vergewaltigung und geschlechtlicher Nötigung echt konkurrierend - als Verbrechen der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, (Absatz eins, und) Absatz 2, StGB strafbar. Denn es missachtete dabei jeweils die Ausschlusskriterien des Paragraph 203, Absatz eins, StGB, die nur dann für die Verfolgung des Täters einen darauf abzielenden Antrag der verletzten Person fordern, sofern keine der in Paragraph 201, Absatz 3, StGB oder in Paragraph 202, Absatz 2, StGB bezeichneten Folgen eingetreten ist und die Tat von keinem der dort genannten Umstände begleitet war. Diese Prämissen waren aber vorliegendenfalls durch die hier - allein - als Qualifikation der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz 2, StGB berücksichtigte, eine Strafdrohung von einem bis zehn Jahren Freiheitsstrafe aktualisierende Versetzung des Tatopfers durch längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand gegeben, sodass - den Angeklagten insoweit gesetzwidrig favorisierend - ein Schuldspruch (auch) wegen Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, (Steininger Komm3 Paragraph 201, RN 9) und Absatz 3, StGB (Strafsatz von fünf bis fünfzehn Jahren) und der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins und Absatz 2, unterblieb.
Die eine Tatbeurteilung nach § 202 Abs 2 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) übergeht zunächst die vom Erstgericht angenommenen subjektiven Tatelemente (US 1 f, 11) und vergleicht überdies nach dem Gesagten nicht den gesamten von den Tatrichtern festgestellten Sachverhalt mit dem Gesetz.Die eine Tatbeurteilung nach Paragraph 202, Absatz 2, StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) übergeht zunächst die vom Erstgericht angenommenen subjektiven Tatelemente (US 1 f, 11) und vergleicht überdies nach dem Gesagten nicht den gesamten von den Tatrichtern festgestellten Sachverhalt mit dem Gesetz.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.