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Entscheidung 12 Os 27/01×

Entscheidung 12 Os 27/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os27/01 (12Os28/01)

Entscheidungsdatum

19.04.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. April 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter R***** wegen des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 20. September 2000, GZ 15 römisch fünf r 790/00-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Walter R***** wurde des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, (Absatz eins, und) Absatz 2, zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 18. Mai 2000 in Schattendorf seine Gattin Daniela R***** dadurch, dass er sie im Keller einsperrte, widerrechtlich gefangen hielt und ihr die persönliche Freiheit entzog, wobei er der Festgehaltenen etwa drei Stunden lang besondere Qualen bereitete, indem er sie zwang, sich nackt auszuziehen, ihr einen Draht um den Hals legte und sie damit am Gitter eines Papageienkäfigs festband, sie in den Käfig einsperrte, sie mit Benzin, Wasser und Asche übergoss, sie mit einem Holzstock schlug, mit Schlagobers besprühte und einen Finger in ihre Scheide sowie ihren After einführte, einen Bitpull-Terrier ihren Geschlechtsteil lecken ließ und sie zwang, den Penis des Tieres anzugreifen.

Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Der Gendarmeriebeamte Manfred O***** gab als Zeuge von der Untersuchungsrichterin vernommen an, er habe beim Tatopfer anlässlich der Einvernahme am 24. Mai 2000 Strangulierungsspuren im Nackenbereich wahrgenommen (120). Die diese Aussage zitierende Annahme des Erstgerichtes ist daher im Gegensatz zur ausschließlich auf den Wortlaut des Hauptverhandlungsprotokolls abstellenden Beschwerde (Ziffer 5,) nicht aktenwidrig.

Der darüberhinaus unter dem Gesichtspunkt vermeintlich unvollständiger und offenbar unzureichender Urteilsbegründung weitwendig und partiell auf rein spekulativer Basis sowie durch isolierte Relevierung bloß einzelner von mehreren dem Schuldspruch zugrunde gelegten Beweisergebnissen unfundiert ausgeführten Mängelrüge genügt es zu erwidern, dass sie sich, wie etwa der Hinweis auf die nicht völlige Unbefangenheit einer Zeugin zeigt, zur Gänze im Versuch erschöpft, die insgesamt ausführliche und denklogische Beweiswürdigung des Schöffengerichtes durch Problematisierung des Beweiswertes der den Angeklagten belastenden Zeugenaussagen und Betonung der ihn entlastenden Verfahrensergebnisse nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen.

Im Hinblick darauf, dass die Ehefrau des Angeklagten anlässlich ihrer Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter (ON 6) den ursprünglich gemäß Paragraph 203, Absatz eins, StGB gestellten Verfolgungsantrag wegen Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und geschlechtlicher Nötigung nach Paragraph 202, StGB zurückzog, erachtete das Erstgericht (der Rechtsansicht der Anklagebehörde folgend) den inkriminierten Sachverhalt - rechtsirrig - nur (mehr) - mit Vergewaltigung und geschlechtlicher Nötigung echt konkurrierend - als Verbrechen der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, (Absatz eins, und) Absatz 2, StGB strafbar. Denn es missachtete dabei jeweils die Ausschlusskriterien des Paragraph 203, Absatz eins, StGB, die nur dann für die Verfolgung des Täters einen darauf abzielenden Antrag der verletzten Person fordern, sofern keine der in Paragraph 201, Absatz 3, StGB oder in Paragraph 202, Absatz 2, StGB bezeichneten Folgen eingetreten ist und die Tat von keinem der dort genannten Umstände begleitet war. Diese Prämissen waren aber vorliegendenfalls durch die hier - allein - als Qualifikation der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz 2, StGB berücksichtigte, eine Strafdrohung von einem bis zehn Jahren Freiheitsstrafe aktualisierende Versetzung des Tatopfers durch längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand gegeben, sodass - den Angeklagten insoweit gesetzwidrig favorisierend - ein Schuldspruch (auch) wegen Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, (Steininger Komm3 Paragraph 201, RN 9) und Absatz 3, StGB (Strafsatz von fünf bis fünfzehn Jahren) und der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins und Absatz 2, unterblieb.

Die eine Tatbeurteilung nach Paragraph 202, Absatz 2, StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) übergeht zunächst die vom Erstgericht angenommenen subjektiven Tatelemente (US 1 f, 11) und vergleicht überdies nach dem Gesagten nicht den gesamten von den Tatrichtern festgestellten Sachverhalt mit dem Gesetz.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E61703 12D00271

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0120OS00027.01.0419.000

Dokumentnummer

JJT_20010419_OGH0002_0120OS00027_0100000_000