Das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 7. Jänner 2002, GZ 10 Vr 567/01-36, verletzt im Schuldspruch des Walter F***** wegen des Verbrechens der versuchten gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren (III/4.) das Gesetz im § 209 StGB. Dieses Urteil, das im Übrigen - auch hinsichtlich des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche und der Vorhaftanrechnung - unberührt bleibt, wird im Umfang dieses Schuldspruches sowie demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben.Das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 7. Jänner 2002, GZ 10 römisch fünf r 567/01-36, verletzt im Schuldspruch des Walter F***** wegen des Verbrechens der versuchten gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren (III/4.) das Gesetz im Paragraph 209, StGB. Dieses Urteil, das im Übrigen - auch hinsichtlich des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche und der Vorhaftanrechnung - unberührt bleibt, wird im Umfang dieses Schuldspruches sowie demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben.
Gemäß §§ 292, 288 Abs 2 Z 3 StPO wird in der Sache selbst erkannt:Gemäß Paragraphen 292, 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO wird in der Sache selbst erkannt:
Walter F***** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe in der Zeit zwischen September 1998 und 20. April 1999 in Altschwendt als männliche Person nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres mit einer Person, die das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, gleichgeschlechtliche Unzucht zu treiben versucht, indem er den am 28. April 1981 geborenen Albert M***** wiederholt aufforderte, an ihm einen Mundverkehr durchzuführen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Walter F***** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe in der Zeit zwischen September 1998 und 20. April 1999 in Altschwendt als männliche Person nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres mit einer Person, die das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, gleichgeschlechtliche Unzucht zu treiben versucht, indem er den am 28. April 1981 geborenen Albert M***** wiederholt aufforderte, an ihm einen Mundverkehr durchzuführen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Für die ihm nach dem aufrecht gebliebenen Teil des Schuldspruchs weiterhin zur Last liegenden Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB aF und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB sowie der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach § 209 StGB wird der Angeklagte zu 22 (zweiundzwanzig) Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Berufung wird Walter F***** auf diese Entscheidung verwiesen.Für die ihm nach dem aufrecht gebliebenen Teil des Schuldspruchs weiterhin zur Last liegenden Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB aF und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB sowie der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach Paragraph 209, StGB wird der Angeklagte zu 22 (zweiundzwanzig) Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Berufung wird Walter F***** auf diese Entscheidung verwiesen.