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Entscheidung 12 Os 27/02×

Entscheidung 12 Os 27/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os27/02

Entscheidungsdatum

20.06.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Schmucker und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lazarus als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter F***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB aF und anderen strafbaren Handlungen über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 7. Jänner 2002, GZ 10 römisch fünf r 567/01-36, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tiegs, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Wolfgang Graziani-Weiss, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 7. Jänner 2002, GZ 10 römisch fünf r 567/01-36, verletzt im Schuldspruch des Walter F***** wegen des Verbrechens der versuchten gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren (III/4.) das Gesetz im Paragraph 209, StGB. Dieses Urteil, das im Übrigen - auch hinsichtlich des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche und der Vorhaftanrechnung - unberührt bleibt, wird im Umfang dieses Schuldspruches sowie demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben.

Gemäß Paragraphen 292, 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO wird in der Sache selbst erkannt:

Walter F***** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe in der Zeit zwischen September 1998 und 20. April 1999 in Altschwendt als männliche Person nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres mit einer Person, die das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, gleichgeschlechtliche Unzucht zu treiben versucht, indem er den am 28. April 1981 geborenen Albert M***** wiederholt aufforderte, an ihm einen Mundverkehr durchzuführen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Für die ihm nach dem aufrecht gebliebenen Teil des Schuldspruchs weiterhin zur Last liegenden Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB aF und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB sowie der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach Paragraph 209, StGB wird der Angeklagte zu 22 (zweiundzwanzig) Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Berufung wird Walter F***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem - infolge Berufung des Angeklagten nicht rechtskräftigen - Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 7. Jänner 2002, GZ 10 römisch fünf r 567/01-36, wurde Walter F***** der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB in der Fassung vor dem Strafrechtsänderungsgesetz 1998 (römisch eins.) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch zwei.) sowie der teils vollendeten, teils versuchten gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach Paragraphen 209 und 15 StGB (römisch drei./1. bis 4.) schuldig erkannt und zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Im Punkt römisch drei./4. des Schuldspruches liegt dem Angeklagten neben zahlreichen vollendeten Taten zur Last, in der Zeit von März 1998 bis 20. April 1999 als Person männlichen Geschlechts nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres versucht zu haben, mit einer Person, die das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, gleichgeschlechtliche Unzucht zu treiben, indem er den am 28. April 1981 geborenen Albert M***** wiederholt aufforderte, an ihm einen Mundverkehr durchzuführen.

Rechtliche Beurteilung

Da das Erstgericht nach den Entscheidungsgründen jedoch nicht ausschließen konnte, dass der Angeklagte sein Ansinnen auf Durchführung eines Oralverkehrs erst nach der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Albert M***** äußerte (US 5 f), erweist sich dieser Schuldspruch im Sinne der deshalb von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Beschwerde in objektiver Hinsicht als rechtlich verfehlt (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO).

Die zum Nachteil des Angeklagten unterlaufene Gesetzesverletzung war demnach spruchgemäß zu korrigieren (Paragraph 292, letzter Satz StPO). Bei der deshalb erforderlichen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art sowie deren Fortsetzung durch längere Zeit als erschwerend, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und das Geständnis des Angeklagten demgegenüber als mildernd. Das in der freigesprochenen versuchten Tat liegende zusätzliche Unrecht tritt angesichts der jahrelang und oftmals, teils an Unmündigen, teils an Jugendlichen wiederholten vollendeten Unzuchtsverbrechen so weit in den Hintergrund, dass bei gebührender Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die jeweils tatbegünstigende Ausnützung einer Vertrauensstellung gegenüber den Unzuchtsopfern als römisch-katholischer Priester, nur eine geringfügige Strafreduktion gerechtfertigt ist. Der Verhängung einer teilbedingten Freiheitsstrafe stehen sowohl spezial- als auch generalpräventive Straferfordernisse entgegen. Der Umstand, dass die sexualkriminelle Neigung des Angeklagten möglicherweise auf negativ prägende Kindheitserlebnisse zurückgeht, hat angesichts des Alters und Verständnishorizonts des Angeklagten keine mildernde Bedeutung. Berufliche Stellung und lebenslange Konfrontation mit einer in sexueller Hinsicht gestörten Persönlichkeit hätten vielmehr nicht erst jetzt, sondern bereits in früherer Zeit die Inanspruchnahme psychotherapeutischer Hilfe dringend nahegelegt.

Mit seiner Berufung war Walter F***** demnach auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E65994 12Os27.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00027.02.0620.000

Dokumentnummer

JJT_20020620_OGH0002_0120OS00027_0200000_000