Die dagegen von Seyhan S*****, Deniz A***** und Murat T***** gemeinsam ausgeführten, auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gegründeten Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.Die dagegen von Seyhan S*****, Deniz A***** und Murat T***** gemeinsam ausgeführten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10 StPO gegründeten Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben die Erkenntnisrichter ihre Konstatierungen zur gemeinsamen Verabredung der Freiheitsentziehung und des anschließenden „Verprügelns" logisch und empirisch einwandfrei auf die Verantwortung des Mitangeklagten P***** (ON 6, insb S 95b/I; S 485, 507 f/II) sowie das von Y***** und von T***** beschriebene, als auf einer Absprache beruhend gewertete Handzeichen, aufgrund dessen sich alle Täter in die Fahrzeuge begaben, gegründet (US 9 ff). Die Anzahl der unbekannt gebliebenen Mittäter ist ebensowenig entscheidungsrelevant wie die exakte Beschreibung der Schusswaffe bzw des diesen Eindruck vermittelnden Gegenstandes, sind die Tatrichter doch nur vom Grundtatbestand der Freiheitsentziehung, nicht aber von der inkriminierten Qualifikation besonderer Qualen ausgegangen.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haben die Erkenntnisrichter ihre Konstatierungen zur gemeinsamen Verabredung der Freiheitsentziehung und des anschließenden „Verprügelns" logisch und empirisch einwandfrei auf die Verantwortung des Mitangeklagten P***** (ON 6, insb S 95b/I; S 485, 507 f/II) sowie das von Y***** und von T***** beschriebene, als auf einer Absprache beruhend gewertete Handzeichen, aufgrund dessen sich alle Täter in die Fahrzeuge begaben, gegründet (US 9 ff). Die Anzahl der unbekannt gebliebenen Mittäter ist ebensowenig entscheidungsrelevant wie die exakte Beschreibung der Schusswaffe bzw des diesen Eindruck vermittelnden Gegenstandes, sind die Tatrichter doch nur vom Grundtatbestand der Freiheitsentziehung, nicht aber von der inkriminierten Qualifikation besonderer Qualen ausgegangen.
Die Schwere und Ernstlichkeit der Freiheitsentziehung bestreitende Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht prozessordnungswidrig die dezidierten Urteilsannahmen, wonach sich der zwischen P***** und einem unbekannten, während der gesamten, zumindest eine dreiviertel Stunde dauernden Fahrt durch Wien und Richtung Korneuburg zu seiner Einschüchterung eine Schusswaffe gezückt haltenden Mittäter sitzende Y*****, der zudem von P***** während der Fahrt durch einen Ellbogenstoß attackiert wurde, schon angesichts der Übermacht von sieben Personen in einer ausweglosen Situation befand (US 7). Aus welchem Grund weitere Feststellungen, „inwieweit die Bewegungsfreiheit des Murat Y***** eingeschränkt war, ihm eine Behinderung der Bewegungsfreiheit überhaupt bewusst war", sowie ob er „überhaupt versucht hat, das Fahrzeug zu verlassen", erforderlich sein sollten, legt die Rüge nicht substantiiert dar. Die eine Konsumtion der Freiheitsentziehung als Begleittat zur folgenden Körperverletzung behauptende Subsumtionsrüge (Z 10) entfernt sich von den erstgerichtlichen Feststellungen, dass vereinbart war, Y***** in eines der verwendeten Autos zu locken und ihn im Zuge einer längeren, bedrohlich ausgestalteten Fahrt durch Wien an eine abgelegene Stelle in Niederösterreich zu verbringen und ihn dort gemeinsam niederzuschlagen und dadurch zu verletzen (US 6), und dass der Tatplan in der Folge umgesetzt wurde (US 7 f). Aus welchem Grund nach Lage des Falls der Freiheitsentziehung kein Selbstzweck zukommen solle, leitet die Rüge prozessordnungswidrig nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588; vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 99 Rn 26 ff).Die Schwere und Ernstlichkeit der Freiheitsentziehung bestreitende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) übergeht prozessordnungswidrig die dezidierten Urteilsannahmen, wonach sich der zwischen P***** und einem unbekannten, während der gesamten, zumindest eine dreiviertel Stunde dauernden Fahrt durch Wien und Richtung Korneuburg zu seiner Einschüchterung eine Schusswaffe gezückt haltenden Mittäter sitzende Y*****, der zudem von P***** während der Fahrt durch einen Ellbogenstoß attackiert wurde, schon angesichts der Übermacht von sieben Personen in einer ausweglosen Situation befand (US 7). Aus welchem Grund weitere Feststellungen, „inwieweit die Bewegungsfreiheit des Murat Y***** eingeschränkt war, ihm eine Behinderung der Bewegungsfreiheit überhaupt bewusst war", sowie ob er „überhaupt versucht hat, das Fahrzeug zu verlassen", erforderlich sein sollten, legt die Rüge nicht substantiiert dar. Die eine Konsumtion der Freiheitsentziehung als Begleittat zur folgenden Körperverletzung behauptende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) entfernt sich von den erstgerichtlichen Feststellungen, dass vereinbart war, Y***** in eines der verwendeten Autos zu locken und ihn im Zuge einer längeren, bedrohlich ausgestalteten Fahrt durch Wien an eine abgelegene Stelle in Niederösterreich zu verbringen und ihn dort gemeinsam niederzuschlagen und dadurch zu verletzen (US 6), und dass der Tatplan in der Folge umgesetzt wurde (US 7 f). Aus welchem Grund nach Lage des Falls der Freiheitsentziehung kein Selbstzweck zukommen solle, leitet die Rüge prozessordnungswidrig nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588; vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 99, Rn 26 ff).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.