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Entscheidung 12 Os 27/05w×

Entscheidung 12 Os 27/05w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os27/05w

Entscheidungsdatum

28.04.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Halil P***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Seyhan S*****, Deniz A***** und Murat T***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als (Jugend-)Schöffengericht vom 6. Oktober 2004, GZ 161 Hv 168/04p-79, sowie über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten Seyhan S*****, Deniz A***** und Murat T***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Angeklagten Halil P***** enthaltenden Urteil wurden Seyhan S*****, Deniz A***** und Murat T***** (anklagedifform) des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB, ersterer als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB (1) sowie des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, StGB (4) schuldig erkannt.

Demnach haben am 25. Mai 2004 in Wien und Korneuburg

1. a. Halil P*****, Deniz A***** und Murat T***** in Gesellschaft dreier unbekannt gebliebener Mittäter (Paragraph 12, StGB) Murat Y***** dadurch, dass sie ihn im Kfz des Deniz A***** gegen seinen Willen, teils unter Vorhalt einer gezückten Waffe, gefangen hielten, mit ihm nach Korneuburg fuhren und ihn aufforderten, ein Verhältnis mit Makbule P***** einzugestehen, diesem die persönliche Freiheit entzogen;

b. Seyhan S***** zu der unter 1.a. bezeichneten Tat beigetragen, indem er mit den genannten Tätern den Tatplan absprach und in dessen Ausführung mit seinem PKW dem zu 1. angeführten des Deniz A***** folgte;

4. Halil P*****, Seyhan S*****, Deniz A*****, Murat T***** sowie drei weitere unbekannt gebliebene Täter als Mittäter (Paragraph 12, StGB) dadurch, dass sie Murat Y***** in verabredeter Verbindung von mindestens drei Personen Schläge und Tritte versetzten, diesen am Körper an sich schwer verletzt, nämlich ihm einen Strecksehnenausriss am rechten Ringfinger sowie Blutergüsse und Prellungen im Kopf- und Brustkorbbereich zugefügt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von Seyhan S*****, Deniz A***** und Murat T***** gemeinsam ausgeführten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10 StPO gegründeten Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haben die Erkenntnisrichter ihre Konstatierungen zur gemeinsamen Verabredung der Freiheitsentziehung und des anschließenden „Verprügelns" logisch und empirisch einwandfrei auf die Verantwortung des Mitangeklagten P***** (ON 6, insb S 95b/I; S 485, 507 f/II) sowie das von Y***** und von T***** beschriebene, als auf einer Absprache beruhend gewertete Handzeichen, aufgrund dessen sich alle Täter in die Fahrzeuge begaben, gegründet (US 9 ff). Die Anzahl der unbekannt gebliebenen Mittäter ist ebensowenig entscheidungsrelevant wie die exakte Beschreibung der Schusswaffe bzw des diesen Eindruck vermittelnden Gegenstandes, sind die Tatrichter doch nur vom Grundtatbestand der Freiheitsentziehung, nicht aber von der inkriminierten Qualifikation besonderer Qualen ausgegangen.

Die Schwere und Ernstlichkeit der Freiheitsentziehung bestreitende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) übergeht prozessordnungswidrig die dezidierten Urteilsannahmen, wonach sich der zwischen P***** und einem unbekannten, während der gesamten, zumindest eine dreiviertel Stunde dauernden Fahrt durch Wien und Richtung Korneuburg zu seiner Einschüchterung eine Schusswaffe gezückt haltenden Mittäter sitzende Y*****, der zudem von P***** während der Fahrt durch einen Ellbogenstoß attackiert wurde, schon angesichts der Übermacht von sieben Personen in einer ausweglosen Situation befand (US 7). Aus welchem Grund weitere Feststellungen, „inwieweit die Bewegungsfreiheit des Murat Y***** eingeschränkt war, ihm eine Behinderung der Bewegungsfreiheit überhaupt bewusst war", sowie ob er „überhaupt versucht hat, das Fahrzeug zu verlassen", erforderlich sein sollten, legt die Rüge nicht substantiiert dar. Die eine Konsumtion der Freiheitsentziehung als Begleittat zur folgenden Körperverletzung behauptende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) entfernt sich von den erstgerichtlichen Feststellungen, dass vereinbart war, Y***** in eines der verwendeten Autos zu locken und ihn im Zuge einer längeren, bedrohlich ausgestalteten Fahrt durch Wien an eine abgelegene Stelle in Niederösterreich zu verbringen und ihn dort gemeinsam niederzuschlagen und dadurch zu verletzen (US 6), und dass der Tatplan in der Folge umgesetzt wurde (US 7 f). Aus welchem Grund nach Lage des Falls der Freiheitsentziehung kein Selbstzweck zukommen solle, leitet die Rüge prozessordnungswidrig nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588; vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 99, Rn 26 ff).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E77212 12Os27.05w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0120OS00027.05W.0428.000

Dokumentnummer

JJT_20050428_OGH0002_0120OS00027_05W0000_000