Der dagegen aus Z 5a, 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Die in der Tatsachenrüge (Z 5a) kritisierte Unvollständigkeit des Ersturteiles (nominell Z 5, auch Z 9 lit a [sachlich Z 10]) zu Schuldspruch B II a in Richtung der privilegierenden Norm des § 28 Abs 3 Satz 2 SMG versagt, weil nicht einmal aus der ins Treffen geführten Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung (S 65 ff/VI) der Schluss gezogen werden kann, er habe die Suchtgiftverbrechen vorwiegend (und nicht bloß: auch) deshalb begangen, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen (vgl dazu die ausschließlich auf Gewinn abstellenden Erwägungen US 13 ff).Der dagegen aus Ziffer 5 a, 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Die in der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) kritisierte Unvollständigkeit des Ersturteiles (nominell Ziffer 5,, auch Ziffer 9, Litera a, [sachlich Ziffer 10 ],) zu Schuldspruch B römisch zwei a in Richtung der privilegierenden Norm des Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 SMG versagt, weil nicht einmal aus der ins Treffen geführten Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung (S 65 ff/VI) der Schluss gezogen werden kann, er habe die Suchtgiftverbrechen vorwiegend (und nicht bloß: auch) deshalb begangen, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen vergleiche dazu die ausschließlich auf Gewinn abstellenden Erwägungen US 13 ff).
Ob und inwieweit der Nichtigkeitswerber „drogenabhängig" war, betrifft bei den hier vorliegenden strafrechtlich relevanten Sachverhalten keine entscheidende Tatsache.
Dem Beschwerdevorwurf (der Sache nach Z 5 vierter Fall, nominell auch Z 9 lit a) zuwider begründeten die Tatrichter ihre Folgerung von der Qualität des sichergestellten und untersuchten Kokains (B II a 5) auf den gleichen Reinheitsgrad der anderen tatverfangenen Quanten logisch und empirisch einwandfrei mit vom Angeklagten im Vorverfahren eingeräumten Kontrollen der immer von ein und demselben Lieferanten bezogenen Stoffe durch ihn selbst (US 15 f; S 479 ff/II, 1 ff/III). Anders lautende Aussagen des Nichtigkeitswerbers in der Hauptverhandlung verwarfen sie mängelfrei als unglaubwürdig (US 14). Die Forderung - bei der Faktengruppe B II b (US 11) - nach einer „Anführung, worin der Gewinn gelegen sein sollte" (der Sache nach Z 10), lässt Feststellungen zur beabsichtigten Einnahmegewinnung in US 12-14 außer Acht und überdies jeglichen Gesetzesbezug vermissen, weshalb aktuelle Gewinnerzielung Bedeutung für die Subsumtion haben sollte. Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass gewerbsmäßige Delinquenz und Gewinnerzielung keineswegs deckungsgleich sein müssen (vgl Jerabek in WK² § 70 Rz 13).Dem Beschwerdevorwurf (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall, nominell auch Ziffer 9, Litera a,) zuwider begründeten die Tatrichter ihre Folgerung von der Qualität des sichergestellten und untersuchten Kokains (B römisch zwei a 5) auf den gleichen Reinheitsgrad der anderen tatverfangenen Quanten logisch und empirisch einwandfrei mit vom Angeklagten im Vorverfahren eingeräumten Kontrollen der immer von ein und demselben Lieferanten bezogenen Stoffe durch ihn selbst (US 15 f; S 479 ff/II, 1 ff/III). Anders lautende Aussagen des Nichtigkeitswerbers in der Hauptverhandlung verwarfen sie mängelfrei als unglaubwürdig (US 14). Die Forderung - bei der Faktengruppe B römisch zwei b (US 11) - nach einer „Anführung, worin der Gewinn gelegen sein sollte" (der Sache nach Ziffer 10,), lässt Feststellungen zur beabsichtigten Einnahmegewinnung in US 12-14 außer Acht und überdies jeglichen Gesetzesbezug vermissen, weshalb aktuelle Gewinnerzielung Bedeutung für die Subsumtion haben sollte. Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass gewerbsmäßige Delinquenz und Gewinnerzielung keineswegs deckungsgleich sein müssen vergleiche Jerabek in WK² Paragraph 70, Rz 13).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, 10) verfehlt durchgehend den Vergleich des Tatsachensubstrates der angefochtenen Entscheidung mit dem Gesetz, sondern verliert sich bloß in bei Darstellung materiell-rechtlicher Nichtigkeit unstatthafte und somit unbeachtliche beweiswürdigende Spekulationen: So zu B II a 1 darüber, ein bestimmtes Kraftfahrzeug nicht benützt zu haben (worauf das Urteil überhaupt nicht abstellte), zur gewerbsmäßigen Tatbegehung (der Sache nach Z 10) unter Hinweis auf (angeblich) fehlende Feststellungen zur gewinnbringenden Veräußerung des Suchtmittels (dagegen US 9, 11 f, 14), zur auf Erzielung fortlaufender Einnahmen gerichteten Absicht (US 12) und zur Übermenge nach § 28 Abs 4 Z 3 SMG (US 11 f).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, 10) verfehlt durchgehend den Vergleich des Tatsachensubstrates der angefochtenen Entscheidung mit dem Gesetz, sondern verliert sich bloß in bei Darstellung materiell-rechtlicher Nichtigkeit unstatthafte und somit unbeachtliche beweiswürdigende Spekulationen: So zu B römisch zwei a 1 darüber, ein bestimmtes Kraftfahrzeug nicht benützt zu haben (worauf das Urteil überhaupt nicht abstellte), zur gewerbsmäßigen Tatbegehung (der Sache nach Ziffer 10,) unter Hinweis auf (angeblich) fehlende Feststellungen zur gewinnbringenden Veräußerung des Suchtmittels (dagegen US 9, 11 f, 14), zur auf Erzielung fortlaufender Einnahmen gerichteten Absicht (US 12) und zur Übermenge nach Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (US 11 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde - die im Übrigen substratlos neben dem Freispruch von Faktum B II a 1 sowie „von der Gewerbsmäßigkeit und von der 25-fachen Übermenge" (vgl dazu Fabrizy StPO9 § 259 Rz 16) die Aufhebung des gesamten Urteiles beantragt - war bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde - die im Übrigen substratlos neben dem Freispruch von Faktum B römisch zwei a 1 sowie „von der Gewerbsmäßigkeit und von der 25-fachen Übermenge" vergleiche dazu Fabrizy StPO9 Paragraph 259, Rz 16) die Aufhebung des gesamten Urteiles beantragt - war bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.