Der dagegen erhobenen und auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des David L***** kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen erhobenen und auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des David L***** kommt keine Berechtigung zu.
Dem gegen die Annahme der subjektiven Tatseite gerichteten, undifferenzierten Vorbringen zur Mängel- und Tatsachenrüge zuwider gründeten die Tatrichter die Feststellungen zum Vorsatz des Beschwerdeführers, zum von Thomas P***** verübten Raub einen Tatbeitrag zu leisten, indem er diesen und Miloslav M***** zum Tatort beförderte und bereit war, nach der Tat bei der Flucht mit seinem Taxi behilflich zu sein, auf die für glaubwürdig erachtete Einlassung des Thomas P***** vom 6. Mai 2009 (US 6 iVm S 15 in ON 13), die der Genannte bei der Vernehmung am 20. August 2009 (S 3 in ON 44) sowie in der gegen ihn geführten Hauptverhandlung am 29. September 2009 (S 3 in ON 17 in 40 Hv 29/09g des Landesgerichts Wiener Neustadt) aufrecht hielt. Danach wusste David L***** vom Überfall, wobei er von „Milos“ (Miloslav M*****) auf der Fahrt nach Österreich über den geplanten Ablauf des Überfalls eingeweiht worden war und seine Mitwirkung gegen Bezahlung von 50.000 tschechischen Kronen zugesagt hatte.Dem gegen die Annahme der subjektiven Tatseite gerichteten, undifferenzierten Vorbringen zur Mängel- und Tatsachenrüge zuwider gründeten die Tatrichter die Feststellungen zum Vorsatz des Beschwerdeführers, zum von Thomas P***** verübten Raub einen Tatbeitrag zu leisten, indem er diesen und Miloslav M***** zum Tatort beförderte und bereit war, nach der Tat bei der Flucht mit seinem Taxi behilflich zu sein, auf die für glaubwürdig erachtete Einlassung des Thomas P***** vom 6. Mai 2009 (US 6 in Verbindung mit S 15 in ON 13), die der Genannte bei der Vernehmung am 20. August 2009 (S 3 in ON 44) sowie in der gegen ihn geführten Hauptverhandlung am 29. September 2009 (S 3 in ON 17 in 40 Hv 29/09g des Landesgerichts Wiener Neustadt) aufrecht hielt. Danach wusste David L***** vom Überfall, wobei er von „Milos“ (Miloslav M*****) auf der Fahrt nach Österreich über den geplanten Ablauf des Überfalls eingeweiht worden war und seine Mitwirkung gegen Bezahlung von 50.000 tschechischen Kronen zugesagt hatte.
Dabei setze sich das erkennende Gericht entgegen der weiteren Beschwerdekritik sowohl mit den ursprünglich entlastenden Aussagen des verurteilten Thomas P***** (US 5) als mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten auseinander (US 6 f).
Soweit der Rechtsmittelwerber in diesem Zusammenhang mit eigenen Beweiserwägungen aufzeigt, dass auch für ihn günstigere Konstatierungen getroffen hätten werden können, bekämpft er bloß unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Welche Begründungsmängel der Nichtigkeitswerber in Ansehung der Feststellungen zur objektiven Tatseite für gegeben erachtet, legt er nicht dar. Dieses Vorbringen entzieht sich damit einer inhaltlichen Erwiderung.
Mit dem Hinweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge sowie auf die „Aktenlage“, die „Angaben des Täters P***** und des Angeklagten selbst“, sowie „auf die Angaben der Zeugen, die allesamt den Angeklagten im Zusammenhang mit der Tat nicht wahrgenommen haben“, vermag der Beschwerdeführer (soweit er überhaupt dem Gebot deutlicher Bezeichnung genügt; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487; 12 Os 10/09a ua) keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen (Z 5a).Mit dem Hinweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge sowie auf die „Aktenlage“, die „Angaben des Täters P***** und des Angeklagten selbst“, sowie „auf die Angaben der Zeugen, die allesamt den Angeklagten im Zusammenhang mit der Tat nicht wahrgenommen haben“, vermag der Beschwerdeführer (soweit er überhaupt dem Gebot deutlicher Bezeichnung genügt; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 487; 12 Os 10/09a ua) keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen (Ziffer 5 a,).
Welche Bedeutung den Aussagen der „sonstigen Zeugen“ zukäme, die den laut eigener Verantwortung ausschließlich Chauffeurdienste leistenden, im bzw bei seinem nicht in unmittelbarer Nähe des Tatorts abgestellten Taxi verbleibenden Beschwerdeführer nicht wahrgenommen haben, ist nicht erkennbar.
Nach den Urteilsannahmen hatte der zur Begehung eines Raubüberfalls auf ein österreichisches Bankinstitut entschlossene Miloslav M***** den David L***** in den Tatplan eingeweiht und sodann angeworben, ihn und seinen Komplizen Thomas P***** gegen Bezahlung von 50.000 tschechischen Kronen von Ostrau zum Tatort und wieder zurück in die Tschechische Republik zu chauffieren, wozu sich der Angeklagte auch bereit erklärte. In der Folge wurde eine geeignete Bankfiliale ausgesucht (US 3 f). Der Rechtsmittelwerber stand während des von Thomas P***** unter Verwendung einer geladenen Gaspistole verübten Raubes als Fluchtfahrer bereit, um damit zum Gelingen des Raubüberfalls beizutragen. Dem Nichtigkeitswerber war bewusst, dass der unmittelbare Täter im Sinne des zuvor gemeinsam festgelegten Tatplans in das Bankgebäude ging, um dort unter Verwendung einer geladenen Gaspistole Bankangestellte zu bedrohen und sie gegen ihren Willen zur Herausgabe von Geld zu veranlassen. Der Angeklagte handelte mit dem Willen, sich bzw seine Mittäter durch Zueignung des erbeuteten Geldes unrechtmäßig zu bereichern (US 4 f). Weshalb auf Basis dieser Urteilsannahmen bloß ein substanzloser Gebrauch der verba legalia vorläge, wird in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht dargetan.Nach den Urteilsannahmen hatte der zur Begehung eines Raubüberfalls auf ein österreichisches Bankinstitut entschlossene Miloslav M***** den David L***** in den Tatplan eingeweiht und sodann angeworben, ihn und seinen Komplizen Thomas P***** gegen Bezahlung von 50.000 tschechischen Kronen von Ostrau zum Tatort und wieder zurück in die Tschechische Republik zu chauffieren, wozu sich der Angeklagte auch bereit erklärte. In der Folge wurde eine geeignete Bankfiliale ausgesucht (US 3 f). Der Rechtsmittelwerber stand während des von Thomas P***** unter Verwendung einer geladenen Gaspistole verübten Raubes als Fluchtfahrer bereit, um damit zum Gelingen des Raubüberfalls beizutragen. Dem Nichtigkeitswerber war bewusst, dass der unmittelbare Täter im Sinne des zuvor gemeinsam festgelegten Tatplans in das Bankgebäude ging, um dort unter Verwendung einer geladenen Gaspistole Bankangestellte zu bedrohen und sie gegen ihren Willen zur Herausgabe von Geld zu veranlassen. Der Angeklagte handelte mit dem Willen, sich bzw seine Mittäter durch Zueignung des erbeuteten Geldes unrechtmäßig zu bereichern (US 4 f). Weshalb auf Basis dieser Urteilsannahmen bloß ein substanzloser Gebrauch der verba legalia vorläge, wird in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht dargetan.
Welche darüber hinausgehenden Feststellungen der Beschwerdeführer zwecks „einwandfreier Beurteilung des dem Angeklagten zur Last gelegten Delikts“ vermisst, legt er nicht dar.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§285 i StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.