Die Angeklagten Franz P*** (welcher seinen Schuldspruch II unangefochten läßt) und Fritz C*** bekämpfen ihren Schuldspruch wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung (I) mit (getrennt ausgeführten) auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10, von C*** auch auf Z 4, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, welchen jedoch keine Berechtigung zukommt.Die Angeklagten Franz P*** (welcher seinen Schuldspruch römisch zwei unangefochten läßt) und Fritz C*** bekämpfen ihren Schuldspruch wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung (römisch eins) mit (getrennt ausgeführten) auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10, von C*** auch auf Ziffer 4,, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, welchen jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die Verfahrensrüge (Z 4) des Angeklagten C***, die sich gegen die Vernachlässigung seines (in der Hauptverhandlung am 6.Juli 1988 gestellten - S 381, 382) Antrags auf Durchführung eines Ortsaugenscheins in der Wohnung der Monika P*** zur Widerlegung einzelner vom Zeugen M*** angegebener Tatmodalitäten wendet, scheitert schon daran, daß der bezügliche Antrag in der am 10. Oktober 1988 gemäß § 276 a StPO wiederholten Hauptverhandlung nicht neu gestellt worden ist (ON 79, insbesondere S 432). Aus der Unterlassung der Aufnahme eines in der früheren, nicht fortgesetzten Hauptverhandlung beantragten Beweises kann nämlich der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO nicht abgeleitet werden (siehe ua Mayerhofer-Rieder2 EGr. 31 zu § 281 Z 4 StPO). Als gleichermaßen nicht stichhältig erweisen sich aber auch die weiteren, inhaltlich insoweit völlig konformen Einwände beider Beschwerdeführer:Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) des Angeklagten C***, die sich gegen die Vernachlässigung seines (in der Hauptverhandlung am 6.Juli 1988 gestellten - S 381, 382) Antrags auf Durchführung eines Ortsaugenscheins in der Wohnung der Monika P*** zur Widerlegung einzelner vom Zeugen M*** angegebener Tatmodalitäten wendet, scheitert schon daran, daß der bezügliche Antrag in der am 10. Oktober 1988 gemäß Paragraph 276, a StPO wiederholten Hauptverhandlung nicht neu gestellt worden ist (ON 79, insbesondere S 432). Aus der Unterlassung der Aufnahme eines in der früheren, nicht fortgesetzten Hauptverhandlung beantragten Beweises kann nämlich der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nicht abgeleitet werden (siehe ua Mayerhofer-Rieder2 EGr. 31 zu Paragraph 281, Ziffer 4, StPO). Als gleichermaßen nicht stichhältig erweisen sich aber auch die weiteren, inhaltlich insoweit völlig konformen Einwände beider Beschwerdeführer:
Den Mängelrügen (Z 5) zuwider kann hinsichtlich der Feststellung eines zumindest konkludent vereinbarten Zusammenwirkens der Angeklagten P***, C*** und S*** in Verletzung des Zeugen M*** weder von offenbar unzureichenden (geschwiege denn fehlenden) Gründen noch davon die Rede sein, daß dazu eine Aktenwidrigkeit unterlaufen wäre. Stützt sich doch das angefochtene Urteil in diesem Punkt darauf, daß die drei Angeklagten auf Grund eines entsprechenden Ersuchens der Monika P*** gemeinsam deren Wohnung aufsuchten, um den dort unerwünschten Zeugen M*** "zu entfernen", diesen dann bei ihrem Eintreffen spontan (ohne verbale Aufforderung zum Verlassen der Wohnung) mit einem Messer (P***), einer Pistole (C***) und einer Weinflasche (S***) attackierten, nach dessen Flucht aus der Wohnung gemeinsam verfolgten und die Angriffe gegen ihn durch Tritte (S***) und Schüsse (C***) fortsetzten (S 441, 442, 448, 452 und 453). Dabei folgte der Senat den im wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Tatopfers im Vorverfahren (ON 32, S 255 ff) und in der Hauptverhandlung (S 374 ff in Verbindung mit S 432; S 452-454), ohne die Verantwortungsvarianten der (leugnenden) Angeklagten zu übergehen (S 445 ff). Dem Beschwerdestandpunkt zuwider erweist sich damit aber auch die tatrichterliche Annahme, daß die dem Schuldspruch zugrundeliegende (zumindest konkludent) verabredete Verbindung auch den bisher unbescholtenen Angeklagten Adolf S*** einschloß, als formell mängelfrei begründet. Eben diese Tatsachenfeststellung vernachlässigen die beiden Rechtsrügen (Z 10), soweit sie unter Hinweis auf das Fehlen einer gemäß § 84 Abs 2 Z 2 StGB qualifizierenden Verabredung eine Tatbeurteilung allein nach § 83 Abs 1 StGB anstreben und solcherart eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes verfehlen.Den Mängelrügen (Ziffer 5,) zuwider kann hinsichtlich der Feststellung eines zumindest konkludent vereinbarten Zusammenwirkens der Angeklagten P***, C*** und S*** in Verletzung des Zeugen M*** weder von offenbar unzureichenden (geschwiege denn fehlenden) Gründen noch davon die Rede sein, daß dazu eine Aktenwidrigkeit unterlaufen wäre. Stützt sich doch das angefochtene Urteil in diesem Punkt darauf, daß die drei Angeklagten auf Grund eines entsprechenden Ersuchens der Monika P*** gemeinsam deren Wohnung aufsuchten, um den dort unerwünschten Zeugen M*** "zu entfernen", diesen dann bei ihrem Eintreffen spontan (ohne verbale Aufforderung zum Verlassen der Wohnung) mit einem Messer (P***), einer Pistole (C***) und einer Weinflasche (S***) attackierten, nach dessen Flucht aus der Wohnung gemeinsam verfolgten und die Angriffe gegen ihn durch Tritte (S***) und Schüsse (C***) fortsetzten (S 441, 442, 448, 452 und 453). Dabei folgte der Senat den im wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Tatopfers im Vorverfahren (ON 32, S 255 ff) und in der Hauptverhandlung (S 374 ff in Verbindung mit S 432; S 452-454), ohne die Verantwortungsvarianten der (leugnenden) Angeklagten zu übergehen (S 445 ff). Dem Beschwerdestandpunkt zuwider erweist sich damit aber auch die tatrichterliche Annahme, daß die dem Schuldspruch zugrundeliegende (zumindest konkludent) verabredete Verbindung auch den bisher unbescholtenen Angeklagten Adolf S*** einschloß, als formell mängelfrei begründet. Eben diese Tatsachenfeststellung vernachlässigen die beiden Rechtsrügen (Ziffer 10,), soweit sie unter Hinweis auf das Fehlen einer gemäß Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB qualifizierenden Verabredung eine Tatbeurteilung allein nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB anstreben und solcherart eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes verfehlen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Die übrigen Entscheidungen gründen sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Die übrigen Entscheidungen gründen sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.