Gründe:
Der ***** 1967 geborene Herbert E***** wurde (A/) des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, (B/) des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG und (C/) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat erDer ***** 1967 geborene Herbert E***** wurde (A/) des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, (B/) des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG und (C/) des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er
A/ am 14.März 1990 in Ried im Innkreis den Johann H***** mit der Drohung, ihn wegen Beteiligung an Suchtgiftdelikten anzuzeigen, zur Gewährung eines Darlehens von 80.000 S genötigt;
B/ außer den Fällen der §§ 12 und 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift eingeführt, erworben oder besessen und anderen überlassen bzw. verschafft und in Verkehr gesetzt, indem erB/ außer den Fällen der Paragraphen 12 und 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift eingeführt, erworben oder besessen und anderen überlassen bzw. verschafft und in Verkehr gesetzt, indem er
1.) in den Jahren 1988 und 1989 in Sigharting dem Johann H***** sukzessive insgesamt 25 Gramm Haschisch verkaufte;
2.) im September 1989 in Schärding im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Wolfgang U***** 100 Gramm Haschisch nach Österreich einführte und in Verkehr setzte;
3.) im März 1990 in Ried im Innkreis 300 Gramm Haschisch erwarb und in Verkehr setzte;
4.) in der Zeit von 1987 bis 1990 in Sigharting, Ried im Innkreis und an anderen Orten in zahlreichen Fällen Haschischzigaretten mit anderen Personen rauchte;
5.) im Sommer 1989 in Peterskirchen 5 Gramm Haschisch von Michael W***** erwarb;
6.) im Herbst 1989 in Sigharting insgesamt zumindest 20 Gramm Haschisch von Johann H***** erwarb;
7.) im Mai 1990 in Griechenland mit Wolfgang U***** und anderen Personen Haschisch rauchte;
8.) im Juli 1990 in Sigharting von Wolfgang U***** insgesamt 20 Gramm Haschisch kaufte;
C/ am 8.September 1990 in Jenseits, Gemeinde St. Martin, Johann H*****, indem er ihn mit Händen und Füßen attackierte (S 299), in der Schulter- und Gesäßregion sowie am rechten Arm verletzt (Hautabschürfungen und Blutunterlaufungen).
Zu weiteren Anklagepunkten ergingen Teilfreisprüche.
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten gemäß § 105 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB eine - gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene - Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie gemäß § 13 Abs. 2 SGG eine Wertersatzstrafe von 20.000 S (zwei Monate Ersatzfreiheitsstrafe).Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB eine - gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene - Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie gemäß Paragraph 13, Absatz 2, SGG eine Wertersatzstrafe von 20.000 S (zwei Monate Ersatzfreiheitsstrafe).
Die Staatsanwaltschaft bekämpft zum Vorteil des Angeklagten den Ausspruch über die Verhängung einer Wertersatzstrafe mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch im übrigen zum Nachteil des Angeklagten mit Berufung.Die Staatsanwaltschaft bekämpft zum Vorteil des Angeklagten den Ausspruch über die Verhängung einer Wertersatzstrafe mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch im übrigen zum Nachteil des Angeklagten mit Berufung.
Beiden Rechtsmitteln kommt Berechtigung zu.