Die vom Angeklagten B***** allein gegen die Qualifikation nach § 128 Abs. 1 Z 4 StGB und gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit nominell aus § 281 Abs. 1 Z 5 a - der Sache nach auch aus der Z 5 - StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde istDie vom Angeklagten B***** allein gegen die Qualifikation nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB und gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit nominell aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a - der Sache nach auch aus der Ziffer 5, - StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist
teilweise - nämlich in Ansehung der Wertqualifikation - begründet.
Sie weist nämlich in der Tat zutreffend darauf hin, daß das Urteil in Ansehung der Konstatierung, der Wert der (auch) vom Beschwerdeführer gestohlenen Sachen habe "jedenfalls" den Betrag von 25.000 S überstiegen, eine schlüssige und mit der Lebenserfahrung in Einklang stehende Begründung vermissen läßt. Denn mit Bezug auf die gemeinsam mit Gerhard H***** gestohlenen Sachen (A c) wird ausdrücklich ein "nicht mehr feststellbarer Wert" eingeräumt (Band II S 4 und 10), wobei noch zusätzlich konzediert wird, daß es sich bei etwa der Hälfte des Diebsgutes um sogenannte "Bruchware" handelte, wogegen es hinsichtlich der Videokassetten (B c) an jeglicher Mengenangabe mangelt und auch die Zahl der diebischen Angriffe nicht quantifiziert wird.Sie weist nämlich in der Tat zutreffend darauf hin, daß das Urteil in Ansehung der Konstatierung, der Wert der (auch) vom Beschwerdeführer gestohlenen Sachen habe "jedenfalls" den Betrag von 25.000 S überstiegen, eine schlüssige und mit der Lebenserfahrung in Einklang stehende Begründung vermissen läßt. Denn mit Bezug auf die gemeinsam mit Gerhard H***** gestohlenen Sachen (A c) wird ausdrücklich ein "nicht mehr feststellbarer Wert" eingeräumt (Band römisch zwei S 4 und 10), wobei noch zusätzlich konzediert wird, daß es sich bei etwa der Hälfte des Diebsgutes um sogenannte "Bruchware" handelte, wogegen es hinsichtlich der Videokassetten (B c) an jeglicher Mengenangabe mangelt und auch die Zahl der diebischen Angriffe nicht quantifiziert wird.
Da der aufgezeigte, rechtlich relevante Begründungsmangel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung mithin unumgänglich ist, war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung mit einer Kassierung der betreffenden Qualifikation vorzugehen (§ 285 e StPO).Da der aufgezeigte, rechtlich relevante Begründungsmangel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung mithin unumgänglich ist, war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung mit einer Kassierung der betreffenden Qualifikation vorzugehen (Paragraph 285, e StPO).
Fehl geht hingegen die Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit der Diebstähle (§ 130 erster Fall StGB) wendet. Denn abgesehen davon, daß das Rechtsmittel in diesem Punkt jegliche, einer sachlichen Erörterung zugängliche Substantiierung vermissen läßt, erlaubte bei der gegebenen Sachlage alleinFehl geht hingegen die Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit der Diebstähle (Paragraph 130, erster Fall StGB) wendet. Denn abgesehen davon, daß das Rechtsmittel in diesem Punkt jegliche, einer sachlichen Erörterung zugängliche Substantiierung vermissen läßt, erlaubte bei der gegebenen Sachlage allein
die - unbestrittene - Wiederholung der diebischen Zugriffe zum Nachteil des Dienstgebers die Konstatierung, (auch) der Angeklagte B***** habe hiebei die Absicht verfolgt, sich durch die wiederholte Begehung der Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Band II S 16).die - unbestrittene - Wiederholung der diebischen Zugriffe zum Nachteil des Dienstgebers die Konstatierung, (auch) der Angeklagte B***** habe hiebei die Absicht verfolgt, sich durch die wiederholte Begehung der Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Band römisch zwei S 16).
Diesbezüglich war mithin die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO - gleichfalls bei einer nichtöffentlichenDiesbezüglich war mithin die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO - gleichfalls bei einer nichtöffentlichen
Beratung - sofort zurückzuweisen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die mit der Kassierung der Wertqualifikation notwendig verbundene Beseitigung des Strafausspruches zu verweisen.
Der zugleich mit dem Urteil gemäß § 494 a Abs. 1 Z 2 StPO gefaßte Beschluß bleibt hingegen unberührt, weil im zweiten Rechtsgang eine diesbezügliche Änderung zum Nachteil des Angeklagten unzulässig wäre und die gemäß § 494 a Abs. 7 StPO verfügte, nicht angefochtene Verlängerung der Probezeit allein schon unter Berücksichtigung des aufrecht gebliebenen Schuldspruchs eine tragfähige Grundlage hat.Der zugleich mit dem Urteil gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO gefaßte Beschluß bleibt hingegen unberührt, weil im zweiten Rechtsgang eine diesbezügliche Änderung zum Nachteil des Angeklagten unzulässig wäre und die gemäß Paragraph 494, a Absatz 7, StPO verfügte, nicht angefochtene Verlängerung der Probezeit allein schon unter Berücksichtigung des aufrecht gebliebenen Schuldspruchs eine tragfähige Grundlage hat.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.