Die vom Angeklagten J***** dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 4 StPO (der Sache nach auch Z 5) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde (vom Verteidiger irrig als "Berufung wegen Nichtigkeit" bezeichnet) entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Die vom Angeklagten J***** dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO (der Sache nach auch Ziffer 5,) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde (vom Verteidiger irrig als "Berufung wegen Nichtigkeit" bezeichnet) entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Während es nämlich der Verfahrensrüge (Z 4) an der formalen Grundvoraussetzung - Stellung eines Antrages in der Hauptverhandlung, über den nicht oder negativ erkannt wurde - gebricht und im übrigen der Mitangeklagte L***** - der Beschwerde zuwider - in der Hauptverhandlung ohnehin anwesend war (siehe ON 24), bekämpft der Beschwerdeführer unter dem Titel "Offenbar unzureichende Begründung", ohne ein formales Begründungsgebrechen auch nur anzudeuten, unzulässigerweise lediglich die schöffengerichtliche Beweiswürdigung.Während es nämlich der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) an der formalen Grundvoraussetzung - Stellung eines Antrages in der Hauptverhandlung, über den nicht oder negativ erkannt wurde - gebricht und im übrigen der Mitangeklagte L***** - der Beschwerde zuwider - in der Hauptverhandlung ohnehin anwesend war (siehe ON 24), bekämpft der Beschwerdeführer unter dem Titel "Offenbar unzureichende Begründung", ohne ein formales Begründungsgebrechen auch nur anzudeuten, unzulässigerweise lediglich die schöffengerichtliche Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher mangels gesetzmäßiger Ausführung schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO). Ebenso war mit der im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten gesetzlich nicht vorgesehenen "Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld" zu verfahren.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher mangels gesetzmäßiger Ausführung schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO). Ebenso war mit der im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten gesetzlich nicht vorgesehenen "Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld" zu verfahren.
Aus Anlaß des Rechtsmittels fällt auf, daß der Schöffensenat unter Nichtbeachtung des Zusammenrechnungsgrundsatzes nach § 29 StGB, der auch auf bloß beim Versuch gebliebene Delikte anzuwenden ist, den Angeklagten J***** rechtsirrig sowohl des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB als Beteiligten nach § 12 (zweiter Fall) StGB (Urteilsfaktum II) als auch des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 StGB (Urteilsfaktum III) schuldig erkannt hat. Da diese fehlerhafte Aufspaltung dem Angeklagten J***** jedoch nicht zum Nachteil gereicht, weil darin keine Verurteilung mit einem qualitativ höheren Unrechtsgehalt zum Ausdruck kommt als bei rechtsrichtiger Subsumtion der Tat und daraus auch keine unrichtigen, für den Angeklagten nachteiligen Strafzumessungstatsachen (§ 281 Abs. 1 Z 11 zweiter Fall StPO) abgeleitet wurden, bedurfte es vorliegend keiner amtswegigen Wahrnehmung des unterlaufenen Irrtums gemäß § 290 Abs. 1 StPO.Aus Anlaß des Rechtsmittels fällt auf, daß der Schöffensenat unter Nichtbeachtung des Zusammenrechnungsgrundsatzes nach Paragraph 29, StGB, der auch auf bloß beim Versuch gebliebene Delikte anzuwenden ist, den Angeklagten J***** rechtsirrig sowohl des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB als Beteiligten nach Paragraph 12, (zweiter Fall) StGB (Urteilsfaktum römisch zwei) als auch des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB (Urteilsfaktum römisch drei) schuldig erkannt hat. Da diese fehlerhafte Aufspaltung dem Angeklagten J***** jedoch nicht zum Nachteil gereicht, weil darin keine Verurteilung mit einem qualitativ höheren Unrechtsgehalt zum Ausdruck kommt als bei rechtsrichtiger Subsumtion der Tat und daraus auch keine unrichtigen, für den Angeklagten nachteiligen Strafzumessungstatsachen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO) abgeleitet wurden, bedurfte es vorliegend keiner amtswegigen Wahrnehmung des unterlaufenen Irrtums gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO.
Über die Berufungen (wegen des Ausspruchs über die Strafe) des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Oberlandesgericht Graz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).Über die Berufungen (wegen des Ausspruchs über die Strafe) des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Oberlandesgericht Graz abzusprechen haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.