Sevgul S***** wurde des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 18.Juni 1993 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit (dem rechtskräftig mitverurteilten) Ilgün G***** als Mittäter dem Andreas B***** mit Gewalt gegen seine Person eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, indem er ihn an einer Hand umklammerte und festhielt und ihm dabei eine Quarzuhr Marke Myoko im Wert von ca 3.800 S abnahm, während sich Ilgün G***** für den Fall der Gegenwehr des Tatopfers zum Eingreifen bereithielt.Sevgul S***** wurde des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 18.Juni 1993 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit (dem rechtskräftig mitverurteilten) Ilgün G***** als Mittäter dem Andreas B***** mit Gewalt gegen seine Person eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, indem er ihn an einer Hand umklammerte und festhielt und ihm dabei eine Quarzuhr Marke Myoko im Wert von ca 3.800 S abnahm, während sich Ilgün G***** für den Fall der Gegenwehr des Tatopfers zum Eingreifen bereithielt.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S***** geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S***** geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider trifft es zunächt nicht zu, daß die Aussage des Zeugen Andreas B***** in der Hauptverhandlung keine tragfähige Grundlage für die tatrichterlichen Feststellungen zu den vom Angeklagten S***** bei der Raubausführung gesetzten Teilakten darstellt. Hat doch der Zeuge ausdrücklich die Richtigkeit seiner dazu detaillierten sicherheitsbehördlichen Angaben bestätigt und sein im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits reduziertes Erinnerungsvermögen hinsichtlich einzelner Details der gewaltsamen Wegnahme seiner Armbanduhr mit dem Hinweis auf seine krankheitsbedingt beeinträchtigte Merkfähigkeit erklärt (103). Von der behaupteten Zugrundelegung aktenfremder Aussageinhalte kann mithin nicht die Rede sein.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider trifft es zunächt nicht zu, daß die Aussage des Zeugen Andreas B***** in der Hauptverhandlung keine tragfähige Grundlage für die tatrichterlichen Feststellungen zu den vom Angeklagten S***** bei der Raubausführung gesetzten Teilakten darstellt. Hat doch der Zeuge ausdrücklich die Richtigkeit seiner dazu detaillierten sicherheitsbehördlichen Angaben bestätigt und sein im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits reduziertes Erinnerungsvermögen hinsichtlich einzelner Details der gewaltsamen Wegnahme seiner Armbanduhr mit dem Hinweis auf seine krankheitsbedingt beeinträchtigte Merkfähigkeit erklärt (103). Von der behaupteten Zugrundelegung aktenfremder Aussageinhalte kann mithin nicht die Rede sein.
Entsprechende Deckung in den polizeilichen Angaben sowohl des Andreas B***** als auch der weiteren Tatzeugin Katja P***** findet auch die - im übrigen bloß ein unwesentliches Randdetail betreffende - Feststellung, daß der Beraubte und seine Begleiterin mit Zurufen gegen die gewaltsame Wegnahme der Uhr protestierten, während sich die Täter entfernten (34, 35). Den Angaben des Andreas B***** ist dem Beschwerdestandpunkt zuwider auch zu entnehmen, daß das Verlassen des Tatortes mit der Raubbeute abrupt geschah (34). Die dazu behaupteten formellen Begründungsmängel liegen daher ebensowenig vor wie jene Denkgesetzwidrigkeiten, die der Beschwerdeführer hinsichtlich der zeitlichen Vereinbarkeit der als erwiesen angenommenen Vorgänge sowie zu dem ihm angelasteten Bereicherungsvorsatz aus den zeitlichen und örtlichen Modalitäten seiner Festnahme abzuleiten versucht. Ein logisch faßbarer Grund, aus dem Tathandlungen und Folgegeschehen eine längeren Zeitraum als rund eine halbe Stunde hätten in Anspruch nehmen müssen, ist weder nach der Beschwerdeargumentation noch sonst einsichtig. Daß die Betretung des Angeklagten und seines Komplizen auf dem Rückweg zum Tatort der Annahme raubspezifischen Bereicherungsvorsatzes keineswegs zwingend widerstreitet, bedarf angesichts der sinnfälligen Anfälligkeit des hier in Rede stehenden Täterkreises für spontanes Verhalten ohne jeden Weitblick keiner weiteren Erörterung.
Was schließlich im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) unter Hinweis auf die jedwedes Bereicherungsstreben leugnenden Verantwortungen beider Angeklagten, die Aussage des bei der Tat in ihrer Begleitung gewesenen Zeugen N***** sowie auf das im Zeitpunkt der Hauptverhandlung abgeklungene Erinnerungsvermögen des Zeugen B***** vorgebracht wird, vermag insgesamt keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichtes - gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Was schließlich im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) unter Hinweis auf die jedwedes Bereicherungsstreben leugnenden Verantwortungen beider Angeklagten, die Aussage des bei der Tat in ihrer Begleitung gewesenen Zeugen N***** sowie auf das im Zeitpunkt der Hauptverhandlung abgeklungene Erinnerungsvermögen des Zeugen B***** vorgebracht wird, vermag insgesamt keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichtes - gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Über die vom Angeklagten S***** außerdem ergriffene Berufung und seine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Über die vom Angeklagten S***** außerdem ergriffene Berufung und seine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPODie Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO