II.2.a. im Juni 1997 den Tatort auskundschaftete.römisch zwei.2.a. im Juni 1997 den Tatort auskundschaftete.
Der allein gegen den zuletzt genannten Tatbeitrag aus § 345 Abs 1 "Z 5 iVm Z 13" StPO erhobenen, primär eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe anstrebenden Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der allein gegen den zuletzt genannten Tatbeitrag aus Paragraph 345, Absatz eins, "Z 5 in Verbindung mit Ziffer 13, StPO erhobenen, primär eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe anstrebenden Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Der Verteidiger des Beschwerdeführers stellte in der Hauptverhandlung am 11.Dezember 1997 nach Verlesung der an die Geschworenen zu richtenden Fragen den Antrag, aus der - den in drei Tathandlungen gegliederten Tatbeitrag des Beschwerdeführers betreffenden, anklagekonformen, in der weiteren Folge stimmeneinhellig bejahten - Hauptfrage III die Teilfrage a) nach dem in Beschwerde gezogenen Tatbeitrag zu streichen, "da C***** im Juni 1997 den Tatort nicht mehr auskundschaften konnte, da dieser vor allem dem abgesondert verfolgten B***** bekannt war. C***** wurde von B***** nur in das Postamt geschickt, um auszukundschaften, ob dort Geld sei und kam dann mit der Mitteilung zurück, daß dort kein Geld zu holen wäre" (401).Der Verteidiger des Beschwerdeführers stellte in der Hauptverhandlung am 11.Dezember 1997 nach Verlesung der an die Geschworenen zu richtenden Fragen den Antrag, aus der - den in drei Tathandlungen gegliederten Tatbeitrag des Beschwerdeführers betreffenden, anklagekonformen, in der weiteren Folge stimmeneinhellig bejahten - Hauptfrage römisch drei die Teilfrage a) nach dem in Beschwerde gezogenen Tatbeitrag zu streichen, "da C***** im Juni 1997 den Tatort nicht mehr auskundschaften konnte, da dieser vor allem dem abgesondert verfolgten B***** bekannt war. C***** wurde von B***** nur in das Postamt geschickt, um auszukundschaften, ob dort Geld sei und kam dann mit der Mitteilung zurück, daß dort kein Geld zu holen wäre" (401).
Dieser Antrag wurde von den Tatrichtern schon deshalb zu Recht abgewiesen, weil gemäß § 312 StPO die Hauptfrage die unter Anklage gestellte Tat zum Gegenstand haben, demnach sowohl hinsichtlich des dem Anklagevorwurf zugrundeliegenden (im übrigen vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung zugestandenen - 357,361,365,369) Sachverhaltes als auch hinsichtlich seiner rechtlichen Beurteilung mit der Anklage übereinstimmen muß (Mayerhofer StPO4 § 312 EGr 1 ff).Dieser Antrag wurde von den Tatrichtern schon deshalb zu Recht abgewiesen, weil gemäß Paragraph 312, StPO die Hauptfrage die unter Anklage gestellte Tat zum Gegenstand haben, demnach sowohl hinsichtlich des dem Anklagevorwurf zugrundeliegenden (im übrigen vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung zugestandenen - 357,361,365,369) Sachverhaltes als auch hinsichtlich seiner rechtlichen Beurteilung mit der Anklage übereinstimmen muß (Mayerhofer StPO4 Paragraph 312, EGr 1 ff).
Aus dem zweiten Anwendungsfall der Z 13 des § 345 Abs 1 StPO, welchen die Beschwerde der Sache nach releviert, kann hingegen nur eine offenbar unrichtige rechtliche Beurteilung der für den bekämpften Strafausspruch maßgebenden Strafzumessungstatsachen, nicht aber - wie der Beschwerdeführer vermeint - der im Verdikt der Geschwo- renen festgestellte Strafzumessungssachverhalt bekämpft werden (Mayerhofer aaO § 345 Z 13 E 2 a, EvBl 1988, 115).Aus dem zweiten Anwendungsfall der Ziffer 13, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO, welchen die Beschwerde der Sache nach releviert, kann hingegen nur eine offenbar unrichtige rechtliche Beurteilung der für den bekämpften Strafausspruch maßgebenden Strafzumessungstatsachen, nicht aber - wie der Beschwerdeführer vermeint - der im Verdikt der Geschwo- renen festgestellte Strafzumessungssachverhalt bekämpft werden (Mayerhofer aaO Paragraph 345, Ziffer 13, E 2 a, EvBl 1988, 115).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, 344, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§§ 285 i, 344 StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraphen 285, i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.