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Entscheidung 12 Os 27/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os27/99

Entscheidungsdatum

11.03.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler und Dr. E. Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Albert D***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen nicht konkretisierte Beschlüsse des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichtes Wien nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Albert D***** wurde zum AZ 2 b römisch fünf r 8692/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien rechtskräftig wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall StGB zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er derzeit verbüßt.

In einer an den Obersten Gerichtshof gerichteten, als Grundrechtsbeschwerde bezeichneten Eingabe beantragt der Verurteilte mit ausdrücklicher Bezugnahme auf die Abweisung seiner Anträge auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens und Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, "sämtliche Beschlüsse des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, so auch des Oberlandesgerichtes Wien, wegen Verletzung von meinen mir verfassungsrechtlich garantierten Rechten aufzuheben und mir gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO einen Rechtsanwalt wegen einer Ausfertigung und Einbringung einer Beschwerde an die Europäische Menschenrechtskommission in Straßburg beizugeben".

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde war schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen, weil im Grundrechtsbeschwerdeverfahren gegen derartige strafgerichtliche Enscheidungen von vornherein keine Anfechtungsmöglichkeit offensteht (Paragraphen eins und 2 GRBG). Ein Auftrag zur Mängelbehebung (fehlende Verteidigerunterschrift - Paragraph 3, Absatz 2, GRBG) konnte daher unterbleiben.

Mangels Verzeichnung von Kosten erübrigte sich eine Entscheidung darüber.

Anmerkung

E53357 12D00279

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00027.99.0311.000

Dokumentnummer

JJT_19990311_OGH0002_0120OS00027_9900000_000