Gemäß dem § 488 StPO gelten für die Vorbereitungen zur Hauptverhandlung dem Sinne nach die Bestimmungen des XVII. und XVIII.Hauptstückes (§§ 220 bis 279) mit den dort angeführten Abweichungen und Ergänzungen nach Z 4 sind die Bestimmungen der §§ 224 und 276 über die Vornahme von Erhebungen oder Untersuchungshandlungen durch den Untersuchungsrichter nur anwendbar, wenn die Beweise nicht in der Hauptverhandlung aufgenommen werden können, und dass der Untersuchungsrichter, wenn er diese Voraussetzungen nicht für gegeben hält, die Entscheidung der Ratskammer einzuholen hat; nach der Z 6 hat der Einzelrichter die Befugnisse und Obliegenheiten des Vorsitzenden des Gerichtshofes. Gemäß dem § 220 Abs 1 StPO ist ein Angeklagter, soferne die Anklage auf eines der dem Geschwornengerichte zur Aburteilung zugewiesenen Verbrechens gerichtet ist, vom Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes zu vernehmen; nach dem Abs 3 hat der Vorsitzende des Schöffengerichtes Vorkehrungen zur Bestellung eines Verteidigers zu treffen, wenn die Anklage wegen einer Handlung erhoben ist, die mit einer 5 Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist. Die Vernehmung des Angeklagten vor der Hauptverhandlung ist somit lediglich dem Vorsitzenden des Schwurgerichtes zur Pflicht gemacht. Diese dem französischen Rechte nachgebildete Bestimmung soll ein Mittel für den Vorsitzenden sein, den Angeklagten kennen zu lernen, sich selbst die Leitung der Verhandlung zu erleichtern, die Lage des Verfahrens gehörig zu beurteilen und zu ersehen, ob kein Verteidigungsmittel unbenützt geblieben ist. Dem Angeklagten wird die Möglichkeit geboten, sich über die gegen ihn erhobene Anklage noch besser zu erklären und den Vorsitzenden auf neue Beweise, deren Erhebung dieser anordnen kann, aufmerksam zu machen (Mayer, Pkt. 5 und 10 zu § 220). Der einleuchtende Zweck einer solchen Vernehmung führte zum Ergebnis, dass sie hinsichtlich eines Angeklagten, gegen den eine Anklage wegen nicht in die Zuständigkeit des Geschwornengerichtes fallender Verbrechen, Vergehen und Übertretungen erhoben wurde, nicht schlechthin unzulässig oder gar gesetzwidrig sein kann, wie denn auch Tlapek-Serini in ihrer Ausgabe der StPO, Anmerkung 1 zu § 220, zutreffend bemerkten, eine derartige Vernehmung des Angeklagten (Beschuldigten) außerhalb des Geschwornengerichtsverfahrens sei weder vorgeschrieben noch unzulässig.Gemäß dem Paragraph 488, StPO gelten für die Vorbereitungen zur Hauptverhandlung dem Sinne nach die Bestimmungen des römisch siebzehn. und römisch achtzehn.Hauptstückes (Paragraphen 220 bis 279) mit den dort angeführten Abweichungen und Ergänzungen nach Ziffer 4, sind die Bestimmungen der Paragraphen 224 und 276 über die Vornahme von Erhebungen oder Untersuchungshandlungen durch den Untersuchungsrichter nur anwendbar, wenn die Beweise nicht in der Hauptverhandlung aufgenommen werden können, und dass der Untersuchungsrichter, wenn er diese Voraussetzungen nicht für gegeben hält, die Entscheidung der Ratskammer einzuholen hat; nach der Ziffer 6, hat der Einzelrichter die Befugnisse und Obliegenheiten des Vorsitzenden des Gerichtshofes. Gemäß dem Paragraph 220, Absatz eins, StPO ist ein Angeklagter, soferne die Anklage auf eines der dem Geschwornengerichte zur Aburteilung zugewiesenen Verbrechens gerichtet ist, vom Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes zu vernehmen; nach dem Absatz 3, hat der Vorsitzende des Schöffengerichtes Vorkehrungen zur Bestellung eines Verteidigers zu treffen, wenn die Anklage wegen einer Handlung erhoben ist, die mit einer 5 Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist. Die Vernehmung des Angeklagten vor der Hauptverhandlung ist somit lediglich dem Vorsitzenden des Schwurgerichtes zur Pflicht gemacht. Diese dem französischen Rechte nachgebildete Bestimmung soll ein Mittel für den Vorsitzenden sein, den Angeklagten kennen zu lernen, sich selbst die Leitung der Verhandlung zu erleichtern, die Lage des Verfahrens gehörig zu beurteilen und zu ersehen, ob kein Verteidigungsmittel unbenützt geblieben ist. Dem Angeklagten wird die Möglichkeit geboten, sich über die gegen ihn erhobene Anklage noch besser zu erklären und den Vorsitzenden auf neue Beweise, deren Erhebung dieser anordnen kann, aufmerksam zu machen (Mayer, Pkt. 5 und 10 zu Paragraph 220,). Der einleuchtende Zweck einer solchen Vernehmung führte zum Ergebnis, dass sie hinsichtlich eines Angeklagten, gegen den eine Anklage wegen nicht in die Zuständigkeit des Geschwornengerichtes fallender Verbrechen, Vergehen und Übertretungen erhoben wurde, nicht schlechthin unzulässig oder gar gesetzwidrig sein kann, wie denn auch Tlapek-Serini in ihrer Ausgabe der StPO, Anmerkung 1 zu Paragraph 220,, zutreffend bemerkten, eine derartige Vernehmung des Angeklagten (Beschuldigten) außerhalb des Geschwornengerichtsverfahrens sei weder vorgeschrieben noch unzulässig.
Der Einzelrichter beim Kreisgericht St.Pölten war nach diesen Überlegungen somit befugt, nach Einbringung des Strafantrages im vereinfachten Verfahren vor Anordnung der Hauptverhandlung zur Vorbereitung derselben die gerichtliche Vernehmung des vom Gerichte noch nicht vernommenen Beschuldigten Heinrich M***** anzuordnen. Gemäß dem § 26 StPO war er berechtigt, in diesem Sinne ein Rechtshilfeersuchen an das Bezirksgericht Purkersdorf zu richten. Eine Untersuchungshandlung im Sinne des § 224 StPO stellt eine solche lediglich der Vorbereitung der Hauptverhandlung dienende Vernehmung des Beschuldigten nicht dar, sodass für die Frage, ob die Voraussetzungen nach dem § 488 Z 4 StPO vorliegen, kein Raum ist; die Berufung des Bezirksgerichtes Purkersdorf auf die Bestimmung des § 487 StPO geht schon deshalb fehl, weil seine Bedenken nicht gegen die Anträge des Staatsanwaltes (das ist der Strafantrag im vereinfachten Verfahren), sondern gegen die vom Einzelrichter ersuchte Vernehmung des Beschuldigten gerichtet waren.Der Einzelrichter beim Kreisgericht St.Pölten war nach diesen Überlegungen somit befugt, nach Einbringung des Strafantrages im vereinfachten Verfahren vor Anordnung der Hauptverhandlung zur Vorbereitung derselben die gerichtliche Vernehmung des vom Gerichte noch nicht vernommenen Beschuldigten Heinrich M***** anzuordnen. Gemäß dem Paragraph 26, StPO war er berechtigt, in diesem Sinne ein Rechtshilfeersuchen an das Bezirksgericht Purkersdorf zu richten. Eine Untersuchungshandlung im Sinne des Paragraph 224, StPO stellt eine solche lediglich der Vorbereitung der Hauptverhandlung dienende Vernehmung des Beschuldigten nicht dar, sodass für die Frage, ob die Voraussetzungen nach dem Paragraph 488, Ziffer 4, StPO vorliegen, kein Raum ist; die Berufung des Bezirksgerichtes Purkersdorf auf die Bestimmung des Paragraph 487, StPO geht schon deshalb fehl, weil seine Bedenken nicht gegen die Anträge des Staatsanwaltes (das ist der Strafantrag im vereinfachten Verfahren), sondern gegen die vom Einzelrichter ersuchte Vernehmung des Beschuldigten gerichtet waren.
Vor allem kommt aber dazu folgendes: Ein Rechtshilfegericht ist zwar berechtigt und verpflichtet, sich von der rechtlichen Zulässigkeit des Rechtshilfeersuchens zu überzeugen. Sein Prüfungsrecht ist jedoch insoweit begrenzt, als es das Ersuchen nur zurückweisen darf, wenn die beantragten Handlungen nach den für seinen Bereich - man denke an Rechtshilfeersuchen ausländischer Gerichte - geltenden gesetzlichen Bestimmungen unzulässig sind. Ist also die Prozesshandlung, um deren Vornahme das Rechtshilfegerichte ersucht wurde, an sich zulässig, dann ist es nicht berechtigt zu prüfen, ob diese Prozesshandlung mit den für das ersuchende Gericht maßgeblichen Verfahrensvorschriften im Einklange steht, wie es denn ebensowenig zu einer Prüfung befugt ist, ob die Prozesshandlung geboten, zweckmäßig oder angemessen ist (Mayer Pkt 9, 10 und 11 zu § 26 StPO, Roeder S. 72 Anm 1). Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, dass dem Rechtshilfegerichte gleichsam eine Kontrollbefugnis gegenüber dem ersuchenden Gerichte - im gegenständlichen Falle noch dazu einem Gerichte höherer Ordnung - eingeräumt wird. Davon, dass die Vernehmung des Beschuldigten Heinrich M***** nach Einbringung des Strafantrages im vereinfachten Verfahren und vor Anordnung einer Hauptverhandlung unzulässig ist, kann nach dem oben Gesagten keine Rede sein.Vor allem kommt aber dazu folgendes: Ein Rechtshilfegericht ist zwar berechtigt und verpflichtet, sich von der rechtlichen Zulässigkeit des Rechtshilfeersuchens zu überzeugen. Sein Prüfungsrecht ist jedoch insoweit begrenzt, als es das Ersuchen nur zurückweisen darf, wenn die beantragten Handlungen nach den für seinen Bereich - man denke an Rechtshilfeersuchen ausländischer Gerichte - geltenden gesetzlichen Bestimmungen unzulässig sind. Ist also die Prozesshandlung, um deren Vornahme das Rechtshilfegerichte ersucht wurde, an sich zulässig, dann ist es nicht berechtigt zu prüfen, ob diese Prozesshandlung mit den für das ersuchende Gericht maßgeblichen Verfahrensvorschriften im Einklange steht, wie es denn ebensowenig zu einer Prüfung befugt ist, ob die Prozesshandlung geboten, zweckmäßig oder angemessen ist (Mayer Pkt 9, 10 und 11 zu Paragraph 26, StPO, Roeder S. 72 Anmerkung 1). Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, dass dem Rechtshilfegerichte gleichsam eine Kontrollbefugnis gegenüber dem ersuchenden Gerichte - im gegenständlichen Falle noch dazu einem Gerichte höherer Ordnung - eingeräumt wird. Davon, dass die Vernehmung des Beschuldigten Heinrich M***** nach Einbringung des Strafantrages im vereinfachten Verfahren und vor Anordnung einer Hauptverhandlung unzulässig ist, kann nach dem oben Gesagten keine Rede sein.
Es war daher der von der Generalprokuratur gemäß dem § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes Folge zu geben und festzustellen, dass die erwähnte Vorgangsweise des Bezirksgericht Purkersdorf das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 26, 220 und 488 StPO verletzt.Es war daher der von der Generalprokuratur gemäß dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes Folge zu geben und festzustellen, dass die erwähnte Vorgangsweise des Bezirksgericht Purkersdorf das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 26, 220 und 488 StPO verletzt.