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Entscheidung 12 Os 28/00×

Entscheidung 12 Os 28/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os28/00

Entscheidungsdatum

13.04.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. April 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Graf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mark H***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, zweiter Fall und 15 StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mark H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Jänner 2000, GZ 7c römisch fünf r 9339/99-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mark H***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.

Demnach hat er in Wien fremde bewegliche Sachen, deren Wert 25.000 S übersteigt, jeweils Verfügungsberechtigten der Firma M***** mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schweren Diebstahls (Paragraphen 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, StGB) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, jeweils durch Einbruch weggenommen oder wegzunehmen versucht, und zwar:

A) am 29. Oktober 1999 (im bewussten und gewollten Zusammenwirken - US 7 f) mit dem rechtskräftig mitverurteilten Mersad K***** "vermögenswerte Güter, insbesondere Bargeld" wegzunehmen versucht,

B) allein

1. am 24. Oktober 1999 30.000 S Bargeld und 21 Gutscheine im Wert von insgesamt 2.100 S,

2. in der Zeit von 18. September 1999 bis 20. September 1999 20.000 S Bargeld und 32 Gutscheine im Wert von insgesamt 3.200 S weggenommen.

Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerdeeinwand vermeintlich undeutlicher Begründung - nominell der subjektiven, inhaltlich hingegen - der objektiven Tatbestandserfordernisse zum Schuldspruchfaktum A) (Ziffer 5,), verfehlt eine prozessordnungsgemäße Ausführung, indem er sich insbesondere über die Ausführungen des Schöffensenates betreffend das auch das inkriminierte Verhalten des Angeklagten umfassende Geständnis seines Mittäters und das Ergebnis der Spurensicherung (US 10) gezielt hinwegsetzt.

Gleiches gilt für die problematisierte faktenmäßige Zuordnung der beim Angeklagten sichergestellten Gutscheine und originalverpackten Hartgeldrollen, die die Tatrichter - von der Rüge insoweit übergangen - auf Grund der polizeilichen Auswertung ua der fortlaufenden Nummern der Gutscheine vornahmen (US 12).

Richtig ist, dass das Erstgericht zwar die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit als "allein schon auf Grund der Faktenvielzahl gegeben" erachtete. Im Hinblick auf das aus der chronologischen Tatabfolge, der Ausrüstung des Beschwerdeführers mit professionellen (präparierten) Einbruchswerkzeugen (US 7 f), aus der systematischen Sondierung von Einbruchsgelegenheiten (US 9) in Verbindung mit der in der Hauptverhandlung erörterten Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Angeklagten (250, 123) ableitbare methodische, die Qualifikationskomponenten indizierende Vorgehen liegt tatsächlich kein entscheidendes, aus der Sicht formaler Nichtigkeit fassbares Begründungsdefizit vor.

Das darüber hinausgehende Vorbringen der Mängelrüge erschöpft sich - insbesondere durch Betonung der eigenen Verantwortung - in von jenen des Schöffensenates abweichenden Interpretationen von Beweisergebnissen und damit in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Auch die Rechtsrüge vernachlässigt mit der Reklamation fehlender tatsächlicher Sondierung der subjektiven Tatseite dazu wesentliche Urteilspassagen (US 7 f, 9, 12) und entbehrt somit (gleichfalls) der gesetzmäßigen Darlegung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO).

Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E57967 12D00280

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00028..0413.000

Dokumentnummer

JJT_20000413_OGH0002_0120OS00028_0000000_000