Gründe:
Mark H***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.Mark H***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.
Demnach hat er in Wien fremde bewegliche Sachen, deren Wert 25.000 S übersteigt, jeweils Verfügungsberechtigten der Firma M***** mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schweren Diebstahls (§§ 128 Abs 1 Z 4, 129 StGB) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, jeweils durch Einbruch weggenommen oder wegzunehmen versucht, und zwar:Demnach hat er in Wien fremde bewegliche Sachen, deren Wert 25.000 S übersteigt, jeweils Verfügungsberechtigten der Firma M***** mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schweren Diebstahls (Paragraphen 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, StGB) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, jeweils durch Einbruch weggenommen oder wegzunehmen versucht, und zwar:
A) am 29. Oktober 1999 (im bewussten und gewollten Zusammenwirken - US 7 f) mit dem rechtskräftig mitverurteilten Mersad K***** "vermögenswerte Güter, insbesondere Bargeld" wegzunehmen versucht,
B) allein
1. am 24. Oktober 1999 30.000 S Bargeld und 21 Gutscheine im Wert von insgesamt 2.100 S,
2. in der Zeit von 18. September 1999 bis 20. September 1999 20.000 S Bargeld und 32 Gutscheine im Wert von insgesamt 3.200 S weggenommen.
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.