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Entscheidung 12 Os 28/02×

Entscheidung 12 Os 28/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os28/02

Entscheidungsdatum

04.06.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dimitri Z***** wegen des Verbrechens des versuchten räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 131, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 16. Oktober 2001, GZ 27 Hv 1049/01v-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Dimitri Z***** wurde des Verbrechens des versuchten räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 131, StGB schuldig erkannt, weil er am 29. August 2001 in Linz "im Bekleidungsgeschäft C & A versuchte, eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Lederjacke im Wert von S 2.500 (Verfügungsberechtigten des Unternehmens) mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch Zueignung dieses Gegenstandes unrechtmäßig zu bereichern, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat dadurch, dass er der Kaufhausdetektivin Sigrid S*****, die ihn an der Kleidung erfasste, die Hand wegschlug, sie sodann wegstieß und als ihn dann ein weiterer, namentlich nicht bekannter Passant und Friedrich B***** festhielten, heftig um sich schlug und sich neuerlich losriss, sohin Gewalt gegen Personen anwendete, versuchte, sich die weggenommene Sache zu erhalten."

Rechtliche Beurteilung

Der ausschließlich gegen die Annahme der Tatqualifikation nach Paragraph 131, StGB allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Da der Antrag auf Ergänzung der Angaben der Zeugin S***** im Protokoll über die Hauptverhandlung abgewiesen wurde, haben die dazu auf aktenfremden Prämissen beruhenden Rechtsmittelausführungen vorweg auf sich zu beruhen.

Im Hinblick darauf, dass die (durch die Tat erheblich verletzte) Zeugin S***** in der Hauptverhandlung auf die Richtigkeit ihrer in der Anzeige der Polizei wiedergegebenen, den wiederholten Gewalteinsatz des Angeklagten im Detail dokumentierenden Angaben vor der Polizei verwies, sowie - wenngleich ohne umfassende Erinnerung an Einzelheiten - die Anwendung von Gewalt durch den Angeklagten und dessen auf Erhaltung der Diebsbeute gerichtetes Bestreben bestätigte (119 ff) und sich ferner ihre Aussagen schwerpunktmäßig mit jenen des Zeugen B***** (122 in Verbindung mit 81) decken, gelingt es der Tatsachenrüge im Übrigen nicht, durch eigenständige Deutung weitgehend aus dem Zusammenhang gelöster Aussagepassagen der Zeugin eine bedenkliche Verwertung aktenkundiger Verfahrensergebnisse in der Bedeutung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes darzustellen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E65886 12Os28.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00028.02.0604.000

Dokumentnummer

JJT_20020604_OGH0002_0120OS00028_0200000_000