Die dagegen aus den Gründen der Z 5a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) von der - aktenwidrigen (S 355/I, 151/II) - Prämisse, der Zeuge Johann F***** habe ausgesagt, mit dem Beschwerdeführer erst im Jahr 1998 in Kontakt getreten zu sein, ausgehend den Erwerbszeitraum zu Punkt A/I. des Schuldspruchs kürzer als festgestellt darzustellen trachtet und hieraus auf der Basis der - urteilsfremden - Annahme, der Beschwerdeführer habe Johann F***** täglich gleich große Mengen Kokain abgenommen, rein spekulativ die Hypothese ableitet, die in Verkehr gesetzte Suchtmittelmenge habe (nur) 270 Gramm betragen, vermag sie keinerlei Bedenken an der tatrichterlichen Lösung der Schuldfrage zu wecken, sondern wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung gegen die - logisch und empirisch einwandfreie - Beweiswürdigung des Erstgerichtes.Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 5 a, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) von der - aktenwidrigen (S 355/I, 151/II) - Prämisse, der Zeuge Johann F***** habe ausgesagt, mit dem Beschwerdeführer erst im Jahr 1998 in Kontakt getreten zu sein, ausgehend den Erwerbszeitraum zu Punkt A/I. des Schuldspruchs kürzer als festgestellt darzustellen trachtet und hieraus auf der Basis der - urteilsfremden - Annahme, der Beschwerdeführer habe Johann F***** täglich gleich große Mengen Kokain abgenommen, rein spekulativ die Hypothese ableitet, die in Verkehr gesetzte Suchtmittelmenge habe (nur) 270 Gramm betragen, vermag sie keinerlei Bedenken an der tatrichterlichen Lösung der Schuldfrage zu wecken, sondern wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung gegen die - logisch und empirisch einwandfreie - Beweiswürdigung des Erstgerichtes.
Korrespondierendes gilt für den Einwand, der Zeuge Otto Sch*****, mit dessen (wechselnden) Depositionen sich das Erstgericht in eingehender, schlüssiger Würdigung (US 12 bis 15) auseinandersetzte, habe im Zuge mehrerer (früherer) Vernehmungen die vom Beschwerdeführer erhaltene Suchtgiftmenge geringer quantifiziert als letztlich zugestanden.
Das - auf die Ausführungen zur Tatsachenrüge verweisende - Vorbringen der Subsumtionsrüge (Z 10), das Erstgericht habe (zu Punkt A/I. des Schuldspruchs) zu Unrecht die Voraussetzungen der Qualifikationsnorm des § 28 Abs 4 Z 3 SMG bejaht, lässt die Orientierung am Urteilssachverhalt und solcherart die gebotene Ausrichtung am Gesetz vermissen.Das - auf die Ausführungen zur Tatsachenrüge verweisende - Vorbringen der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), das Erstgericht habe (zu Punkt A/I. des Schuldspruchs) zu Unrecht die Voraussetzungen der Qualifikationsnorm des Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG bejaht, lässt die Orientierung am Urteilssachverhalt und solcherart die gebotene Ausrichtung am Gesetz vermissen.
Mit der Behauptung, bezüglich der zu Punkt A/I. des Schuldspruchs in Verkehr gesetzten Kokainmenge seien die Angaben des Beschwerdeführers, nicht jedoch jene des Zeugen Johann F***** "nachvollziehbar", erschöpft sich die Beschwerde erneut in einem im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Das - nominell verfehlt sinngemäß auch aus Z 10 erstattete - Vorbringen der Sanktionsrüge (Z 11) beschränkt sich - die Anwendung des zweiten Strafsatzes des § 28 Abs 3 SMG anstrebend - darauf, den (Punkt A/I. des Schuldspruchs betreffenden) Feststellungen zu den Suchtmittelmengen die - (wie dargelegt) auf aktenwidrigen, urteilsfremden Prämissen und eigenen Spekulationen basierenden - Hypothesen der Tatsachen- sowie der Subsumtionsrüge entgegen zu setzen und verfehlt solcherart zur Gänze die erforderliche Orientierung am Gesetz.Das - nominell verfehlt sinngemäß auch aus Ziffer 10, erstattete - Vorbringen der Sanktionsrüge (Ziffer 11,) beschränkt sich - die Anwendung des zweiten Strafsatzes des Paragraph 28, Absatz 3, SMG anstrebend - darauf, den (Punkt A/I. des Schuldspruchs betreffenden) Feststellungen zu den Suchtmittelmengen die - (wie dargelegt) auf aktenwidrigen, urteilsfremden Prämissen und eigenen Spekulationen basierenden - Hypothesen der Tatsachen- sowie der Subsumtionsrüge entgegen zu setzen und verfehlt solcherart zur Gänze die erforderliche Orientierung am Gesetz.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt sohin dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt sohin dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.