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Entscheidung 12 Os 28/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os28/04

Entscheidungsdatum

02.04.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. April 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter K***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde sowie die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 15. Dezember 2003, GZ 8 Hv 178/03w-34, und dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter K***** des - teils gewerbsmäßig (Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG) begangenen - Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A/I.), als Beitragstäter (Paragraph 12, dritter Fall StGB) begangener Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG (B) sowie des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG (A/II.) schuldig erkannt, weil er - zusammengefasst wiedergegeben - in Graz, Bruck an der Mur und anderen Orten

A/ den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift

römisch eins. in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) übersteigenden Menge teils gewerbsmäßig in Verkehr setzte, indem er im Zeitraum von 1997 bis Ende 2000 dem Dietmar N***** in mehreren Angriffen unbekannte Mengen Kokain unentgeltlich überließ (1.) und im Zeitraum von April 2001 bis Mai 2003 dem Robert W***** und dem Otto Sch***** in zahlreichen Angriffen insgesamt zumindest 1.572 Gramm Kokain gewinnbringend verkaufte (2. und 3.),

römisch zwei. über die zu Punkt A/I. genannten Mengen hinaus erwarb und besaß, indem er in der Zeit von 1993 bis zum 2. Juli 2003 in zahlreichen, ziffernmäßig nicht festgestellten Angriffen jedenfalls mehr als 405 Gramm Kokain von teils im Schuldspruch namentlich genannten, teils unbekannt gebliebenen Lieferanten kaufte und konsumierte, sowie B/ im Herbst 2001 gewerbsmäßig zur strafbaren Handlung des Robert P***** beitrug, der durch den in drei Angriffen vollzogenen Verkauf von 550 Gramm Kokain an Johann F***** den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr setzte, indem er diesen in seinem Pkw von Bruck an der Mur nach Kärnten chauffierte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 5 a, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) von der - aktenwidrigen (S 355/I, 151/II) - Prämisse, der Zeuge Johann F***** habe ausgesagt, mit dem Beschwerdeführer erst im Jahr 1998 in Kontakt getreten zu sein, ausgehend den Erwerbszeitraum zu Punkt A/I. des Schuldspruchs kürzer als festgestellt darzustellen trachtet und hieraus auf der Basis der - urteilsfremden - Annahme, der Beschwerdeführer habe Johann F***** täglich gleich große Mengen Kokain abgenommen, rein spekulativ die Hypothese ableitet, die in Verkehr gesetzte Suchtmittelmenge habe (nur) 270 Gramm betragen, vermag sie keinerlei Bedenken an der tatrichterlichen Lösung der Schuldfrage zu wecken, sondern wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung gegen die - logisch und empirisch einwandfreie - Beweiswürdigung des Erstgerichtes.

Korrespondierendes gilt für den Einwand, der Zeuge Otto Sch*****, mit dessen (wechselnden) Depositionen sich das Erstgericht in eingehender, schlüssiger Würdigung (US 12 bis 15) auseinandersetzte, habe im Zuge mehrerer (früherer) Vernehmungen die vom Beschwerdeführer erhaltene Suchtgiftmenge geringer quantifiziert als letztlich zugestanden.

Das - auf die Ausführungen zur Tatsachenrüge verweisende - Vorbringen der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), das Erstgericht habe (zu Punkt A/I. des Schuldspruchs) zu Unrecht die Voraussetzungen der Qualifikationsnorm des Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG bejaht, lässt die Orientierung am Urteilssachverhalt und solcherart die gebotene Ausrichtung am Gesetz vermissen.

Mit der Behauptung, bezüglich der zu Punkt A/I. des Schuldspruchs in Verkehr gesetzten Kokainmenge seien die Angaben des Beschwerdeführers, nicht jedoch jene des Zeugen Johann F***** "nachvollziehbar", erschöpft sich die Beschwerde erneut in einem im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Das - nominell verfehlt sinngemäß auch aus Ziffer 10, erstattete - Vorbringen der Sanktionsrüge (Ziffer 11,) beschränkt sich - die Anwendung des zweiten Strafsatzes des Paragraph 28, Absatz 3, SMG anstrebend - darauf, den (Punkt A/I. des Schuldspruchs betreffenden) Feststellungen zu den Suchtmittelmengen die - (wie dargelegt) auf aktenwidrigen, urteilsfremden Prämissen und eigenen Spekulationen basierenden - Hypothesen der Tatsachen- sowie der Subsumtionsrüge entgegen zu setzen und verfehlt solcherart zur Gänze die erforderliche Orientierung am Gesetz.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt sohin dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E72819 12Os28.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0120OS00028.04.0402.000

Dokumentnummer

JJT_20040402_OGH0002_0120OS00028_0400000_000