Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der Verfahrensrüge (Z 4), „das Erstgericht hätte durch einen Sachverständigen abschätzen lassen müssen, mit welchem Reinheitsgehalt im gegenständlichen Fall auf Grund des Durchschnittswertes zu rechnen ist", mangelt es an der formellen Beschwerdelegitimation, weil in der Hauptverhandlung kein darauf abzielender Antrag gestellt und in der Beschwerde auch nicht dargetan wurde, warum der Angeklagte oder sein Verteidiger an einer solchen Antragstellung gehindert war (insoweit Z 5a).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,), „das Erstgericht hätte durch einen Sachverständigen abschätzen lassen müssen, mit welchem Reinheitsgehalt im gegenständlichen Fall auf Grund des Durchschnittswertes zu rechnen ist", mangelt es an der formellen Beschwerdelegitimation, weil in der Hauptverhandlung kein darauf abzielender Antrag gestellt und in der Beschwerde auch nicht dargetan wurde, warum der Angeklagte oder sein Verteidiger an einer solchen Antragstellung gehindert war (insoweit Ziffer 5 a,).
Die Tatrichter haben die Annahme, wonach der Angeklagte dem Albert H***** 400 Gramm Kokain (brutto) für 60 EUR pro Gramm verkaufte (US 6 f), logisch und empirisch einwandfrei damit begründet, dass die diesen Sachverhalt beschreibenden widerspruchsfreien Angaben des Suchtgiftabnehmers in seiner vierten Niederschrift vor der Bundespolizeidirektion Graz vom 7. April 2004 (S 23 ff) auf Grund ihres Detailreichtums glaubwürdig sind und die spätere Zurücknahme der Belastung auf insgesamt bloß 40 bis 50 Gramm Kokain als Gegenleistung für vermittelte Bodenverlegungsarbeiten auf aus den Depositionen des Zeugen GI Alfred S***** (US 8 iVm S 225) ableitbare Angst vor Repressalien zurückzuführen ist.Die Tatrichter haben die Annahme, wonach der Angeklagte dem Albert H***** 400 Gramm Kokain (brutto) für 60 EUR pro Gramm verkaufte (US 6 f), logisch und empirisch einwandfrei damit begründet, dass die diesen Sachverhalt beschreibenden widerspruchsfreien Angaben des Suchtgiftabnehmers in seiner vierten Niederschrift vor der Bundespolizeidirektion Graz vom 7. April 2004 (S 23 ff) auf Grund ihres Detailreichtums glaubwürdig sind und die spätere Zurücknahme der Belastung auf insgesamt bloß 40 bis 50 Gramm Kokain als Gegenleistung für vermittelte Bodenverlegungsarbeiten auf aus den Depositionen des Zeugen GI Alfred S***** (US 8 in Verbindung mit S 225) ableitbare Angst vor Repressalien zurückzuführen ist.
Die Mängelrüge (Z 5) erschöpft sich in Spekulationen über den Grund für die belastende Aussage des Zeugen H*****, die in der lebensfremden Behauptung gipfeln, dieser hätte haftbedingt keine Möglichkeit zur Abstimmung seiner späteren - für den Beschwerdeführer günstigeren - Aussagen mit dem Angeklagten gehabt. Damit bekämpft sie die mängelfreie Beweiswürdigung bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken an den den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen. Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die Konstatierungen über die verkauften Suchtgiftmengen bestreitet, verfehlt sie den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) erschöpft sich in Spekulationen über den Grund für die belastende Aussage des Zeugen H*****, die in der lebensfremden Behauptung gipfeln, dieser hätte haftbedingt keine Möglichkeit zur Abstimmung seiner späteren - für den Beschwerdeführer günstigeren - Aussagen mit dem Angeklagten gehabt. Damit bekämpft sie die mängelfreie Beweiswürdigung bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken an den den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen. Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die Konstatierungen über die verkauften Suchtgiftmengen bestreitet, verfehlt sie den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz.
Der ausschließlich den Rechtsmittelanträgen zu entnehmenden Behauptung (inhaltlich Z 5), dass es „hinsichtlich des Faktums 2 gar kein Beweisergebnis gibt", genügt als Erwiderung der Hinweis auf die Begründspassagen, wonach der Angeklagte das in Rede stehende Suchtgift auch zum durch den ATX-Test erwiesenen Eigenkonsum erwarb und besaß (US 10 und 11).Der ausschließlich den Rechtsmittelanträgen zu entnehmenden Behauptung (inhaltlich Ziffer 5,), dass es „hinsichtlich des Faktums 2 gar kein Beweisergebnis gibt", genügt als Erwiderung der Hinweis auf die Begründspassagen, wonach der Angeklagte das in Rede stehende Suchtgift auch zum durch den ATX-Test erwiesenen Eigenkonsum erwarb und besaß (US 10 und 11).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.