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Entscheidung 12 Os 28/05t×

Entscheidung 12 Os 28/05t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os28/05t

Entscheidungsdatum

28.04.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ardjan Rustem S***** wegen der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 15. Dezember 2004, GZ 8 Hv 219/04a-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ardjan Rustem S***** der (unbestimmten Zahl von) zum Teil durch Bestimmung verwirklichten Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG und Paragraph 12, zweiter Fall StGB (1.) und der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG (2.) schuldig erkannt.

Darnach hat er von 2002 bis April 2004 in Graz in mehreren Angriffen gewerbsmäßig den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift

1. in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) in Verkehr gesetzt, indem er dem Ernst H***** insgesamt rund 400 Gramm Kokain (mit einem Reinheitsgehalt von 40 bis 50 Prozent - US 10) mit Gewinn verkaufte, wobei er auch eine namentlich nicht bekannte Person im April 2004 dazu bestimmte, dem Genannten am 5. April 2004 zehn Gramm Kokain zu überbringen;

2. erworben und besessen, nämlich von Sommer 2004 bis kurz vor dem 11. Oktober 2004 nicht näher bekannte Mengen Kokain, die er konsumierte.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,), „das Erstgericht hätte durch einen Sachverständigen abschätzen lassen müssen, mit welchem Reinheitsgehalt im gegenständlichen Fall auf Grund des Durchschnittswertes zu rechnen ist", mangelt es an der formellen Beschwerdelegitimation, weil in der Hauptverhandlung kein darauf abzielender Antrag gestellt und in der Beschwerde auch nicht dargetan wurde, warum der Angeklagte oder sein Verteidiger an einer solchen Antragstellung gehindert war (insoweit Ziffer 5 a,).

Die Tatrichter haben die Annahme, wonach der Angeklagte dem Albert H***** 400 Gramm Kokain (brutto) für 60 EUR pro Gramm verkaufte (US 6 f), logisch und empirisch einwandfrei damit begründet, dass die diesen Sachverhalt beschreibenden widerspruchsfreien Angaben des Suchtgiftabnehmers in seiner vierten Niederschrift vor der Bundespolizeidirektion Graz vom 7. April 2004 (S 23 ff) auf Grund ihres Detailreichtums glaubwürdig sind und die spätere Zurücknahme der Belastung auf insgesamt bloß 40 bis 50 Gramm Kokain als Gegenleistung für vermittelte Bodenverlegungsarbeiten auf aus den Depositionen des Zeugen GI Alfred S***** (US 8 in Verbindung mit S 225) ableitbare Angst vor Repressalien zurückzuführen ist.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) erschöpft sich in Spekulationen über den Grund für die belastende Aussage des Zeugen H*****, die in der lebensfremden Behauptung gipfeln, dieser hätte haftbedingt keine Möglichkeit zur Abstimmung seiner späteren - für den Beschwerdeführer günstigeren - Aussagen mit dem Angeklagten gehabt. Damit bekämpft sie die mängelfreie Beweiswürdigung bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken an den den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen. Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die Konstatierungen über die verkauften Suchtgiftmengen bestreitet, verfehlt sie den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz.

Der ausschließlich den Rechtsmittelanträgen zu entnehmenden Behauptung (inhaltlich Ziffer 5,), dass es „hinsichtlich des Faktums 2 gar kein Beweisergebnis gibt", genügt als Erwiderung der Hinweis auf die Begründspassagen, wonach der Angeklagte das in Rede stehende Suchtgift auch zum durch den ATX-Test erwiesenen Eigenkonsum erwarb und besaß (US 10 und 11).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E77213 12Os28.05t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0120OS00028.05T.0428.000

Dokumentnummer

JJT_20050428_OGH0002_0120OS00028_05T0000_000