Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Csencsits in der Strafsache gegen Abbas M***** wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 23. Dezember 2020, GZ 154 Hv 51/20d-28, sowie über die Beschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und auf Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 22. April 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Csencsits in der Strafsache gegen Abbas M***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz 2, erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 23. Dezember 2020, GZ 154 Hv 51/20d-28, sowie über die Beschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und auf Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Abbas M***** jeweils eines Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (A./) und des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Fall StGB (B./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Abbas M***** jeweils eines Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (A./) und des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz 2, erster Fall StGB (B./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 17. Oktober 2020 in W***** in einverständlichem Zusammenwirken mit unbekannten Mittätern anderen Personen mit Gewalt „und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“ fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem sie den Opfern Fußtritte und Schläge versetzten, und zwar:
A./ Raphael D***** ein Armband;
B./ Florian L***** einen Kopfhörer sowie eine Halskette, wobei der Genannte durch die ausgeübte Gewalt schwer (§ 84 Abs 1 StGB) in Form einer Fraktur des Orbitalbodens, einer Gehirnerschütterung und einer Zahnfraktur verletzt wurde.B./ Florian L***** einen Kopfhörer sowie eine Halskette, wobei der Genannte durch die ausgeübte Gewalt schwer (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) in Form einer Fraktur des Orbitalbodens, einer Gehirnerschütterung und einer Zahnfraktur verletzt wurde.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus Z 5a und Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. [3] Die dagegen aus Ziffer 5 a und Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
[4] Denn die (in Form einer Aufklärungsrüge) erhobene Tatsachenrüge (Z 5a, nominell auch Z 9 lit b), die tatrichterliche Erhebungen zum (allfällig die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden) Ausmaß der Alkoholisierung des Angeklagten und insbesondere die Bestellung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Neurologie vermisst, gibt nicht bekannt, weshalb der Beschwerdeführer an einer darauf gerichteten Antragstellung (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) gehindert war (vgl RIS-Justiz RS0115823). [4] Denn die (in Form einer Aufklärungsrüge) erhobene Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,, nominell auch Ziffer 9, Litera b,), die tatrichterliche Erhebungen zum (allfällig die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden) Ausmaß der Alkoholisierung des Angeklagten und insbesondere die Bestellung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Neurologie vermisst, gibt nicht bekannt, weshalb der Beschwerdeführer an einer darauf gerichteten Antragstellung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) gehindert war vergleiche RIS-Justiz RS0115823).
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[6] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [6] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0120OS00028.21S.0422.000
Dokumentnummer
JJT_20210422_OGH0002_0120OS00028_21S0000_000