[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 10a) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801 [insbes T4]). Diese Vorgaben verfehlt die Rüge, die das Fehlen schwerer Schuld (§ 7 Abs 2 Z 1 JGG) bloß behauptet und deshalb nicht – unter Zugrundelegung des Urteilssachverhalts – darlegt, weshalb das konstatierte Verhalten des Beschwerdeführers, der sowohl Gewalt anwendete als auch das Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bedrohte, ein ihm körperlich weit unterlegenes Opfer aus dem Kreis mehrerer „Burschen“ auswählte und die unter Zuhilfenahme weiterer Personen geschaffene Bedrohungslage ausnützte (US 4 f), keinen über dem Durchschnitt gelegenen Unrechtsgehalt aufweisen soll (vgl Schroll in WK² JGG § 7 Rz 14 f iVm Schroll/Kert, WK-StPO § 198 Rz 28 ff). Davon ausgehend erübrigt sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen. [4] Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801 [insbes T4]). Diese Vorgaben verfehlt die Rüge, die das Fehlen schwerer Schuld (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, JGG) bloß behauptet und deshalb nicht – unter Zugrundelegung des Urteilssachverhalts – darlegt, weshalb das konstatierte Verhalten des Beschwerdeführers, der sowohl Gewalt anwendete als auch das Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bedrohte, ein ihm körperlich weit unterlegenes Opfer aus dem Kreis mehrerer „Burschen“ auswählte und die unter Zuhilfenahme weiterer Personen geschaffene Bedrohungslage ausnützte (US 4 f), keinen über dem Durchschnitt gelegenen Unrechtsgehalt aufweisen soll vergleiche Schroll in WK² JGG Paragraph 7, Rz 14 f in Verbindung mit Schroll/Kert, WK-StPO Paragraph 198, Rz 28 ff). Davon ausgehend erübrigt sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen.
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen. [5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen.
[6] Mit der – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war gleichermaßen zu verfahren (§ 296 Abs 2 StPO). [6] Mit der – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war gleichermaßen zu verfahren (Paragraph 296, Absatz 2, StPO).
[7] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung (§ 285i StPO). [7] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.