Entscheidung 12 Os 28/23v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.04.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. April 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Fitzthum in der Strafsache gegen * K* und andere Verdächtige wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 66 St 175/22v der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des * G* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 13. Februar 2023, AZ 19 Bs 42/23z, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 26. April 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Fitzthum in der Strafsache gegen * K* und andere Verdächtige wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 66 St 175/22v der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des * G* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 13. Februar 2023, AZ 19 Bs 42/23z, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit Beschluss vom 9. Jänner 2023, AZ 174 Bl 16/22y, wies das Landesgericht für Strafsachen Wien den Antrag des * G* auf Fortführung des Verfahrens AZ 66 St 175/22v der Staatsanwaltschaft Wien nach § 195 Abs 1 StPO ab. Seine dagegen erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht gemäß § 196 Abs 1 erster Satz StPO zurück. [1] Mit Beschluss vom 9. Jänner 2023, AZ 174 Bl 16/22y, wies das Landesgericht für Strafsachen Wien den Antrag des * G* auf Fortführung des Verfahrens AZ 66 St 175/22v der Staatsanwaltschaft Wien nach Paragraph 195, Absatz eins, StPO ab. Seine dagegen erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht gemäß Paragraph 196, Absatz eins, erster Satz StPO zurück.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Genannten war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO). [2] Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Genannten war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00028.23V.0426.000
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Dokumentnummer
JJT_20230426_OGH0002_0120OS00028_23V0000_000