[3] Die dagegen aus Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl. [3] Die dagegen aus Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Nach den wesentlichen Feststellungen (US 3 f) riss der Angeklagte das Opfer unvermittelt von hinten zu Boden, versetzte ihm mit dem rechten Fuß einen wuchtigen Fußtritt gegen den Kopf und biss ihm nachfolgend „am Boden liegend“ in die Nase, wodurch Teile der Haut und des Unterhautgewebes abgebissen wurden und die Nasenknorpel frei lagen. Dadurch erlitt * S* die im Spruch ersichtliche Verletzung.
[5] Dem Angeklagten kam es dabei darauf an, das Opfer „durch das Zu-Boden-Reissen, den Fußtritt gegen den Kopf und den Biss in die Nase“ schwer am Körper zu verletzen (US 3; zur Abgrenzung von Versuch und Vollendung vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0122138). [5] Dem Angeklagten kam es dabei darauf an, das Opfer „durch das Zu-Boden-Reissen, den Fußtritt gegen den Kopf und den Biss in die Nase“ schwer am Körper zu verletzen (US 3; zur Abgrenzung von Versuch und Vollendung vergleiche im Übrigen RIS-Justiz RS0122138).
[6] Aufgrund der erlittenen Verletzung an der Nase wurde an * S* eine erste plastische Operation im Klinikum Innsbruck durchgeführt. Am 9. Februar 2024 erfolgte ein weiterer chirurgischer Eingriff.
[7] Entgegen der – die Annahme einer 24 Tage übersteigenden Dauer der Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 erster Fall StGB) kritisierenden – Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) mussten sich die Tatrichter nicht damit befassen, dass bei der (ohnedies berücksichtigten) Operation am 9. Februar 2024 eine dreistündige Hautlappentransplantation durchgeführt wurde. [7] Entgegen der – die Annahme einer 24 Tage übersteigenden Dauer der Gesundheitsschädigung (Paragraph 84, Absatz eins, erster Fall StGB) kritisierenden – Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) mussten sich die Tatrichter nicht damit befassen, dass bei der (ohnedies berücksichtigten) Operation am 9. Februar 2024 eine dreistündige Hautlappentransplantation durchgeführt wurde.
[8] Denn dieses Beweisergebnis gibt nichts für die Annahme her, dass die pathologische Veränderung des Körpers schon mit diesem chirurgischen Eingriff (vgl RIS-Justiz RS0092630) im Sinn eines wesentlichen Abklingens (Schroll SB BT I5 § 84 Rz 36) von Leiden wie Funktionsstörungen, Behinderungen in der Bewegungsfreiheit, Schmerzen, Fieber und dergleichen (Messner, SbgK § 84 Rz 53) beendet worden wäre (vgl auch RIS-Justiz RS0092630). [8] Denn dieses Beweisergebnis gibt nichts für die Annahme her, dass die pathologische Veränderung des Körpers schon mit diesem chirurgischen Eingriff vergleiche RIS-Justiz RS0092630) im Sinn eines wesentlichen Abklingens (Schroll SB BT I5 Paragraph 84, Rz 36) von Leiden wie Funktionsstörungen, Behinderungen in der Bewegungsfreiheit, Schmerzen, Fieber und dergleichen (Messner, SbgK Paragraph 84, Rz 53) beendet worden wäre vergleiche auch RIS-Justiz RS0092630).
[9] Die Erwägung des Erstgerichts, wonach „aus medizinischen Gründen keine weiteren Maßnahmen erforderlich“ seien, bezieht sich unzweifelhaft auf den Urteilszeitpunkt (US 4; vgl auch den Verweis US 9 auf die Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen) und nicht auf den Zeitpunkt der genannten Operation, sodass sich daraus kein Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zu den Konstatierungen zur Dauer der Gesundheitsschädigung ableiten lässt. [9] Die Erwägung des Erstgerichts, wonach „aus medizinischen Gründen keine weiteren Maßnahmen erforderlich“ seien, bezieht sich unzweifelhaft auf den Urteilszeitpunkt (US 4; vergleiche auch den Verweis US 9 auf die Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen) und nicht auf den Zeitpunkt der genannten Operation, sodass sich daraus kein Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) zu den Konstatierungen zur Dauer der Gesundheitsschädigung ableiten lässt.
[10] Der Argumentation, wonach der genannte ärztliche Eingriff erst mehr als 24 Tage nach der Tat durchgeführt worden sei, fehlt der Bezug zum Urteilssachverhalt (vgl erneut US 4: 9. Februar 2024), sodass der daran geknüpfte Einwand nachträglichen Fehlverhaltens des Opfers keiner Beantwortung zugänglich ist. [10] Der Argumentation, wonach der genannte ärztliche Eingriff erst mehr als 24 Tage nach der Tat durchgeführt worden sei, fehlt der Bezug zum Urteilssachverhalt vergleiche erneut US 4: 9. Februar 2024), sodass der daran geknüpfte Einwand nachträglichen Fehlverhaltens des Opfers keiner Beantwortung zugänglich ist.
[11] Entgegen der weiteren Beschwerde (Z 5 vierter Fall) ist die Ableitung absichtlichen Handelns (§ 5 Abs 2 StGB) aus dem festgestellten objektiven Geschehen unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (vgl RIS-Justiz RS0116882). [11] Entgegen der weiteren Beschwerde (Ziffer 5, vierter Fall) ist die Ableitung absichtlichen Handelns (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) aus dem festgestellten objektiven Geschehen unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden vergleiche RIS-Justiz RS0116882).
[12] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vernachlässigt mit der Behauptung, aus dem Urteil gehe nicht hervor, dass sich die Absicht des Angeklagten auf eine schwere Körperverletzung im Sinn des § 84 Abs 1 StGB bezog, prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) die Gesamtheit der gegenteiligen Konstatierungen (vgl US 1, 3 f, 9). [12] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vernachlässigt mit der Behauptung, aus dem Urteil gehe nicht hervor, dass sich die Absicht des Angeklagten auf eine schwere Körperverletzung im Sinn des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bezog, prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) die Gesamtheit der gegenteiligen Konstatierungen vergleiche US 1, 3 f, 9).
[13] Die weitere Beschwerde (nominell Z 10, der Sache nach erneut Z 5) kann auf die Erledigung der Mängelrüge verwiesen werden. Denn sie setzt erneut die Konstatierung bezüglich der am 9. Februar 2024 durchgeführten ärztlichen Behandlung mit der Feststellung einer eingetretenen Heilung gleich und kritisiert davon ausgehend die Annahme einer mehr als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung. [13] Die weitere Beschwerde (nominell Ziffer 10,, der Sache nach erneut Ziffer 5,) kann auf die Erledigung der Mängelrüge verwiesen werden. Denn sie setzt erneut die Konstatierung bezüglich der am 9. Februar 2024 durchgeführten ärztlichen Behandlung mit der Feststellung einer eingetretenen Heilung gleich und kritisiert davon ausgehend die Annahme einer mehr als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung.
[14] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO). [14] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
[15] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. [15] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.