Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 7.Februar 1948 geborene zuletzt beschäftigungslose Michael A des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs.1, 129 Z 1 StGB (Schuldspruchfaktum A), des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs.1 StGB (Punkt B) und des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB (Punkt C) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 7.Februar 1948 geborene zuletzt beschäftigungslose Michael A des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, Absatz eins, 129, Ziffer eins, StGB (Schuldspruchfaktum A), des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB (Punkt B) und des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB (Punkt C) schuldig erkannt.
Nach den zum Schuldspruchfaktum B) getroffenen Urteilsfeststellungen nahm der Angeklagte am 14.Juni 1977 in Linz ein auf dem Hessenplatz abgestelltes Damenfahrrad unbekannten Wertes ohne Einwilligung des unbekannt gebliebenen Berechtigten in Gebrauch; bei seiner Verhaftung am 15.Juni 1977 war er mit diesem Fahrzeug unterwegs. Nach überzeugung des Erstgerichtes war dem Angeklagten nicht nachzuweisen, daß er das - mit keinem Motor ausgestattet gewesene - Fahrzeug mit Diebstahls (Bereicherungs-)vorsatz an sich genommen hat. Auf Grund dieser Annahmen verurteilte es den Angeklagten in diesem Faktum nicht wegen des ihm laut Anklage angelasteten Diebstahls, sondern (nur) wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs.1 StGB.Nach den zum Schuldspruchfaktum B) getroffenen Urteilsfeststellungen nahm der Angeklagte am 14.Juni 1977 in Linz ein auf dem Hessenplatz abgestelltes Damenfahrrad unbekannten Wertes ohne Einwilligung des unbekannt gebliebenen Berechtigten in Gebrauch; bei seiner Verhaftung am 15.Juni 1977 war er mit diesem Fahrzeug unterwegs. Nach überzeugung des Erstgerichtes war dem Angeklagten nicht nachzuweisen, daß er das - mit keinem Motor ausgestattet gewesene - Fahrzeug mit Diebstahls (Bereicherungs-)vorsatz an sich genommen hat. Auf Grund dieser Annahmen verurteilte es den Angeklagten in diesem Faktum nicht wegen des ihm laut Anklage angelasteten Diebstahls, sondern (nur) wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB.
Diesen Punkt B) des Schuldspruchs bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer zugunsten des Angeklagten erhobenen, auf den Nichtigkeitsgrund des § 281Diesen Punkt B) des Schuldspruchs bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer zugunsten des Angeklagten erhobenen, auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281
Abs.1 Z 9 lit.a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der geltend gemacht wird, daß der unbefugte Gebrauch eines Fahrrades von der Bestimmung des § 136 StGB nicht erfaßt sei, das Erstgericht sohin die Rechtsfrage, ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe, unrichtig gelöst habe.Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der geltend gemacht wird, daß der unbefugte Gebrauch eines Fahrrades von der Bestimmung des Paragraph 136, StGB nicht erfaßt sei, das Erstgericht sohin die Rechtsfrage, ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe, unrichtig gelöst habe.