II.) Der Beschluß des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 29. März 1977, GZ 4 U 2211/76-10, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Strafverfügungen sind in sinngemäßer Anwendung des § 79 Abs. 2 und 3 StPO gleich Urteilen zu eigenen Handen des Beschuldigten oder des von diesem bestellten Vertreters zuzustellen.römisch zwei.) Der Beschluß des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 29. März 1977, GZ 4 U 2211/76-10, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Strafverfügungen sind in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 79, Absatz 2 und 3 StPO gleich Urteilen zu eigenen Handen des Beschuldigten oder des von diesem bestellten Vertreters zuzustellen.
Nach den § 461 Z 4, 462 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung 14 Tage, von deren Zustellung an gerechnet.Nach den Paragraph 461, Ziffer 4, 462, Absatz eins, StPO beträgt die Frist zur Erhebung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung 14 Tage, von deren Zustellung an gerechnet.
Bei Versäumen dieser Frist kann dem Beschuldigten, wenn die Voraussetzungen des § 364 Abs. 1 Z 1 und 2 StPO vorliegen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden (§ 462 Abs. 2 StPO).Bei Versäumen dieser Frist kann dem Beschuldigten, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO vorliegen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden (Paragraph 462, Absatz 2, StPO).
Im vorliegenden Fall macht der Beschuldigte aber, was das Erstgericht übersieht, in seinem mit der Erhebung des Einspruches verbundenen Antrag auf Wiedereinsetzung der Sache nach keine - einen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 364 Abs. 1 Z 1 StPO bildende - unabwendbare Umstände, die es ihm unmöglich gemacht hätten, die Einspruchsfrist einzuhalten, geltend, sondern Unwirksamkeit der Zustellung der Strafverfügung infolge Ortsabwesenheit zur Zeit der Zustellung.Im vorliegenden Fall macht der Beschuldigte aber, was das Erstgericht übersieht, in seinem mit der Erhebung des Einspruches verbundenen Antrag auf Wiedereinsetzung der Sache nach keine - einen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO bildende - unabwendbare Umstände, die es ihm unmöglich gemacht hätten, die Einspruchsfrist einzuhalten, geltend, sondern Unwirksamkeit der Zustellung der Strafverfügung infolge Ortsabwesenheit zur Zeit der Zustellung.
Gemäß dem § 80 Abs. 1, letzter Satz, StPO ist nach den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des § 106 ZPO vorzugehen, wenn eine Zustellung, die zu eigenen Handen des Empfängers vorzunehmen ist, nicht bewirkt werden kann. Danach ist aber Voraussetzung für die Zustellung durch Hinterlegung (§ 104 ZPO), daß der Empfänger ortsanwesend, d. h. in der Lage war, der Aufforderung des Zustellorganes, an einem bestimmten Termin zwecks Entgegennahme der Sendung anwesend zu sein, Folge zu leisten (Gebert-Pallin-Pfeiffer III/1 Nr. 27 ff, 59 f, 72, 75 bis 77 zu § 80 StPO; E.Nr. 1 zu § 104 ZPO, MGA13).Gemäß dem Paragraph 80, Absatz eins,, letzter Satz, StPO ist nach den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des Paragraph 106, ZPO vorzugehen, wenn eine Zustellung, die zu eigenen Handen des Empfängers vorzunehmen ist, nicht bewirkt werden kann. Danach ist aber Voraussetzung für die Zustellung durch Hinterlegung (Paragraph 104, ZPO), daß der Empfänger ortsanwesend, d. h. in der Lage war, der Aufforderung des Zustellorganes, an einem bestimmten Termin zwecks Entgegennahme der Sendung anwesend zu sein, Folge zu leisten (Gebert-Pallin-Pfeiffer III/1 Nr. 27 ff, 59 f, 72, 75 bis 77 zu Paragraph 80, StPO; E.Nr. 1 zu Paragraph 104, ZPO, MGA13).
Das Erstgericht hätte daher vor Zurückweisung des Einspruches wegen Verstreichens der Einspruchsfrist zu erheben und festzustellen gehabt, ob der Beschuldigte, wie er behauptete, tatsächlich vom 30. Oktober bis zum 13. November 1976 vom Orte der Zustellung abwesend und daher nicht in der Lage war, von der Aufforderung des Zustellorganes vom 5. November 1976, am 8. November 1976 am Zustellungsort anwesend zu sein, Kenntnis zu nehmen und dieser Aufforderung Folge zu leisten. Zutreffendenfalls wäre die Strafverfügung mangels Wirksamkeit der Zustellung neu zuzustellen gewesen. Denn dem Beschuldigten ist die für ihn bestimmte Ausfertigung der Strafverfügung, die sich in dem von der Post nach Hinterlegung rückgemittelten Kuvert bei den Akten befindet, auch nicht tatsächlich zugekommen, sodaß eine Heilung des Zustellungsmangels im Sinne der im Strafverfahren analog anzuwendenden Bestimmung des § 108 ZPO (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer III/1 zu § 80 StPO vor Nr. 87, Nr. 87, 89 bis 92 und vor Nr. 90 a) nicht eingetreten. Die bloße Akteneinsicht (siehe dazu S. 33 i. V. mit S. 41) ersetzt die Zustellung nicht (Gebert-Pallin-Pfeiffer a. a.O. Nr. 90 a; SZ. 23/264).Das Erstgericht hätte daher vor Zurückweisung des Einspruches wegen Verstreichens der Einspruchsfrist zu erheben und festzustellen gehabt, ob der Beschuldigte, wie er behauptete, tatsächlich vom 30. Oktober bis zum 13. November 1976 vom Orte der Zustellung abwesend und daher nicht in der Lage war, von der Aufforderung des Zustellorganes vom 5. November 1976, am 8. November 1976 am Zustellungsort anwesend zu sein, Kenntnis zu nehmen und dieser Aufforderung Folge zu leisten. Zutreffendenfalls wäre die Strafverfügung mangels Wirksamkeit der Zustellung neu zuzustellen gewesen. Denn dem Beschuldigten ist die für ihn bestimmte Ausfertigung der Strafverfügung, die sich in dem von der Post nach Hinterlegung rückgemittelten Kuvert bei den Akten befindet, auch nicht tatsächlich zugekommen, sodaß eine Heilung des Zustellungsmangels im Sinne der im Strafverfahren analog anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 108, ZPO vergleiche Gebert-Pallin-Pfeiffer III/1 zu Paragraph 80, StPO vor Nr. 87, Nr. 87, 89 bis 92 und vor Nr. 90 a) nicht eingetreten. Die bloße Akteneinsicht (siehe dazu S. 33 i. römisch fünf. mit S. 41) ersetzt die Zustellung nicht (Gebert-Pallin-Pfeiffer a. a.O. Nr. 90 a; SZ. 23/264).
Im Falle der Unwirksamkeit der Zustellung infolge Ortsabwesenheit des Beschuldigten wäre aber der Einspruch gegen die Strafverfügung jedenfalls rechtzeitig und es hätte gemäß dem § 462 Abs. 1 StPO das ordentliche Verfahren einzutreten.Im Falle der Unwirksamkeit der Zustellung infolge Ortsabwesenheit des Beschuldigten wäre aber der Einspruch gegen die Strafverfügung jedenfalls rechtzeitig und es hätte gemäß dem Paragraph 462, Absatz eins, StPO das ordentliche Verfahren einzutreten.
Durch die Zurückweisung des Einspruches als verspätet ohne vorherige Klärung der Frage, ob die Zustellung der Strafverfügung rechtswirksam erfolgt ist und daher die Einspruchsfrist überhaupt zu laufen begonnen hat, wurde somit das Gesetz in den den Einspruch und die Frist zu dessen Erhebung regelnden Bestimmungen des § 462 StPO verletzt.Durch die Zurückweisung des Einspruches als verspätet ohne vorherige Klärung der Frage, ob die Zustellung der Strafverfügung rechtswirksam erfolgt ist und daher die Einspruchsfrist überhaupt zu laufen begonnen hat, wurde somit das Gesetz in den den Einspruch und die Frist zu dessen Erhebung regelnden Bestimmungen des Paragraph 462, StPO verletzt.
Es war daher im Sinne der von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde spruchgemäß zu entscheiden.