Der auf Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt insoferne Berechtigung zu, als das Ersturteil zur Frage der Wertqualifikation nach § 164 Abs 2 StGB keine hinreichenden Feststellungen darüber enthält, ob die Überschreitung der Wertgrenze von S 5.000,-- von (zumindest) bedingtem Vorsatz des Angeklagten umfaßt war.Der auf Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt insoferne Berechtigung zu, als das Ersturteil zur Frage der Wertqualifikation nach Paragraph 164, Absatz 2, StGB keine hinreichenden Feststellungen darüber enthält, ob die Überschreitung der Wertgrenze von S 5.000,-- von (zumindest) bedingtem Vorsatz des Angeklagten umfaßt war.
Nach den Urteilsfeststellungen "rechnete" der Beschwerdeführer damit, daß der Wert der im Koffer verwahrten Sachen über 5.000 S lag. Damit wird aber - ungeachtet der Hinweise in Judikatur und Literatur (vgl SSt 36/2, LSK 1978/142 uva sowie Leukauf-Steininger, Komm2, RN 18 zu § 5 StGB), daß eine solche Redewendung zur Dartuung eines bedingten Vorsatzes ungeeignet ist - nur eine Aussage zu Wissenskomponenten des bedingten Vorsatzes getroffen, daß dies der Angeklagte als ernstlich für möglich hielt. Die gewählte Formulierung erfaßt aber nicht die Willenskomponente des bedingten Vorsatzes, denn im Gegensatz zur bewußten Fahrlässigkeit (§ 6 Abs 2 StGB) erfordert vorsätzliches Handeln auch, daß der Täter sich mit der Verwirklichung des Tatbildes abfindet (vgl auch EvBl 1986/53).Nach den Urteilsfeststellungen "rechnete" der Beschwerdeführer damit, daß der Wert der im Koffer verwahrten Sachen über 5.000 S lag. Damit wird aber - ungeachtet der Hinweise in Judikatur und Literatur vergleiche SSt 36/2, LSK 1978/142 uva sowie Leukauf-Steininger, Komm2, RN 18 zu Paragraph 5, StGB), daß eine solche Redewendung zur Dartuung eines bedingten Vorsatzes ungeeignet ist - nur eine Aussage zu Wissenskomponenten des bedingten Vorsatzes getroffen, daß dies der Angeklagte als ernstlich für möglich hielt. Die gewählte Formulierung erfaßt aber nicht die Willenskomponente des bedingten Vorsatzes, denn im Gegensatz zur bewußten Fahrlässigkeit (Paragraph 6, Absatz 2, StGB) erfordert vorsätzliches Handeln auch, daß der Täter sich mit der Verwirklichung des Tatbildes abfindet vergleiche auch EvBl 1986/53).
Aus Anlaß dieses Feststellungsmangels war daher der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben und wie im Spruche zu erkennen (§ 285 e StPO), ohne daß es einer Erörterung der weiteren darauf bezogenen Einwände zum Grund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO bedurfte. Im übrigen läßt die Beschwerde eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen.Aus Anlaß dieses Feststellungsmangels war daher der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben und wie im Spruche zu erkennen (Paragraph 285, e StPO), ohne daß es einer Erörterung der weiteren darauf bezogenen Einwände zum Grund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bedurfte. Im übrigen läßt die Beschwerde eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen.
Soweit in der Rechtsrüge (Z 10) behauptet wird, aus dem festgestellten Verhalten des Angeklagten lasse sich nicht entnehmen, daß dieser tatsächlich Kenntnis davon hatte, daß es sich beim Inhalt des Koffers um Sachen handelte, die J*** durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangte, sucht sie lediglich nach Art einer Schuldberufung andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlußfolgerungen zu ziehen, und erschöpft sich damit im Ergebnis in einer Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung.Soweit in der Rechtsrüge (Ziffer 10,) behauptet wird, aus dem festgestellten Verhalten des Angeklagten lasse sich nicht entnehmen, daß dieser tatsächlich Kenntnis davon hatte, daß es sich beim Inhalt des Koffers um Sachen handelte, die J*** durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangte, sucht sie lediglich nach Art einer Schuldberufung andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlußfolgerungen zu ziehen, und erschöpft sich damit im Ergebnis in einer Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung.
In diesem Umfange war die Nichtigkeitsbeschwerde daher zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO). Mit ihren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.In diesem Umfange war die Nichtigkeitsbeschwerde daher zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO). Mit ihren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.