Nur die angeführten Schuldsprüche A/I/1/ und F/III/ bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies - ebenso wie zu seinem Nachteil die Staatsanwaltschaft - den Strafausspruch mit Berufung.Nur die angeführten Schuldsprüche A/I/1/ und F/III/ bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies - ebenso wie zu seinem Nachteil die Staatsanwaltschaft - den Strafausspruch mit Berufung.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Zum Schuldspruchfaktum A/I/1/ macht der Angeklagte zunächst unzureichende Begründung der tatrichterlichen Feststellungen über die (gemäß § 129 Z 1 StGB qualifikationsbegründende) Nachsperre mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug geltend, ist damit aber nicht im Recht. Davon ausgehend, daß der in Rede stehende Personenkraftwagen (nach den insoweit unbekämpften und auf in diesem Punkt konformen Verfahrensergebnissen beruhenden) erstgerichtlichen Feststellungen versperrt abgestellt und nach der Tat in geöffnetem Zustand ohne jede auf eine gewaltsame Überwindung des Sperrverhältnisses hinweisende Beschädigung aufgefunden wurde, stellt sich die Annahme der Nachsperre mit einem anderweitig gewidmeten Sperrbehelf - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - als hinreichend überprüfbare, den Denkgesetzen entsprechende Schlußfolgerung dar. Der weitere Einwand, der Aussage des Zeugen Richard S***** (in der Hauptverhandlung) zufolge seien (nach der Tat) "beim Fahrzeug Opel Kadett die Türen der Beifahrerseite offen gewesen", weshalb die Urteilsfeststellung über die Nachsperre der "Fahrertüre" des Personenkraftwagens "aktenwidrig" sei, setzt sich über die (in der Hauptverhandlung verlesenen - S 320) sicherheitsbehördlichen Angaben dieses Zeugen hinweg (S 205), deren (die allein entscheidende Tatsache der Abstellung des Wagens in versperrtem Zustand an sich nicht betreffende) Divergenz von den später angegebenen Modalitäten der Auffindung des Tatfahrzeuges mangels entscheidungswesentlicher Relevanz auch keiner gesonderten Erörterung in den Urteilsgründen bedurfte.Zum Schuldspruchfaktum A/I/1/ macht der Angeklagte zunächst unzureichende Begründung der tatrichterlichen Feststellungen über die (gemäß Paragraph 129, Ziffer eins, StGB qualifikationsbegründende) Nachsperre mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug geltend, ist damit aber nicht im Recht. Davon ausgehend, daß der in Rede stehende Personenkraftwagen (nach den insoweit unbekämpften und auf in diesem Punkt konformen Verfahrensergebnissen beruhenden) erstgerichtlichen Feststellungen versperrt abgestellt und nach der Tat in geöffnetem Zustand ohne jede auf eine gewaltsame Überwindung des Sperrverhältnisses hinweisende Beschädigung aufgefunden wurde, stellt sich die Annahme der Nachsperre mit einem anderweitig gewidmeten Sperrbehelf - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - als hinreichend überprüfbare, den Denkgesetzen entsprechende Schlußfolgerung dar. Der weitere Einwand, der Aussage des Zeugen Richard S***** (in der Hauptverhandlung) zufolge seien (nach der Tat) "beim Fahrzeug Opel Kadett die Türen der Beifahrerseite offen gewesen", weshalb die Urteilsfeststellung über die Nachsperre der "Fahrertüre" des Personenkraftwagens "aktenwidrig" sei, setzt sich über die (in der Hauptverhandlung verlesenen - S 320) sicherheitsbehördlichen Angaben dieses Zeugen hinweg (S 205), deren (die allein entscheidende Tatsache der Abstellung des Wagens in versperrtem Zustand an sich nicht betreffende) Divergenz von den später angegebenen Modalitäten der Auffindung des Tatfahrzeuges mangels entscheidungswesentlicher Relevanz auch keiner gesonderten Erörterung in den Urteilsgründen bedurfte.
Soweit sich die Tatbestandsverwirklichung nach § 229 Abs. 1 StGB hinsichtlich des Reisepasses des Herbert Z***** (F/III/) in subjektiver Hinsicht darauf stützt, daß der (bei Verübung dieser Tat flüchtig gewesene) Angeklagte (neben dem Bargeldbedarf auch) "am Besitz eines Ausweises massives Interesse hatte" (S 342), liegt der behauptete formelle Begründungsmangel erneut nicht vor. Fehlt es doch den erstgerichtlichen Erwägungen auch in diesem Punkt nicht an dem nach den Denkgesetzen überprüfbaren und hier nach allgemein einsichtigen Erfahrungswerten im tatrichterlichen Sinn nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen den Grundlagen und dem Ergebnis der die bekämpfte Feststellung tragenden Überlegungen.Soweit sich die Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB hinsichtlich des Reisepasses des Herbert Z***** (F/III/) in subjektiver Hinsicht darauf stützt, daß der (bei Verübung dieser Tat flüchtig gewesene) Angeklagte (neben dem Bargeldbedarf auch) "am Besitz eines Ausweises massives Interesse hatte" (S 342), liegt der behauptete formelle Begründungsmangel erneut nicht vor. Fehlt es doch den erstgerichtlichen Erwägungen auch in diesem Punkt nicht an dem nach den Denkgesetzen überprüfbaren und hier nach allgemein einsichtigen Erfahrungswerten im tatrichterlichen Sinn nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen den Grundlagen und dem Ergebnis der die bekämpfte Feststellung tragenden Überlegungen.
Die insgesamt offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO).Die insgesamt offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Über die Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).