Die gegen diesen Schuldspruch aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die gegen diesen Schuldspruch aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die zur Mängelrüge (Z 5) erhobenen Einwände teilweiser Aktenwidrigkeit und Unvollständigkeit der Urteilsgründe scheitern schon daran, daß sie in keinem Punkt auf in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsachen abstellen. Dies gilt für die Frage, ob der Angeklagte die Begutachtungsplakette des von ihm beanstandeten Personenkraftwagens - wie er in der Hauptverhandlung entgegen früheren Angaben einräumte (228) - erst nach der Abnahme der Kennzeichentafeln oder aber überhaupt nicht besichtigte, ebenso wie für die weiters problematisierten Umstände bloß peripherer Bedeutung wie die angebliche Neigung der Sabine S***** zu übermäßigem Alkoholkonsum als vom Angeklagten behaupteter Trennungsanstoß, der Auffälligkeitsgrad einzelner Karosserieschäden des tatgegenständlichen Fahrzeugs sowie bestimmte örtliche und zeitliche Details über dessen Abstellung in der näheren Umgebung des Wohnhauses der Sabine S*****, ferner auch für jene Ungereimtheiten, die die Beschwerde aus einzelnen Verfahrensergebnissen zu den dem Angeklagten am Tag der Tat erteilten dienstlichen Aufträgen und zur zeitlichen Einordnung eines von ihm geführten Telefonates mit Franz S***** abzuleiten sucht.Die zur Mängelrüge (Ziffer 5,) erhobenen Einwände teilweiser Aktenwidrigkeit und Unvollständigkeit der Urteilsgründe scheitern schon daran, daß sie in keinem Punkt auf in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsachen abstellen. Dies gilt für die Frage, ob der Angeklagte die Begutachtungsplakette des von ihm beanstandeten Personenkraftwagens - wie er in der Hauptverhandlung entgegen früheren Angaben einräumte (228) - erst nach der Abnahme der Kennzeichentafeln oder aber überhaupt nicht besichtigte, ebenso wie für die weiters problematisierten Umstände bloß peripherer Bedeutung wie die angebliche Neigung der Sabine S***** zu übermäßigem Alkoholkonsum als vom Angeklagten behaupteter Trennungsanstoß, der Auffälligkeitsgrad einzelner Karosserieschäden des tatgegenständlichen Fahrzeugs sowie bestimmte örtliche und zeitliche Details über dessen Abstellung in der näheren Umgebung des Wohnhauses der Sabine S*****, ferner auch für jene Ungereimtheiten, die die Beschwerde aus einzelnen Verfahrensergebnissen zu den dem Angeklagten am Tag der Tat erteilten dienstlichen Aufträgen und zur zeitlichen Einordnung eines von ihm geführten Telefonates mit Franz S***** abzuleiten sucht.
Was schließlich im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) zur Schlüssigkeit des Tatmotivs, insbesondere auch unter Hinweis auf die von ihrem geschiedenen Gatten (nach der Aktenlage allerdings schon wegen der wiederkehrenden Besuche des gemeinsamen Kindes nicht mit gänzlichem Kontaktabbruch verbundene -168) getrennte Lebensführung der Zeugin Sabine S*****, und zur Frage der Möglichkeit eines Radwechsels ohne entsprechende Manipulationsspuren an der Radverschmutzung vorgebracht wird, vermag keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Grades - gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Was schließlich im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) zur Schlüssigkeit des Tatmotivs, insbesondere auch unter Hinweis auf die von ihrem geschiedenen Gatten (nach der Aktenlage allerdings schon wegen der wiederkehrenden Besuche des gemeinsamen Kindes nicht mit gänzlichem Kontaktabbruch verbundene -168) getrennte Lebensführung der Zeugin Sabine S*****, und zur Frage der Möglichkeit eines Radwechsels ohne entsprechende Manipulationsspuren an der Radverschmutzung vorgebracht wird, vermag keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Grades - gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die zur Gänze nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO) teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die zur Gänze nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.