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Entscheidung 12 Os 28/95×

Entscheidung 12 Os 28/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os28/95

Entscheidungsdatum

16.03.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.März 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Madersbacher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Viliam B***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer 3, SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23.November 1994, GZ 6 c römisch fünf r 9771/94-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Viliam B***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer 3, SGG sowie des Finanzvergehens des Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG schuldig erkannt, weil er in der Zeit von November 1993 bis 8.Februar 1994 jeweils gewerbsmäßig

A./ in neun Angriffen den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich ca 660 Gramm Heroin, mithin in einer Menge, die jene in Paragraph 12, Absatz eins, SGG angeführte zumindest um das Fünfundzwanzigfache übersteigt, von Preßburg kommend nach Österreich einführte und

B./ dadurch vorsätzlich durch Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht Waren, nämlich die bezeichnete Suchtgiftmenge (strafbestimmender Wertbetrag ca 170.000 S) dem Zollverfahren entzog.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Das Erstgericht stützte die den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen auf die konformen Angaben der Zeugen J***** und M*****, aus denen es denklogisch ableitete, daß der Beschwerdeführer davon Kenntnis hatte, Suchtgift zu transportieren und auf die Aussage des Polizeibeamten P*****, daß das anläßlich seiner Festnahme beim Angeklagten sichergestellte Heroin in durchsichtiges Plastik verpackt und mit durchsichtigem Tixoband umwickelt, somit sicht- und fühlbar war; es erachtete dadurch die mehrfach geänderte leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt (US 6). Die in der Beschwerde (allein) relevierte Frage der bei den in Rede stehenden Transporten fallweise unmöglichen optischen Wahrnehmbarkeit des Suchtgiftes für den Angeklagten tritt den wiedergegebenen Konstatierungen gegenüber bedeutungsmäßig in den Hintergrund und war daher im Rahmen der auf eine gedrängte Darstellung beschränkten Urteilserwägungen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht erörterungsbedürftig.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentliche Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E38607

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0120OS00028.9506.0316.0

Dokumentnummer

JJT_19950316_OGH0002_0120OS00028_9500006_000