Martin K*****, geboren 18.Februar 1972, wurde im Verfahren AZ 20 Vr 1549/90 des Landesgerichtes Innsbruck wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB zu einer 13-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am 9.Juni 1990, sohin als Jugendlicher in Grän Angelika F***** vorsätzlich getötet hat. Mit Beschluß vom 24.Oktober 1995 (ON 197) wies das Landesgericht Innsbruck den Antrag des Martin K***** auf Genehmigung einer DNA-Analyse ab, der ersichtlich zum Zwecke der Vorbereitung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gestellt worden war. Mit Beschluß vom 21.November 1995, AZ 6 Bs 523/95 (ON 201) wies das Oberlandesgericht Innsbruck die dagegen erhobene Beschwerde des Martin K***** als unzulässig zurück, weil im Verfahren vor dem Gerichtshof erster Instanz die Beschwerde nur dort zulässig ist, wo sie das Gesetz ausdrücklich einräumt, was vorliegend nicht der Fall ist.Martin K*****, geboren 18.Februar 1972, wurde im Verfahren AZ 20 römisch fünf r 1549/90 des Landesgerichtes Innsbruck wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB zu einer 13-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am 9.Juni 1990, sohin als Jugendlicher in Grän Angelika F***** vorsätzlich getötet hat. Mit Beschluß vom 24.Oktober 1995 (ON 197) wies das Landesgericht Innsbruck den Antrag des Martin K***** auf Genehmigung einer DNA-Analyse ab, der ersichtlich zum Zwecke der Vorbereitung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gestellt worden war. Mit Beschluß vom 21.November 1995, AZ 6 Bs 523/95 (ON 201) wies das Oberlandesgericht Innsbruck die dagegen erhobene Beschwerde des Martin K***** als unzulässig zurück, weil im Verfahren vor dem Gerichtshof erster Instanz die Beschwerde nur dort zulässig ist, wo sie das Gesetz ausdrücklich einräumt, was vorliegend nicht der Fall ist.
Der Rechtsstandpunkt des Oberlandesgerichtes Innsbruck widerspricht, wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, der Bestimmung des § 32 Abs 5 JGG, wonach entgegen der allgemeinen Regelung im Verfahren gegen Erwachsene in Jugendstrafsachen auch im Gerichtshofverfahren (abgesehen von hier nicht aktuellen Ausnahmen) die Anfechtung aller nicht urteilsmäßigen Entscheidungen und Verfügungen mit Beschwerde grundsätzlich möglich ist. Unter einer "Jugendstrafsache" ist nach der Legaldefinition des § 1 Z 4 JGG ein Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat, das ist eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die von einem Jugendlichen begangen wird (§ 1 Z 3 JGG) zu verstehen. Die Tatsache des rechtkräftigen Schuldspruches wie auch der Umstand, daß Martin K***** nicht mehr als Jugendlicher im Sinne des § 1 Z 2 JGG anzusehen ist, ändern nichts daran, daß der in Rede stehende Antrag ein Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat, sohin eine Jugendstrafsache im Sinn des § 32 Abs 5 JGG betraf.Der Rechtsstandpunkt des Oberlandesgerichtes Innsbruck widerspricht, wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 5, JGG, wonach entgegen der allgemeinen Regelung im Verfahren gegen Erwachsene in Jugendstrafsachen auch im Gerichtshofverfahren (abgesehen von hier nicht aktuellen Ausnahmen) die Anfechtung aller nicht urteilsmäßigen Entscheidungen und Verfügungen mit Beschwerde grundsätzlich möglich ist. Unter einer "Jugendstrafsache" ist nach der Legaldefinition des Paragraph eins, Ziffer 4, JGG ein Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat, das ist eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die von einem Jugendlichen begangen wird (Paragraph eins, Ziffer 3, JGG) zu verstehen. Die Tatsache des rechtkräftigen Schuldspruches wie auch der Umstand, daß Martin K***** nicht mehr als Jugendlicher im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, JGG anzusehen ist, ändern nichts daran, daß der in Rede stehende Antrag ein Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat, sohin eine Jugendstrafsache im Sinn des Paragraph 32, Absatz 5, JGG betraf.
In Stattgebung der gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher spruchgemäß zu erkennen.In Stattgebung der gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher spruchgemäß zu erkennen.