Entscheidung 12 Os 28/98
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.03.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Leinfellner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gernot L***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 erster Fall StGB über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 20. Jänner 1998, AZ 20 Bs 439,451,453/97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 12.März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Leinfellner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gernot L***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, 148, erster Fall StGB über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 20. Jänner 1998, AZ 20 Bs 439,451,453/97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß sprach das Oberlandesgericht Wien auf Grund mehrerer von Gernot L***** erhobenen Aufsichtsbeschwerden in dem gegen ihn eingeleiteten oben bezeichneten Verfahren aus, daß kein Anlaß zur Ergreifung von Aufsichtsmaßnahmen nach § 15 StPO besteht.Mit dem angefochtenen Beschluß sprach das Oberlandesgericht Wien auf Grund mehrerer von Gernot L***** erhobenen Aufsichtsbeschwerden in dem gegen ihn eingeleiteten oben bezeichneten Verfahren aus, daß kein Anlaß zur Ergreifung von Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 15, StPO besteht.
Da gegen diese Entscheidung ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nicht offensteht (Mayerhofer StPO4 § 16 E 5), war die dennoch erhobene Beschwerde des Gernot L***** als unzulässig zurückzuweisen.Da gegen diese Entscheidung ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nicht offensteht (Mayerhofer StPO4 Paragraph 16, E 5), war die dennoch erhobene Beschwerde des Gernot L***** als unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00028.98.0312.000
Dokumentnummer
JJT_19980312_OGH0002_0120OS00028_9800000_000