Das Erstgericht setzte sich mit den gesamten Verfahrensergebnissen, insbesondere auch mit den zum Teil in sich und zum Teil zueinander widersprüchlichen Aussagen der als Zeugen vernommenen Mutter und Großmutter der unmündigen Romana P***** sowie mit deren partiell nicht konformen Angaben ausführlich auseinander und gründete die den Schuldspruch tragenden Feststellungen denklogisch und mängelfrei auf das als unbedenklich gewürdigte Gutachten des beigezogenen psychologischen Sachverständigen und die hinsichtlich des Kernbereiches des deliktischen Geschehens als verläßlich beurteilten Angaben des Tatopfers (US 4 ff).
Die Mängelrüge (Z 5) erweist sich, soweit sie - unter detaillierter Wiederholung der von den Tatrichtern ohnehin mitberücksichtigten widerstreitenden Beweisdetails - behauptet, daß relevante Verfahrensergebnisse übergangen wurden oder unerörtert blieben, als nicht aktenkonform und soweit sie die zum Nachteil des Angeklagten gezogenen Schlüsse als "nicht überzeugend" bezeichnet, sowie betont, daß für ihn auch günstigere denkbar wären, und den entscheidungsrelevanten Feststellungen pauschal den Stellenwert "unstatthafter Vermutungen zu Lasten des Angeklagten" beimißt, als Versuch einer (hier) unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffensenats nach Art einer Schuldberufung.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) erweist sich, soweit sie - unter detaillierter Wiederholung der von den Tatrichtern ohnehin mitberücksichtigten widerstreitenden Beweisdetails - behauptet, daß relevante Verfahrensergebnisse übergangen wurden oder unerörtert blieben, als nicht aktenkonform und soweit sie die zum Nachteil des Angeklagten gezogenen Schlüsse als "nicht überzeugend" bezeichnet, sowie betont, daß für ihn auch günstigere denkbar wären, und den entscheidungsrelevanten Feststellungen pauschal den Stellenwert "unstatthafter Vermutungen zu Lasten des Angeklagten" beimißt, als Versuch einer (hier) unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffensenats nach Art einer Schuldberufung.
Der Einwand schließlich, der Angeklagte habe den - in diese Richtung reklamierten - Urteilsannahmen zufolge bloß eine "indifferente Handlung" gesetzt, die eine Subsumtion unter § 207 Abs 1 StGB nicht zulasse (Z 9 lit a), verfehlt die gebotene Orientierung an den konträren Feststellungen (US 10) und ist damit einer meritorischen Erwiderung nicht zugänglich.Der Einwand schließlich, der Angeklagte habe den - in diese Richtung reklamierten - Urteilsannahmen zufolge bloß eine "indifferente Handlung" gesetzt, die eine Subsumtion unter Paragraph 207, Absatz eins, StGB nicht zulasse (Ziffer 9, Litera a,), verfehlt die gebotene Orientierung an den konträren Feststellungen (US 10) und ist damit einer meritorischen Erwiderung nicht zugänglich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d, 285a StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, 285 a, StPO).
Über die beiderseitigen Berufungen wird daher das dafür zuständige Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§ 285i StPO).Über die beiderseitigen Berufungen wird daher das dafür zuständige Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.