Bei Bedachtnahme auf die Gesamtheit der vom Gerichtshof zweiter Instanz detailliert und - im Gegensatz zur Beschwerdeauffassung - aktenkonform zur Begründung des dringenden Tatverdachtes herangezogenen Verfahrensergebnisse kommt der Behauptung, der Beschuldigte dürfte Opfer einer Verwechslung geworden sein, auch unter Berücksichtigung der dazu ins Treffen geführten Aussagedetails des anonymen Zeugen (445, 447/II) rein spekulativer Charakter zu (vgl ON 2, S 19, 123, 161, 227/I; S 21/II, ON 146/III). Ebensowenig ist es ein stichhältiger Grund, den gegen den Beschwerdeführer gerichteten dringenden Verdacht, im Rahmen einer kriminellen Organisation laufend von einer zentralen Verteilerstelle aus den Straßenverkauf von Heroin und Kokain organisiert zu haben, allein deshalb als aktenmäßig nicht gedeckt zu bezeichnen, weil zum Zeitpunkt der durchgeführten Hausdurchsuchung Suchtgift und Bargeld nur bei anderen Angehaltenen sichergestellt wurden (siehe jedoch 227/I), weiters der Tatzeitraum bisher noch nicht genau feststeht und Handies nicht nur von Suchtgiftdealern, diesfalls allenfalls verstärkt (9/I) und gezielt (37/III), sondern allgemein als Kommunikationsmittel eingesetzt werden.Bei Bedachtnahme auf die Gesamtheit der vom Gerichtshof zweiter Instanz detailliert und - im Gegensatz zur Beschwerdeauffassung - aktenkonform zur Begründung des dringenden Tatverdachtes herangezogenen Verfahrensergebnisse kommt der Behauptung, der Beschuldigte dürfte Opfer einer Verwechslung geworden sein, auch unter Berücksichtigung der dazu ins Treffen geführten Aussagedetails des anonymen Zeugen (445, 447/II) rein spekulativer Charakter zu vergleiche ON 2, S 19, 123, 161, 227/I; S 21/II, ON 146/III). Ebensowenig ist es ein stichhältiger Grund, den gegen den Beschwerdeführer gerichteten dringenden Verdacht, im Rahmen einer kriminellen Organisation laufend von einer zentralen Verteilerstelle aus den Straßenverkauf von Heroin und Kokain organisiert zu haben, allein deshalb als aktenmäßig nicht gedeckt zu bezeichnen, weil zum Zeitpunkt der durchgeführten Hausdurchsuchung Suchtgift und Bargeld nur bei anderen Angehaltenen sichergestellt wurden (siehe jedoch 227/I), weiters der Tatzeitraum bisher noch nicht genau feststeht und Handies nicht nur von Suchtgiftdealern, diesfalls allenfalls verstärkt (9/I) und gezielt (37/III), sondern allgemein als Kommunikationsmittel eingesetzt werden.
Angesichts der unverändert auf eine einen mehr als zehn Mitglieder umfassenden Personenkreis der kriminellen Organisation hindeutende qualifizierte Verdachtslage, mögen diese auch noch nicht zur Gänze namentlich bekannt sein (445/II), kommt auch dem Umstand keine für die Qualifikation entscheidende Bedeutung zu, dass zwei Beschuldigte wegen Wegfalls des dringenden Tatverdachtes bereits aus der Untersuchungshaft entlassen wurden (ON 102/II).
Die bloße Behauptung, die schlechte Qualität des sichergestellten Suchtgiftes mache den Vorsatz des Seni M*****, insgesamt zumindest eine große Menge Suchtgift in Verkehr gesetzt zu haben, "fragwürdig", lässt jedwede Auseinandersetzung mit den dazu angestellten Überlegungen des Oberlandesgerichtes vermissen (85/III) und bedarf solcherart keiner weiteren meritorischen Erwiderung.
Bei der Art und der Qualität der spezifischen Verdachtslage wird der Fortbestand der Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO) von der Tatsache der Unbescholtenheit des Beschuldigten, seiner erstmaligen Hafterfahrung und des derzeit nicht exakt feststellbaren Beginns seiner kriminellen Aktivitäten nicht in Frage gestellt. Auch bei Begründung dieses Haftgrundes liegt demnach die behauptete Fehlbeurteilung nicht vor.Bei der Art und der Qualität der spezifischen Verdachtslage wird der Fortbestand der Tatbegehungsgefahr (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO) von der Tatsache der Unbescholtenheit des Beschuldigten, seiner erstmaligen Hafterfahrung und des derzeit nicht exakt feststellbaren Beginns seiner kriminellen Aktivitäten nicht in Frage gestellt. Auch bei Begründung dieses Haftgrundes liegt demnach die behauptete Fehlbeurteilung nicht vor.
Auf die Einwände gegen die Fluchtgefahr war im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft bei dieser Sachlage nicht mehr näher einzugehen.
Den Bericht der Wiener Jugendgerichtshilfe (ON 97/II) hat das Oberlandesgericht bei Prüfung einer Haftalternative durch gelindere Mittel (§ 35 Abs 1 JGG) der Beschwerde zuwider nicht übergangen, sondern nach Lage des Falles als ungeeignet beurteilt, die Haftgründe zu bannen (89/III).Den Bericht der Wiener Jugendgerichtshilfe (ON 97/II) hat das Oberlandesgericht bei Prüfung einer Haftalternative durch gelindere Mittel (Paragraph 35, Absatz eins, JGG) der Beschwerde zuwider nicht übergangen, sondern nach Lage des Falles als ungeeignet beurteilt, die Haftgründe zu bannen (89/III).
Soweit die Beschwerde schließlich kritisiert, dass Verhängung und Aufrechterhaltung der Haft zum Zwecke der Maßnahme außer Verhältnis stünden und die Dauer der Haft unverhältnismäßig geworden sei (§ 2 Abs 1 GRBG), lässt sie dafür jedwede Begründung vermissen und entzieht sich damit einer sachbezogenen Erwiderung.Soweit die Beschwerde schließlich kritisiert, dass Verhängung und Aufrechterhaltung der Haft zum Zwecke der Maßnahme außer Verhältnis stünden und die Dauer der Haft unverhältnismäßig geworden sei (Paragraph 2, Absatz eins, GRBG), lässt sie dafür jedwede Begründung vermissen und entzieht sich damit einer sachbezogenen Erwiderung.
Mangels Grundrechtsverletzung war die Beschwerde demnach ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Mangels Grundrechtsverletzung war die Beschwerde demnach ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.