Entscheidung 12 Os 29/01
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.04.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. April 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter M***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 21. November 2000, GZ 30f Vr 4209/00-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. April 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter M***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 21. November 2000, GZ 30f römisch fünf r 4209/00-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil des Geschworenengerichtes wurde Walter M***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil des Geschworenengerichtes wurde Walter M***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 19. Mai 2000 in Wien Josef S***** durch mehrere Messerstiche gegen den Hals absichtlich eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich lebensgefährliche Schnitt- und Stichverletzungen im Bereich des Halses mit Teildurchtrennung der Luftröhre und der linken Unterkieferspeicheldrüse und Verletzungen mehrerer Arterien und der Halsmuskulatur zugefügt.Darnach hat er am 19. Mai 2000 in Wien Josef S***** durch mehrere Messerstiche gegen den Hals absichtlich eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), nämlich lebensgefährliche Schnitt- und Stichverletzungen im Bereich des Halses mit Teildurchtrennung der Luftröhre und der linken Unterkieferspeicheldrüse und Verletzungen mehrerer Arterien und der Halsmuskulatur zugefügt.
Die Geschworenen hatten die nach versuchtem Mord (§§ 15, 75 StGB) gestellte Hauptfrage mit 1:7 verneint, die Eventualfrage nach absichtlicher schwerer Körperverletzung (§ 87 Abs 1 StGB) mit 8:0 bejaht und die Zusatzfrage nach Notwehr (§ 3 StGB) ebenso einhellig verneint.Die Geschworenen hatten die nach versuchtem Mord (Paragraphen 15, 75, StGB) gestellte Hauptfrage mit 1:7 verneint, die Eventualfrage nach absichtlicher schwerer Körperverletzung (Paragraph 87, Absatz eins, StGB) mit 8:0 bejaht und die Zusatzfrage nach Notwehr (Paragraph 3, StGB) ebenso einhellig verneint.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die Verneinung dieser Zusatzfrage gerichteten, auf den Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der gegen die Verneinung dieser Zusatzfrage gerichteten, auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Mit den Hinweisen auf die mangelnde Erinnerung des Verletzten Josef S***** an die Tat und den beachtlichen Alkoholkonsum des Tatzeugen Walter P***** vermag die Tatsachenrüge keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der durch die Beantwortung der in Rede stehenden Zusatzfrage festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Denn weder das Opfer noch der weiters genannte Zeuge bestätigten die Täterdepositionen, Josef S***** habe ein Fixier- (S 65) bzw Springmesser (S 279) besessen.
Im Übrigen wechselte Walter M***** - der vielfach einschlägig vorbestraft ist (ON 42), selbst unverletzt blieb und vor der Polizei vom Recht Gebrauch machte, Angaben zur Sache zu verweigern (S 35) - seine vor dem Untersuchungsrichter gewählte Verantwortung, Josef S***** sei ihm "ins Messer gerannt" (S 66), in der Hauptverhandlung dahin, er habe bloß zur Abwehr eines Messerstiches mit einer "Reflexbewegung" zugestochen (S 279), was mit der gerichtsmedizinisch objektivierten mehrfachen Stichführung (S 175) nicht zu vereinbaren ist.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung (§ 285 i StPO).Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0120OS00029.01.0419.000
Dokumentnummer
JJT_20010419_OGH0002_0120OS00029_0100000_000