Den dagegen von den Angeklagten gemeinsam aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.Den dagegen von den Angeklagten gemeinsam aus den Gründen der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.
Das Schöffengericht verwarf die Verantwortungen der beiden Angeklagten, wonach sie die bei ihnen sichergestellten Mehrwegrasierer von einem unbekannten Mann am Südbahnhof in Wien gekauft haben, als Schutzverantwortung.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider leitete es die Annahme, wonach sie den in Rede stehenden Diebstahl verübten, logisch und empirisch einwandfrei daraus ab, dass das Diebsgut auf Grund der Serien-Nummern als aus dem Bestand der I***** Filiale S***** identifiziert werden konnte, im Personenkraftwagen des Erstangeklagten eine Kekspackung vorgefunden wurde, bei der es sich um eine Eigenmarke der Firma I***** handelt und der Erstangeklagte darüber hinaus rückfallsbegründend (§ 39 StGB) wegen Diebstahls (ua von 20 Packungen Rasierklingen) vorbestraft ist.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider leitete es die Annahme, wonach sie den in Rede stehenden Diebstahl verübten, logisch und empirisch einwandfrei daraus ab, dass das Diebsgut auf Grund der Serien-Nummern als aus dem Bestand der I***** Filiale S***** identifiziert werden konnte, im Personenkraftwagen des Erstangeklagten eine Kekspackung vorgefunden wurde, bei der es sich um eine Eigenmarke der Firma I***** handelt und der Erstangeklagte darüber hinaus rückfallsbegründend (Paragraph 39, StGB) wegen Diebstahls (ua von 20 Packungen Rasierklingen) vorbestraft ist.
Mit der Behauptung, dass auch in anderen Geschäften zahlreiche Rasierer mit der gleichen Seriennummer zum Verkauf gelangten, bekämpfen die Beschwerdeführer die mängelfreie Beweiswürdigung bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Entgegen der Beschwerde folgerten die Tatrichter die Absicht der Täter, sich aus der wiederkehrenden Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, keineswegs aus der von „Personen aus dem ehemaligen Ostblock" häufig zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts bevorzugten Art des Diebstahls, sondern leiteten dieses innere Vorhaben daraus ab, dass die Täter die große Anzahl von 14 Packungen Mehrwegrasierern stahlen und (insoweit professionell) die angebrachten Diebstahlssicherungen entfernten, der Erstangeklagte ein durch gleichartige Straftaten „beträchtlich getrübtes Vorleben" aufweist und über kein Einkommen, der Zweitangeklagte bloß über eine geringe Unterstützung für sich und seine Familie verfügt. Zum nominell gleichfalls angezogenen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO legen die Beschwerdeführer den Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, prozessordnungswidrig nicht dar (§ 285a Z 2 StPO).Entgegen der Beschwerde folgerten die Tatrichter die Absicht der Täter, sich aus der wiederkehrenden Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, keineswegs aus der von „Personen aus dem ehemaligen Ostblock" häufig zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts bevorzugten Art des Diebstahls, sondern leiteten dieses innere Vorhaben daraus ab, dass die Täter die große Anzahl von 14 Packungen Mehrwegrasierern stahlen und (insoweit professionell) die angebrachten Diebstahlssicherungen entfernten, der Erstangeklagte ein durch gleichartige Straftaten „beträchtlich getrübtes Vorleben" aufweist und über kein Einkommen, der Zweitangeklagte bloß über eine geringe Unterstützung für sich und seine Familie verfügt. Zum nominell gleichfalls angezogenen Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO legen die Beschwerdeführer den Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, prozessordnungswidrig nicht dar (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Die teils offenbar unbegründeten, teils nicht gesetzmäßig ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen beider Angeklagten und die Beschwerde des Erstangeklagten (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die teils offenbar unbegründeten, teils nicht gesetzmäßig ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen beider Angeklagten und die Beschwerde des Erstangeklagten (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.