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Entscheidung 12 Os 29/04×

Entscheidung 12 Os 29/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os29/04

Entscheidungsdatum

27.05.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pröstler-Zehetmaier als Schriftführer, in der Strafsache gegen Zorab Z***** und Aschot B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 23. Dezember 2003, GZ 28 Hv 213/03x-10, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Z***** gegen den gleichzeitig gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Zorab Z***** und Aschot B***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach haben sie zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Juli 2003 in Innsbruck im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Verfügungsberechtigten des Kaufhauses I*****, Filiale S*****, fremde bewegliche Sachen, nämlich 14 Packungen Mehrwegrasierer der Marke Mach 3 im Wert von 165,86 EUR gewerbsmäßig mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

Den dagegen von den Angeklagten gemeinsam aus den Gründen der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.

Das Schöffengericht verwarf die Verantwortungen der beiden Angeklagten, wonach sie die bei ihnen sichergestellten Mehrwegrasierer von einem unbekannten Mann am Südbahnhof in Wien gekauft haben, als Schutzverantwortung.

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider leitete es die Annahme, wonach sie den in Rede stehenden Diebstahl verübten, logisch und empirisch einwandfrei daraus ab, dass das Diebsgut auf Grund der Serien-Nummern als aus dem Bestand der I***** Filiale S***** identifiziert werden konnte, im Personenkraftwagen des Erstangeklagten eine Kekspackung vorgefunden wurde, bei der es sich um eine Eigenmarke der Firma I***** handelt und der Erstangeklagte darüber hinaus rückfallsbegründend (Paragraph 39, StGB) wegen Diebstahls (ua von 20 Packungen Rasierklingen) vorbestraft ist.

Mit der Behauptung, dass auch in anderen Geschäften zahlreiche Rasierer mit der gleichen Seriennummer zum Verkauf gelangten, bekämpfen die Beschwerdeführer die mängelfreie Beweiswürdigung bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Entgegen der Beschwerde folgerten die Tatrichter die Absicht der Täter, sich aus der wiederkehrenden Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, keineswegs aus der von „Personen aus dem ehemaligen Ostblock" häufig zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts bevorzugten Art des Diebstahls, sondern leiteten dieses innere Vorhaben daraus ab, dass die Täter die große Anzahl von 14 Packungen Mehrwegrasierern stahlen und (insoweit professionell) die angebrachten Diebstahlssicherungen entfernten, der Erstangeklagte ein durch gleichartige Straftaten „beträchtlich getrübtes Vorleben" aufweist und über kein Einkommen, der Zweitangeklagte bloß über eine geringe Unterstützung für sich und seine Familie verfügt. Zum nominell gleichfalls angezogenen Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO legen die Beschwerdeführer den Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, prozessordnungswidrig nicht dar (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Die teils offenbar unbegründeten, teils nicht gesetzmäßig ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen beider Angeklagten und die Beschwerde des Erstangeklagten (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E73482 12Os29.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0120OS00029.04.0527.000

Dokumentnummer

JJT_20040527_OGH0002_0120OS00029_0400000_000