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Entscheidung 12 Os 29/05i×

Entscheidung 12 Os 29/05i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os29/05i

Entscheidungsdatum

28.04.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kacha S***** wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB, AZ 40 U 19/04s des Bezirksgerichtes Innsbruck, über die vom Generalprokurator gegen die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten (ON 4) sowie das (Abwesenheits-)Urteil vom 3. März 2004 (ON 7) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Mag. Fuchs, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache gegen Kacha S*****, AZ 40 U 19/04s des Bezirksgerichtes Innsbruck, verletzen die Durchführung der Hauptverhandlung (ON 4) sowie Fällung des Urteils (S 29, ON 7) am 3. März 2004 in Abwesenheit des Beschuldigten das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins, JGG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz 2, JGG.

Das Urteil vom 3. März 2004 (ON 7) wird aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Innsbruck zurückverwiesen.

Text

Gründe:

Der am 27. Jänner 1985 geborene (S 7) Kacha S***** erschien am 3. März 2004 nicht zur Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Innsbruck (S 25), worauf in seiner Abwesenheit die Verhandlung durchgeführt (S 27) und das Urteil gefällt (S 29, ON 7) wurden. Wie der Generalprokurator in der gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, stehen diese Verfahrenshandlungen mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Rechtliche Beurteilung

Nach der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins, JGG - die gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, JGG auch in Strafverfahren gegen junge Erwachsene Anwendung zu finden hat - ist nämlich die Norm des Paragraph 459, zweiter und dritter Satz StPO in Prozessen gegen jugendliche Beschuldigte nicht anzuwenden, aus welchem Grund die Durchführung der Hauptverhandlung sowie Fällung des Urteils in Abwesenheit des im Zeitpunkt dieser Verfahrenshandlung (erst) neunzehnjährigen Beschuldigten unzulässig war vergleiche auch Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Halbsatz JGG).

Da nicht auszuschließen ist, dass die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten wirkt, war deren Feststellung gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.

Anmerkung

E77214 12Os29.05i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0120OS00029.05I.0428.000

Dokumentnummer

JJT_20050428_OGH0002_0120OS00029_05I0000_000