Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, Z 5a, Z 9 lit a und Z 9 lit b gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, Ziffer 5 a,, Ziffer 9, Litera a und Ziffer 9, Litera b, gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Das Erstgericht hat die Täterschaft des Beschwerdeführers auch zu den Fakten 2./a./ und 2./b./ im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungsätzen daraus abgeleitet, dass er und sein am Tatort betretener Mittäter Andras U*****, von dem überdies eine DNA-Spur auf einer in Tatortnähe gefundenen Taschenlampe sichergestellt wurde, anlässlich der Begehung des Faktums 2./d./ beobachtet und wiedererkannt wurden, die Taten in zeitlicher und örtlicher Nähe zu diesem Faktum stattfanden, der modus operandi (Aufzwängen einer Terrassentür mit einem 12,5 mm breiten Werkzeug) gleich war und das bei Andras U***** sichergestellte Telefon jeweils in der Nähe der Tatorte eingeloggt war (US 8 bis 10). Soweit die Mängelrüge (Z 5) mit eigenständigen Beweiswerterwägungen diese Überlegungen in Zweifel zu ziehen sucht, kritisiert sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung.Das Erstgericht hat die Täterschaft des Beschwerdeführers auch zu den Fakten 2./a./ und 2./b./ im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungsätzen daraus abgeleitet, dass er und sein am Tatort betretener Mittäter Andras U*****, von dem überdies eine DNA-Spur auf einer in Tatortnähe gefundenen Taschenlampe sichergestellt wurde, anlässlich der Begehung des Faktums 2./d./ beobachtet und wiedererkannt wurden, die Taten in zeitlicher und örtlicher Nähe zu diesem Faktum stattfanden, der modus operandi (Aufzwängen einer Terrassentür mit einem 12,5 mm breiten Werkzeug) gleich war und das bei Andras U***** sichergestellte Telefon jeweils in der Nähe der Tatorte eingeloggt war (US 8 bis 10). Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) mit eigenständigen Beweiswerterwägungen diese Überlegungen in Zweifel zu ziehen sucht, kritisiert sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die festgestellte Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Taten längere Zeit hindurch, jedenfalls aber über mehrere Monate, nicht bloß geringfügige laufende Einkünfte von im Durchschnitt mehr als 400 Euro pro Monat zu verschaffen, und die Kenntnis der jeweils bereits begangenen bzw konkret geplanten weiteren derartigen Taten (US 4, 7) leitete das Schöffengericht dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider zulässig aus dem äußeren Tatgeschehen (vgl RIS-Justiz RS0098671, RS0116882) und aus den tristen wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten ab.Die festgestellte Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Taten längere Zeit hindurch, jedenfalls aber über mehrere Monate, nicht bloß geringfügige laufende Einkünfte von im Durchschnitt mehr als 400 Euro pro Monat zu verschaffen, und die Kenntnis der jeweils bereits begangenen bzw konkret geplanten weiteren derartigen Taten (US 4, 7) leitete das Schöffengericht dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider zulässig aus dem äußeren Tatgeschehen vergleiche RIS-Justiz RS0098671, RS0116882) und aus den tristen wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten ab.
§ 281 Abs 1 Z 5a StPO als Tatsachenrüge will nur unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO als Tatsachenrüge will nur unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
Indem der Beschwerdeführer lediglich einwendet, dass die Tatorte nicht in unmittelbarer Nähe zueinander gelegen seien und ein Schraubenzieher der festgestellten Art zur Öffnung von Terrassentüren auch von anderen Tätern verwendet hätte werden können, und auf eben diese Ausführungen der Mängelrüge verweist, weckt er keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs im oben aufgezeigten Sinn.
Mit der gegen die Annahme gewerbsmäßiger Tendenz gerichteten Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird keine Nichtigkeit aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO aufgezeigt (RIS-Justiz RS0102162).Mit der gegen die Annahme gewerbsmäßiger Tendenz gerichteten Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird keine Nichtigkeit aus Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO aufgezeigt (RIS-Justiz RS0102162).
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) die vom Erstgericht angenommene Gewerbsmäßigkeit (vgl US 4, 7) bestreitet, verfehlt sie den ausschließlich im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) die vom Erstgericht angenommene Gewerbsmäßigkeit vergleiche US 4, 7) bestreitet, verfehlt sie den ausschließlich im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
Dass die Strafbarkeit der Taten zufolge Verjährung erloschen sei, wird von der Rechtsrüge (Z 9 lit b) ohne Ableitung aus dem Gesetz und unter Vernachlässigung der Urteilsfeststellungen zu dem bereits am 16. Juli 2007 gegen den Nichtigkeitswerber erlassenen Haftbefehl (US 14 iVm ON 1 S 1o, ON 18, 19, 21) bloß behauptet (RIS-Justiz RS0116565).Dass die Strafbarkeit der Taten zufolge Verjährung erloschen sei, wird von der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) ohne Ableitung aus dem Gesetz und unter Vernachlässigung der Urteilsfeststellungen zu dem bereits am 16. Juli 2007 gegen den Nichtigkeitswerber erlassenen Haftbefehl (US 14 in Verbindung mit ON 1 S 1o, ON 18, 19, 21) bloß behauptet (RIS-Justiz RS0116565).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die inhaltlich wegen Strafe erhobene Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die inhaltlich wegen Strafe erhobene Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.