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Entscheidung 12 Os 29/18h×

Entscheidung 12 Os 29/18h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os29/18h

Entscheidungsdatum

19.04.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. April 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Gschiel, LL.M., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Árpád K***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen durch Einbruch und im Rahmen einer kriminellen Organisation begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 21. Dezember 2017, GZ 612 Hv 6/17i-132, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Árpád K***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen, durch Einbruch und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 3, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den bereits verurteilten Mittätern Andras U***** und Attila N***** gewerbsmäßig sowie als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung nachstehenden Personen fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von 29.350 Euro durch Einbruch in deren Wohnstätten, vorwiegend durch Aufzwängen von Terrassentüren mit einem Schraubenzieher, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

1./ am 13. Dezember 2006 in M*****

a./ zwischen 07:45 Uhr und 18:45 Uhr in das Wohnhaus des Rudolf Ke*****, indem sie die Terrassentür aufbrachen, Bargeld und Schmuck im Wert von 743 Euro;

b./ zwischen 16:00 Uhr und 18:30 Uhr in das Einfamilienhaus des Franz R*****, Bargeld und Schmuck im Wert von 10.627 Euro, wobei sie das Garagenrolltor gewaltsam aus der Verriegelung rissen und so in die Wohnstätte gelangten;

2./ am 12. Jänner 2007

a./ zwischen 11:00 Uhr und 20:00 Uhr in das Einfamilienhaus des Wilhelm Kr***** in G*****, indem sie die Terrassentür aufzwängten, Bargeld in der Höhe von ca 1.900 Euro;

b./ zwischen 17:00 Uhr und 19:30 Uhr in das Einfamilienhaus von Petra F***** in H*****, Bargeld, Goldmünzen, Elektronikgeräte und Schmuck im Wert von 15.531,90 Euro;

d./ gegen 20:10 Uhr in das Einfamilienhaus von Veronika und Erich Ro***** in S*****, indem sie die Terrassentür mit einem schraubenzieherartigen Gegenstand aufbrachen, Bargeld und zwei Uhren im Wert von 550 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, Ziffer 5 a,, Ziffer 9, Litera a und Ziffer 9, Litera b, gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Das Erstgericht hat die Täterschaft des Beschwerdeführers auch zu den Fakten 2./a./ und 2./b./ im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungsätzen daraus abgeleitet, dass er und sein am Tatort betretener Mittäter Andras U*****, von dem überdies eine DNA-Spur auf einer in Tatortnähe gefundenen Taschenlampe sichergestellt wurde, anlässlich der Begehung des Faktums 2./d./ beobachtet und wiedererkannt wurden, die Taten in zeitlicher und örtlicher Nähe zu diesem Faktum stattfanden, der modus operandi (Aufzwängen einer Terrassentür mit einem 12,5 mm breiten Werkzeug) gleich war und das bei Andras U***** sichergestellte Telefon jeweils in der Nähe der Tatorte eingeloggt war (US 8 bis 10). Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) mit eigenständigen Beweiswerterwägungen diese Überlegungen in Zweifel zu ziehen sucht, kritisiert sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Die festgestellte Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Taten längere Zeit hindurch, jedenfalls aber über mehrere Monate, nicht bloß geringfügige laufende Einkünfte von im Durchschnitt mehr als 400 Euro pro Monat zu verschaffen, und die Kenntnis der jeweils bereits begangenen bzw konkret geplanten weiteren derartigen Taten (US 4, 7) leitete das Schöffengericht dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider zulässig aus dem äußeren Tatgeschehen vergleiche RIS-Justiz RS0098671, RS0116882) und aus den tristen wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten ab.

Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO als Tatsachenrüge will nur unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

Indem der Beschwerdeführer lediglich einwendet, dass die Tatorte nicht in unmittelbarer Nähe zueinander gelegen seien und ein Schraubenzieher der festgestellten Art zur Öffnung von Terrassentüren auch von anderen Tätern verwendet hätte werden können, und auf eben diese Ausführungen der Mängelrüge verweist, weckt er keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs im oben aufgezeigten Sinn.

Mit der gegen die Annahme gewerbsmäßiger Tendenz gerichteten Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird keine Nichtigkeit aus Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO aufgezeigt (RIS-Justiz RS0102162).

Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) die vom Erstgericht angenommene Gewerbsmäßigkeit vergleiche US 4, 7) bestreitet, verfehlt sie den ausschließlich im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

Dass die Strafbarkeit der Taten zufolge Verjährung erloschen sei, wird von der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) ohne Ableitung aus dem Gesetz und unter Vernachlässigung der Urteilsfeststellungen zu dem bereits am 16. Juli 2007 gegen den Nichtigkeitswerber erlassenen Haftbefehl (US 14 in Verbindung mit ON 1 S 1o, ON 18, 19, 21) bloß behauptet (RIS-Justiz RS0116565).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die inhaltlich wegen Strafe erhobene Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E121298

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00029.18H.0419.000

Im RIS seit

07.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2018

Dokumentnummer

JJT_20180419_OGH0002_0120OS00029_18H0000_000