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Entscheidung 12 Os 29/24t×

Entscheidung 12 Os 29/24t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os29/24t

Entscheidungsdatum

18.04.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. April 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart des Schriftführers Staudinger LL.M. (WU) in der Strafsache gegen Mag. * S* wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB, AZ 20 St 22/23g der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des * J* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 5. Februar 2024, AZ 18 Bs 326/23g, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Oktober 2023, GZ 135 Bl 34/23k-6, wies das Landesgericht für Strafsachen Wien den Antrag des * J* auf Fortführung des Verfahrens nach Paragraph 195, Absatz eins, StPO zurück und trug dem Antragsteller die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro auf (Paragraph 196, Absatz 2, zweiter Satz StPO). Die gegen die Antragszurückweisung erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

[2] Mit der dagegen gerichteten Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E141430

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00029.24T.0418.000

Im RIS seit

31.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2024

Dokumentnummer

JJT_20240418_OGH0002_0120OS00029_24T0000_000