Der auf § 281 Abs. 1 Z. 1, 3, 5 und 9 lit. a StPO.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 5 und 9 Litera a, StPO.
gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen den Schuldspruch kommt, wenngleich nur aus dem in Z. 10 der relevierten Verfahrensbestimmung bezeichneten Grund, Berechtigung zu.gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen den Schuldspruch kommt, wenngleich nur aus dem in Ziffer 10, der relevierten Verfahrensbestimmung bezeichneten Grund, Berechtigung zu.
Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Rechtsrüge (Z. 9 lit. a) allerdings insoweit, als der Beschwerdeführer, von den Urteilsfeststellungen abweichend, davon ausgeht, daß er die ihm als Nötigung angelastete Äußerung gar nicht getan habe. Denn das Vorliegen materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe kann nur durch einen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit den darauf angewendeten Strafbestimmungen dargetan werden. Im Ergebnis zu Recht macht er dagegen mit dem Einwand, die inkriminierte Drohung sei gar nicht erforderlich gewesen, um Gerlinde B zur weiteren Ausübung der Geheimprostitution zu veranlassen, weil jene nach Inhalt des Urteils bald nach ihrer Anzeigeerstattung freiwillig wieder dieser Tätigkeit nachgegangen sei, Feststellungsmängel in Ansehung der Kausalität seiner Tat für den Erfolgseintritt, also in bezug auf die ihm zur Last gelegte Deliktsvollendung, geltend (Z. 10).Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) allerdings insoweit, als der Beschwerdeführer, von den Urteilsfeststellungen abweichend, davon ausgeht, daß er die ihm als Nötigung angelastete Äußerung gar nicht getan habe. Denn das Vorliegen materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe kann nur durch einen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit den darauf angewendeten Strafbestimmungen dargetan werden. Im Ergebnis zu Recht macht er dagegen mit dem Einwand, die inkriminierte Drohung sei gar nicht erforderlich gewesen, um Gerlinde B zur weiteren Ausübung der Geheimprostitution zu veranlassen, weil jene nach Inhalt des Urteils bald nach ihrer Anzeigeerstattung freiwillig wieder dieser Tätigkeit nachgegangen sei, Feststellungsmängel in Ansehung der Kausalität seiner Tat für den Erfolgseintritt, also in bezug auf die ihm zur Last gelegte Deliktsvollendung, geltend (Ziffer 10,).
Denn das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1Denn das Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins
StGB. setzt - anders als das seinerzeit als sogenanntes Absichts- (kupiertes Erfolgs-) Delikt gestaltete Verbrechen der öffentlichen Gewalttätigkeit durch Erpressung nach § 98 StG. - als (echtes) Erfolgsdelikt zur Tatbestandsvollendung voraus, daß die vom Täter (mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung) bewirkte Willensbeugung beim Tatopfer wirklich (kausal) zu dessen damit angestrebtem Verhalten (Handlung, Duldung oder Unterlassung) führt. Von der unrichtigen Rechtsansicht ausgehend, der Angeklagte habe die in Rede stehende strafbare Handlung schon mit der (in der Absicht, den auf eine Beendigung ihres bisherigen Lebenswandels als Geheimprostituierte gerichteten Willen der Gerlinde B ins Gegenteil zu verkehren, geäußerten) gefährlichen Drohung vollendet (S. 165), hat aber das Erstgericht - ebenso übrigens wie in Ansehung der Annahme, er habe die Genannte genötigt, ihn nicht zu verlassen - keine Feststellungen darüber getroffen, ob er mit seiner Tat (vor der Anzeigeerstattung und vor dem späteren freiwilligen Entschluß der Bedrohten, die Geheimprostitution wieder aufzunehmen, wenigstens vorübergehend - vgl. S. 34) das damit verfolgte Ziel tatsächlich erreicht hat oder nicht. Diese Konstatierungsmängel lassen eine rechtliche Beurteilung, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last liegende Verbrechen vollendet oder nur versucht (§ 15 StGB.) hat, nicht zu, sodaß eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz nicht zu vermeiden ist.StGB. setzt - anders als das seinerzeit als sogenanntes Absichts- (kupiertes Erfolgs-) Delikt gestaltete Verbrechen der öffentlichen Gewalttätigkeit durch Erpressung nach Paragraph 98, StG. - als (echtes) Erfolgsdelikt zur Tatbestandsvollendung voraus, daß die vom Täter (mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung) bewirkte Willensbeugung beim Tatopfer wirklich (kausal) zu dessen damit angestrebtem Verhalten (Handlung, Duldung oder Unterlassung) führt. Von der unrichtigen Rechtsansicht ausgehend, der Angeklagte habe die in Rede stehende strafbare Handlung schon mit der (in der Absicht, den auf eine Beendigung ihres bisherigen Lebenswandels als Geheimprostituierte gerichteten Willen der Gerlinde B ins Gegenteil zu verkehren, geäußerten) gefährlichen Drohung vollendet (S. 165), hat aber das Erstgericht - ebenso übrigens wie in Ansehung der Annahme, er habe die Genannte genötigt, ihn nicht zu verlassen - keine Feststellungen darüber getroffen, ob er mit seiner Tat (vor der Anzeigeerstattung und vor dem späteren freiwilligen Entschluß der Bedrohten, die Geheimprostitution wieder aufzunehmen, wenigstens vorübergehend - vergleiche S. 34) das damit verfolgte Ziel tatsächlich erreicht hat oder nicht. Diese Konstatierungsmängel lassen eine rechtliche Beurteilung, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last liegende Verbrechen vollendet oder nur versucht (Paragraph 15, StGB.) hat, nicht zu, sodaß eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz nicht zu vermeiden ist.
Gemäß § 285 e StPO. (i.d.F. BGBl. 1980/28) war daher nach Anhörung der Generalprokuratur (§ 285 c Abs. 1 StPO.) in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wie im Spruch zu erkennen, ohne daß es einer Erörterung des übrigen Beschwerdevorbringens bedurfte.Gemäß Paragraph 285, e StPO. in der Fassung BGBl. 1980/28) war daher nach Anhörung der Generalprokuratur (Paragraph 285, c Absatz eins, StPO.) in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wie im Spruch zu erkennen, ohne daß es einer Erörterung des übrigen Beschwerdevorbringens bedurfte.