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Entscheidung 12 Os 29/89×

Entscheidung 12 Os 29/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os29/89 (12Os30/89)

Entscheidungsdatum

30.03.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.März 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Ofner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Karl M*** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Vorsitzenden des Landesgerichtes Innsbruck vom 20.Februar 1989, GZ 22 römisch fünf r 3194/88-14, und über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 21.Dezember 1988, GZ 22 römisch fünf r 3194/88-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß aufgehoben.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 3.September 1935 geborene Invalidenrentner Karl M*** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Landeck zwischen dem 8. und 10.August 1988 die am 17.Februar 1985 geborene Melanie W*** an der Scheide abgegriffen und seinen Finger in deren Scheide gesteckt (1), im Sommer 1988 den am 17.Februar 1984 geborenen Thomas W*** unter der Hose am Geschlechtsteil abgegriffen (2) und am 10.August 1988 die am 26.Juli 1979 geborene Jasmine S*** über der Badehose am Geschlechtsteil

gestreichelt (3), sohin unmündige Personen auf andere Weise als durch Beischlaf mißbraucht.

Nach Verkündung dieses Urteiles meldeten der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (wegen zu hoher Strafe) und die Staatsanwaltschaft Berufung (wegen zu geringer Strafe) an (S. 93). Nach Zustellung der Akten am 11.Jänner 1989 (S. 109) brachte die Staatsanwaltschaft am 18.Jänner 1989 die schriftliche Berufungsausführung ein (ON 12), deren Gleichschrift gemeinsam mit der Urteilsausfertigung am 23.Jänner 1989 dem Verteidiger zugestellt wurde (S. 114). Am 6.Februar 1989 gab der Verteidiger die an das Landesgericht Innsbruck adressierte Ausführung der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung zur Post. Diese Rechtsmittelausführung, die am 7.Februar 1989 beim Landesgericht Innsbruck einlangte (ON 16), wurde am folgenden Tag der Staatsanwaltschaft zur Einbringung von allfälligen Gegenausführungen übermittelt. Noch vor Rücklangen einer Erklärung der Anklagebehörde (S. 116) wies der Vorsitzende mit Beschluß vom 20. Februar 1989 die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde mangels zeitgerechter schriftlicher Ausführung gemäß Paragraph 285, a (Ziffer 2,) StPO zurück (ON 14).

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Zurückweisungsbeschluß rechtzeitig eingebrachten Beschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung zu. Da - wie dargestellt - die Nichtigkeitsbeschwerde tatsächlich rechtzeitig ausgeführt wurde, der Vorsitzende davon (aus welchem Grunde immer) bei der Beschlußfassung aber keine Kenntnis hatte, erweist sich die Begründung des angefochtenen Beschlusses als aktenwidrig. Der Oberste Gerichtshof hatte daher der gemäß Paragraph 285, b Absatz 2, StPO erhobenen Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Zurückweisungsbeschluß (ersatzlos) aufzuheben und konnte - weil das Verfahren gemäß Paragraph 285, Absatz eins und 2 StPO bereits durchgeführt wurde - sogleich in die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde eintreten.

Der Angeklagte moniert mit seiner Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), daß den Zeuginnen Rosemarie W*** und Ingrid S***, den Müttern der Tatopfer, Glauben geschenkt wurde, obwohl sie ihm nicht gut gesonnen seien. Die für ihn sprechenden (aus der Gendarmerieanzeige zu entnehmenden) entlastenden Momente seien hingegen nicht gewürdigt worden. Er gebe zwar zu, daß die Beweiswürdigung des Erstgerichtes sicherlich Gründe für sich habe, die Argumente seien aber "nicht über jeden Zweifel erhaben" (S. 122).

Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich, daß der Angeklagte den ihn schwer belastenden Aussagen der beiden Zeuginnen weder widersprochen noch Beweisanträge zu deren Widerlegung gestellt hat (S. 90 bis 92). Dies und die Diktion der Beschwerde lassen eindeutig erkennen, daß der Beschwerdeführer das Wesen des von ihm herangezogenen Nichtigkeitsgrundes verkennt, wenn er glaubt, unter diesem Titel in Vernachlässigung der ihm in der Prozeßordnung eingeräumten Verteidigungsmöglichkeiten (Paragraphen 238, 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) erst im Rechtsmittelverfahren die Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen mit Erfolg relativieren zu können (siehe hiezu EvBl 1988/108). Die in der Hauptverhandlung (allein) vernommenen Zeuginnen hatten zwar die inkriminierten Taten nicht selbst beobachtet, konnten aber über die Erzählungen und die psychische Belastung ihrer Kinder sowie über die Reaktion des Angeklagten, die einem außergerichtlichen Geständnis gleichkam, berichten, sodaß sie im Zusammenhang mit den Ergebnissen der verlesenen Gendarmerieerhebungen in den Tatrichtern die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten bewirkten (Paragraph 258, Absatz 2, StPO). Dem vermag die Beschwerde keine aktenkundigen Tatsachen entgegenzusetzen, sondern lediglich Meinungsäußerungen von Mitbewohnern, die dem Angeklagten die Taten nicht zutrauten oder Angaben über den Charakter der Kinder und deren Eltern machten. Das Gericht bewertete aber trotz Kenntnis dieser Aussagen die leugnende Verantwortung des Angeklagten als unrichtig und bezog sich hiezu auch auf die ebenfalls verlesenen Vorstrafakten, aus denen sich fast deckungsgleiche Straftaten und Verantwortungsmuster des Angeklagten ergeben (S. 107). Das Beschwerdevorbringen vermag daher auch beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Hieraus folgt, daß über die beiderseitigen Berufungen der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben wird (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E16971

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0120OS00029.89.0330.000

Dokumentnummer

JJT_19890330_OGH0002_0120OS00029_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung