Der gegen diesen Zurückweisungsbeschluß rechtzeitig eingebrachten Beschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung zu. Da - wie dargestellt - die Nichtigkeitsbeschwerde tatsächlich rechtzeitig ausgeführt wurde, der Vorsitzende davon (aus welchem Grunde immer) bei der Beschlußfassung aber keine Kenntnis hatte, erweist sich die Begründung des angefochtenen Beschlusses als aktenwidrig. Der Oberste Gerichtshof hatte daher der gemäß § 285 b Abs 2 StPO erhobenen Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Zurückweisungsbeschluß (ersatzlos) aufzuheben und konnte - weil das Verfahren gemäß § 285 Abs 1 und 2 StPO bereits durchgeführt wurde - sogleich in die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde eintreten.Der gegen diesen Zurückweisungsbeschluß rechtzeitig eingebrachten Beschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung zu. Da - wie dargestellt - die Nichtigkeitsbeschwerde tatsächlich rechtzeitig ausgeführt wurde, der Vorsitzende davon (aus welchem Grunde immer) bei der Beschlußfassung aber keine Kenntnis hatte, erweist sich die Begründung des angefochtenen Beschlusses als aktenwidrig. Der Oberste Gerichtshof hatte daher der gemäß Paragraph 285, b Absatz 2, StPO erhobenen Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Zurückweisungsbeschluß (ersatzlos) aufzuheben und konnte - weil das Verfahren gemäß Paragraph 285, Absatz eins und 2 StPO bereits durchgeführt wurde - sogleich in die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde eintreten.
Der Angeklagte moniert mit seiner Tatsachenrüge (Z 5 a), daß den Zeuginnen Rosemarie W*** und Ingrid S***, den Müttern der Tatopfer, Glauben geschenkt wurde, obwohl sie ihm nicht gut gesonnen seien. Die für ihn sprechenden (aus der Gendarmerieanzeige zu entnehmenden) entlastenden Momente seien hingegen nicht gewürdigt worden. Er gebe zwar zu, daß die Beweiswürdigung des Erstgerichtes sicherlich Gründe für sich habe, die Argumente seien aber "nicht über jeden Zweifel erhaben" (S. 122).Der Angeklagte moniert mit seiner Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), daß den Zeuginnen Rosemarie W*** und Ingrid S***, den Müttern der Tatopfer, Glauben geschenkt wurde, obwohl sie ihm nicht gut gesonnen seien. Die für ihn sprechenden (aus der Gendarmerieanzeige zu entnehmenden) entlastenden Momente seien hingegen nicht gewürdigt worden. Er gebe zwar zu, daß die Beweiswürdigung des Erstgerichtes sicherlich Gründe für sich habe, die Argumente seien aber "nicht über jeden Zweifel erhaben" (S. 122).
Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich, daß der Angeklagte den ihn schwer belastenden Aussagen der beiden Zeuginnen weder widersprochen noch Beweisanträge zu deren Widerlegung gestellt hat (S. 90 bis 92). Dies und die Diktion der Beschwerde lassen eindeutig erkennen, daß der Beschwerdeführer das Wesen des von ihm herangezogenen Nichtigkeitsgrundes verkennt, wenn er glaubt, unter diesem Titel in Vernachlässigung der ihm in der Prozeßordnung eingeräumten Verteidigungsmöglichkeiten (§§ 238, 281 Abs 1 Z 4 StPO) erst im Rechtsmittelverfahren die Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen mit Erfolg relativieren zu können (siehe hiezu EvBl 1988/108). Die in der Hauptverhandlung (allein) vernommenen Zeuginnen hatten zwar die inkriminierten Taten nicht selbst beobachtet, konnten aber über die Erzählungen und die psychische Belastung ihrer Kinder sowie über die Reaktion des Angeklagten, die einem außergerichtlichen Geständnis gleichkam, berichten, sodaß sie im Zusammenhang mit den Ergebnissen der verlesenen Gendarmerieerhebungen in den Tatrichtern die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten bewirkten (§ 258 Abs 2 StPO). Dem vermag die Beschwerde keine aktenkundigen Tatsachen entgegenzusetzen, sondern lediglich Meinungsäußerungen von Mitbewohnern, die dem Angeklagten die Taten nicht zutrauten oder Angaben über den Charakter der Kinder und deren Eltern machten. Das Gericht bewertete aber trotz Kenntnis dieser Aussagen die leugnende Verantwortung des Angeklagten als unrichtig und bezog sich hiezu auch auf die ebenfalls verlesenen Vorstrafakten, aus denen sich fast deckungsgleiche Straftaten und Verantwortungsmuster des Angeklagten ergeben (S. 107). Das Beschwerdevorbringen vermag daher auch beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich, daß der Angeklagte den ihn schwer belastenden Aussagen der beiden Zeuginnen weder widersprochen noch Beweisanträge zu deren Widerlegung gestellt hat (S. 90 bis 92). Dies und die Diktion der Beschwerde lassen eindeutig erkennen, daß der Beschwerdeführer das Wesen des von ihm herangezogenen Nichtigkeitsgrundes verkennt, wenn er glaubt, unter diesem Titel in Vernachlässigung der ihm in der Prozeßordnung eingeräumten Verteidigungsmöglichkeiten (Paragraphen 238, 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) erst im Rechtsmittelverfahren die Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen mit Erfolg relativieren zu können (siehe hiezu EvBl 1988/108). Die in der Hauptverhandlung (allein) vernommenen Zeuginnen hatten zwar die inkriminierten Taten nicht selbst beobachtet, konnten aber über die Erzählungen und die psychische Belastung ihrer Kinder sowie über die Reaktion des Angeklagten, die einem außergerichtlichen Geständnis gleichkam, berichten, sodaß sie im Zusammenhang mit den Ergebnissen der verlesenen Gendarmerieerhebungen in den Tatrichtern die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten bewirkten (Paragraph 258, Absatz 2, StPO). Dem vermag die Beschwerde keine aktenkundigen Tatsachen entgegenzusetzen, sondern lediglich Meinungsäußerungen von Mitbewohnern, die dem Angeklagten die Taten nicht zutrauten oder Angaben über den Charakter der Kinder und deren Eltern machten. Das Gericht bewertete aber trotz Kenntnis dieser Aussagen die leugnende Verantwortung des Angeklagten als unrichtig und bezog sich hiezu auch auf die ebenfalls verlesenen Vorstrafakten, aus denen sich fast deckungsgleiche Straftaten und Verantwortungsmuster des Angeklagten ergeben (S. 107). Das Beschwerdevorbringen vermag daher auch beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Hieraus folgt, daß über die beiderseitigen Berufungen der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben wird (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Hieraus folgt, daß über die beiderseitigen Berufungen der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben wird (Paragraph 285, i StPO).