Nach Ansicht des Generalprokurators steht dieser Beschluß insoweit mit dem Gesetz nicht im Einklang, als der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs. 2 Z 3 lit a StPO auch mit der Begründung verneint werde, es könne "bei dem dem Beschuldigten angelasteten Verhalten trotz der grundsätzlich hohen Strafdrohung des § 3 g VerbotsG von schweren (oder nicht bloß leichten) Folgen seiner Tat wohl nicht gesprochen werden".Nach Ansicht des Generalprokurators steht dieser Beschluß insoweit mit dem Gesetz nicht im Einklang, als der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO auch mit der Begründung verneint werde, es könne "bei dem dem Beschuldigten angelasteten Verhalten trotz der grundsätzlich hohen Strafdrohung des Paragraph 3, g VerbotsG von schweren (oder nicht bloß leichten) Folgen seiner Tat wohl nicht gesprochen werden".
Die gegen diesen Ausspruch gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobene Beschwerde wird wie folgt begründet:Die gegen diesen Ausspruch gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobene Beschwerde wird wie folgt begründet:
"Mit seiner Verneinung 'schwerer Tatfolgen' setzt sich das Oberlandesgericht in Widerspruch zu seiner in der selben Beschlußbegründung zunächst in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung vorgenommenen Beurteilung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Anlaßtaten, wonach 'ernstlich nicht in Frage gestellt' werden könne, daß die Druckwerke, deren Verbreitung dem Beschuldigten zur Last liegt, 'darauf abzielen, die Tatsache der Massenvernichtung von Menschen (auch) durch Giftgas in Konzentrationslagern des nationalsozialistischen Regimes in Zweifel zu ziehen, und damit objektiv geeignet sind, durch die ersichtlich angestrebte Verharmlosung verbrecherischer Gewaltmaßnahmen des Nationalsozialismus den Tatbestand des § 3 g ... des VerbotsG in objektiver Hinsicht herzustellen' (siehe AS 178 f). Begründeten aber die aus der Verdachtslage, wie sie das Oberlandesgericht in tatsächlicher Beziehung für gegeben ansieht, hervorgehenden Anlaßtaten (zumindest) objektiv das Tatbild einer nationalsozialistischen Betätigung - hier zufolge tendenziöser Verharmlosung nationalsozialistischer Verbrechen durch Bezweifelung der Massenmorde durch Giftgas in Konzentrationslagern - dann ist es schlechterdings unbegreiflich, diese Anlaßtaten nicht als solche mit schweren Folgen im Sinne des Haftgrundes nach dem § 180 Abs. 2 Z 3 lit a StPO zu beurteilen. Dieser - bei Prüfung der Tatbegehungsgefahr sowohl für die Anlaß- als auch für die Prognosetat vorausgesetzte - Begriff entspricht jenem (auch) wörtlich gleichlautenden Begriff, der in § 21 StGB bei Entscheidung über die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher für die Prognosetat verlangt wird"Mit seiner Verneinung 'schwerer Tatfolgen' setzt sich das Oberlandesgericht in Widerspruch zu seiner in der selben Beschlußbegründung zunächst in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung vorgenommenen Beurteilung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Anlaßtaten, wonach 'ernstlich nicht in Frage gestellt' werden könne, daß die Druckwerke, deren Verbreitung dem Beschuldigten zur Last liegt, 'darauf abzielen, die Tatsache der Massenvernichtung von Menschen (auch) durch Giftgas in Konzentrationslagern des nationalsozialistischen Regimes in Zweifel zu ziehen, und damit objektiv geeignet sind, durch die ersichtlich angestrebte Verharmlosung verbrecherischer Gewaltmaßnahmen des Nationalsozialismus den Tatbestand des Paragraph 3, g ... des VerbotsG in objektiver Hinsicht herzustellen' (siehe AS 178 f). Begründeten aber die aus der Verdachtslage, wie sie das Oberlandesgericht in tatsächlicher Beziehung für gegeben ansieht, hervorgehenden Anlaßtaten (zumindest) objektiv das Tatbild einer nationalsozialistischen Betätigung - hier zufolge tendenziöser Verharmlosung nationalsozialistischer Verbrechen durch Bezweifelung der Massenmorde durch Giftgas in Konzentrationslagern - dann ist es schlechterdings unbegreiflich, diese Anlaßtaten nicht als solche mit schweren Folgen im Sinne des Haftgrundes nach dem Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO zu beurteilen. Dieser - bei Prüfung der Tatbegehungsgefahr sowohl für die Anlaß- als auch für die Prognosetat vorausgesetzte - Begriff entspricht jenem (auch) wörtlich gleichlautenden Begriff, der in Paragraph 21, StGB bei Entscheidung über die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher für die Prognosetat verlangt wird
(vgl Bertel-Grundriß des österreichischen Strafprozeßrechts3, Rz 375; derselbe Anw 9/1983, 513). Darnach sindvergleiche Bertel-Grundriß des österreichischen Strafprozeßrechts3, Rz 375; derselbe Anw 9 aus 1983,, 513). Darnach sind
die - schweren - Folgen der befürchteten Tat nach allen konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit zu beurteilen, sohin nach Art und Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für die betroffenen Einzelnen, als auch für die Gesellschaft im ganzen, deren Gewicht durch die in der Sozietät bestehenden insofern normativen Wertvorstellungen rechtstreuer Menschen bestimmt wird (Leukauf-Steininger2 RN 13 zu § 21 StGB mwN). Schutzobjekt der Tatbestände nach dem Verbotsgesetz ist die im Jahre 1945 in Österreich wiedererrichtete demokratische, die Menschenrechte sichernde staatliche Ordnung, gemeiniglich der Rechtsstaat. Die Pönalisierung jeglicher nationalsozialistischer (Wieder-) Betätigung in den §§ 3 a, b und d bis f VerbotsG verfolgt demnach den Zweck, ein den Rechtsstaat gefährdendes Wiedererstehen des Nationalsozialismus, jedwede 'nationalsozialistische Umtriebe' bereits im Keim zu ersticken (vgl auch EvBl 1968/68). Eine Handlungsweise die - wovon das Oberlandesgericht in tatsächlicher Hinsicht ausgeht - darauf abzielt, historisch erwiesene Methoden der nationalsozialistischen Massenvernichtung fernab wissenschaftlicher Objektivität in propagandistischer Weise zu negieren, stellt eine nach dem § 3 g VerbotsG tatbildliche nationalsozialistische Betätigung dar (vgl JBl 1991, 464 uva). In dieser Hinsicht hat das Oberlandesgericht auf Grund der von ihm in tatsachenmäßiger Beziehung für gegeben erachteten Verdachtslage das Verhalten des Beschuldigten rechtsrichtig beurteilt. Es hat jedoch verkannt, daß eine dem § 3 g Abs. 1 VerbotsG zu unterstellende Tat angesichts deren konkreten Auswirkungen für die Gesellschaft und deren Mitglieder unter Zugrundelegung der Wertvorstellungen rechtstreuer Menschen geradezu denknotwendig eine solche mit schweren Folgen bedeutet."die - schweren - Folgen der befürchteten Tat nach allen konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit zu beurteilen, sohin nach Art und Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für die betroffenen Einzelnen, als auch für die Gesellschaft im ganzen, deren Gewicht durch die in der Sozietät bestehenden insofern normativen Wertvorstellungen rechtstreuer Menschen bestimmt wird (Leukauf-Steininger2 RN 13 zu Paragraph 21, StGB mwN). Schutzobjekt der Tatbestände nach dem Verbotsgesetz ist die im Jahre 1945 in Österreich wiedererrichtete demokratische, die Menschenrechte sichernde staatliche Ordnung, gemeiniglich der Rechtsstaat. Die Pönalisierung jeglicher nationalsozialistischer (Wieder-) Betätigung in den Paragraphen 3, a, b und d bis f VerbotsG verfolgt demnach den Zweck, ein den Rechtsstaat gefährdendes Wiedererstehen des Nationalsozialismus, jedwede 'nationalsozialistische Umtriebe' bereits im Keim zu ersticken vergleiche auch EvBl 1968/68). Eine Handlungsweise die - wovon das Oberlandesgericht in tatsächlicher Hinsicht ausgeht - darauf abzielt, historisch erwiesene Methoden der nationalsozialistischen Massenvernichtung fernab wissenschaftlicher Objektivität in propagandistischer Weise zu negieren, stellt eine nach dem Paragraph 3, g VerbotsG tatbildliche nationalsozialistische Betätigung dar vergleiche JBl 1991, 464 uva). In dieser Hinsicht hat das Oberlandesgericht auf Grund der von ihm in tatsachenmäßiger Beziehung für gegeben erachteten Verdachtslage das Verhalten des Beschuldigten rechtsrichtig beurteilt. Es hat jedoch verkannt, daß eine dem Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG zu unterstellende Tat angesichts deren konkreten Auswirkungen für die Gesellschaft und deren Mitglieder unter Zugrundelegung der Wertvorstellungen rechtstreuer Menschen geradezu denknotwendig eine solche mit schweren Folgen bedeutet."
Die Beschwerde ist im Ergebnis nicht begründet.
Was unter einer strafbaren Handlung mit schweren Folgen im Sinne des § 180 Abs. 2 Z 3 lit a StPO zu verstehen ist, ist nicht am abstrakten Gewicht des im Tatbild einer Strafnorm vertypten Erfolgs oder der aus ihr abstrakt denkbaren Konsequenzen zu ersehen, sondern in Beachtung aller nach den konkreten Umständen eines Einzelfalles drohenden Auswirkungen einer aktuell zu befürchtenden Tat (EBRV 1971, 105). Gerade die subsidiäre Strafvorschrift des § 3 g Abs. 1 VerbotsG in der dürftigen Kontourierung ihres gesetzlichen Tatbilds (Rittler, Lehrbuch2 S 355 unten - die Beschwerde spricht ua von der "Pönalisierung jeglicher nationalsozialistischer (Wieder)Betätigung in den §§ 3 a, b und d bis f VerbotsG" läßt aber in diesem Konnex § 3 g VerbotsG unerwähnt ! -) ist vollkommen ungeeignet, sie in ihrer abstrakten Fassung ohne Anreicherung durch konkrete, an der dazu ergangenen Judikatur orientierte Beurteilungskriterien auf das Gewicht denkbarer Auswirkungen hin auszuloten.Was unter einer strafbaren Handlung mit schweren Folgen im Sinne des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO zu verstehen ist, ist nicht am abstrakten Gewicht des im Tatbild einer Strafnorm vertypten Erfolgs oder der aus ihr abstrakt denkbaren Konsequenzen zu ersehen, sondern in Beachtung aller nach den konkreten Umständen eines Einzelfalles drohenden Auswirkungen einer aktuell zu befürchtenden Tat (EBRV 1971, 105). Gerade die subsidiäre Strafvorschrift des Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG in der dürftigen Kontourierung ihres gesetzlichen Tatbilds (Rittler, Lehrbuch2 S 355 unten - die Beschwerde spricht ua von der "Pönalisierung jeglicher nationalsozialistischer (Wieder)Betätigung in den Paragraphen 3, a, b und d bis f VerbotsG" läßt aber in diesem Konnex Paragraph 3, g VerbotsG unerwähnt ! -) ist vollkommen ungeeignet, sie in ihrer abstrakten Fassung ohne Anreicherung durch konkrete, an der dazu ergangenen Judikatur orientierte Beurteilungskriterien auf das Gewicht denkbarer Auswirkungen hin auszuloten.
Insoweit die Beschwerde nun die Ansicht vertritt, daß jede dem § 3 g Abs. 1 VerbotsG subsumierbare Tat "geradezu denknotwendig" eine solche mit schweren Folgen sei (siehe den letzten Satz des Rechtsmittels), stellt sie sich damit auf den Rechtsstandpunkt, daß die im § 3 g Abs. 1 VerbotsG vertypte strafbare Handlung stets eine solche "mit schweren Folgen" darstelle. Damit aber würde das im § 180 Abs. 2 Z 3 lit a StPO normierte Kriterium der schweren Folgen für den Tatbestand nach § 3 g Abs. 1 VerbotsG inhaltsleer.Insoweit die Beschwerde nun die Ansicht vertritt, daß jede dem Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG subsumierbare Tat "geradezu denknotwendig" eine solche mit schweren Folgen sei (siehe den letzten Satz des Rechtsmittels), stellt sie sich damit auf den Rechtsstandpunkt, daß die im Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG vertypte strafbare Handlung stets eine solche "mit schweren Folgen" darstelle. Damit aber würde das im Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO normierte Kriterium der schweren Folgen für den Tatbestand nach Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG inhaltsleer.
Da dem Gesetzgeber aber nicht zugesonnen werden kann, daß er im Gesetz inhaltsleere Kriterien festlegt, erweist sich die der Beschwerde der Generalprokuratur solcherart zugrunde liegende Interpretation des Gesetzes als insoweit verfehlt. Auch beim Tatbestand nach § 3 g Abs. 1 VerbotsG ist vielmehr die Frage, ob "schwere Folgen" im Sinn des § 180 Abs. 2 Z 3 lit a StPO zu besorgen seien, weitgehend auf der Grundlage einer konkreten Fallkonstellation zu beurteilen.Da dem Gesetzgeber aber nicht zugesonnen werden kann, daß er im Gesetz inhaltsleere Kriterien festlegt, erweist sich die der Beschwerde der Generalprokuratur solcherart zugrunde liegende Interpretation des Gesetzes als insoweit verfehlt. Auch beim Tatbestand nach Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG ist vielmehr die Frage, ob "schwere Folgen" im Sinn des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO zu besorgen seien, weitgehend auf der Grundlage einer konkreten Fallkonstellation zu beurteilen.
Geht man indes angesichts der Bezugnahme in der Beschwerde auf die "Anlaßtaten" und die "Verdachtslage, wie sie das Oberlandesgericht in tatsächlicher Beziehung für gegeben ansieht", davon aus, daß das Rechtsmittel ungeachtet der oben wörtlich zitierten abschließenden Passage zur Frage zu besorgender schwerer Folgen auf den konkreten Umständen dieses Falles basiert, ist der Beschwerde folgendes zu erwidern:
Der Oberste Gerichtshof tritt unter diesem Aspekt zwar all dem bei, was der Generalprokurator - übereinstimmend mit Lehre und Rechtsprechung - über die Rechtsnatur der "schweren Folgen" einer Tat darlegt. Zuzustimmen ist der Beschwerde auch in der Ansicht, daß mit den Tatbeständen nach dem Verbotsgesetz die im Jahre 1945 in Österreich wiedererrichtete demokratische, die Menschenrechte sichernde staatliche Ordnung, gemeiniglich der Rechtsstaat, geschützt werden soll. Schließlich kann es auch nach der Überzeugung des Obersten Gerichtshofs im Lichte der bisherigen Judikatur keinem Zweifel unterliegen, daß darnach eine Handlungsweise, die darauf abzielt, historisch erwiesene Methoden der nationalsozialistischen Massenvernichtung fernab wissenschaftlicher Objektivität in propagandistischer Weise zu negieren, eine nach § 3 g VerbotsG tatbildliche nationalsozialistische Betätigung darstellen kann.Der Oberste Gerichtshof tritt unter diesem Aspekt zwar all dem bei, was der Generalprokurator - übereinstimmend mit Lehre und Rechtsprechung - über die Rechtsnatur der "schweren Folgen" einer Tat darlegt. Zuzustimmen ist der Beschwerde auch in der Ansicht, daß mit den Tatbeständen nach dem Verbotsgesetz die im Jahre 1945 in Österreich wiedererrichtete demokratische, die Menschenrechte sichernde staatliche Ordnung, gemeiniglich der Rechtsstaat, geschützt werden soll. Schließlich kann es auch nach der Überzeugung des Obersten Gerichtshofs im Lichte der bisherigen Judikatur keinem Zweifel unterliegen, daß darnach eine Handlungsweise, die darauf abzielt, historisch erwiesene Methoden der nationalsozialistischen Massenvernichtung fernab wissenschaftlicher Objektivität in propagandistischer Weise zu negieren, eine nach Paragraph 3, g VerbotsG tatbildliche nationalsozialistische Betätigung darstellen kann.
Da es aber nicht auf das abstrakte Gewicht des einer Strafdrohung entsprechenden Erfolgs, sondern auf alle Auswirkungen der konkreten Tat, die zu befürchten ist, ankommt (EBRV 1971, 105) und das in Rede stehende Tatbild nach § 3 g VerbotsG im Sinne der eingangs dargestellten Überlegungen nicht zu jenen Normen zählt, deren Verletzung gewissermaßen eo ipso schwere Folgen nach sich zieht, enthebt das Vorliegen der obigen Prämissen, in denen der Oberste Gerichtshof mit der Beschwerde übereinstimmt, nicht von der Aufgabe zu prüfen, worin vorliegend durch die beschriebenen Propagandaaktionen des Beschuldigten schwere Folgen für das durch § 3 g VerbotsG geschützte Rechtsgut entstehen könnten.Da es aber nicht auf das abstrakte Gewicht des einer Strafdrohung entsprechenden Erfolgs, sondern auf alle Auswirkungen der konkreten Tat, die zu befürchten ist, ankommt (EBRV 1971, 105) und das in Rede stehende Tatbild nach Paragraph 3, g VerbotsG im Sinne der eingangs dargestellten Überlegungen nicht zu jenen Normen zählt, deren Verletzung gewissermaßen eo ipso schwere Folgen nach sich zieht, enthebt das Vorliegen der obigen Prämissen, in denen der Oberste Gerichtshof mit der Beschwerde übereinstimmt, nicht von der Aufgabe zu prüfen, worin vorliegend durch die beschriebenen Propagandaaktionen des Beschuldigten schwere Folgen für das durch Paragraph 3, g VerbotsG geschützte Rechtsgut entstehen könnten.
Betrachtet man unter diesem Blickwinkel die seit 1945 erfolgte politische Entwicklung, die dazu geführt hat, daß die parlamentarische Demokratie - anders als etwa in der Zwischenkriegszeit - von der weitaus überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung und von allen im Parlament vertretenen Parteien bejaht wird und die diese Regierungsform ablehnenden links- und rechtsextremen Gruppierungen bedeutungslos blieben und legt man andererseits dem Umstand die gebührende Bedeutung bei, daß - wie es die bisherige Judikatur immer wieder belegt - die Untaten des nationalsozialistischen Zwangsregimes einschließlich der planmäßigen Massenvernichtung von Menschen - auch durch Giftgas - in Österreich als "notorisch" gelten können (vgl JBl 1991, 464 uva), darnach mithin allgemein bekannt sind und - abgesehen von einer verschwindenden Minderheit - von niemandem ernsthaft in Frage gestellt werden, ergeben sich durch die propagandistische Äußerung von Ideen über nunmehr nahezu ein halbes Jahrhundert zurückliegende historische Abläufe, wie sie von einer zahlenmäßig unbedeutenden gesellschaftlichen Außenseitergruppe seit langem sterotyp und mit einer geradezu wahnhaften Unbelehrbarkeit, jedoch ohne nachhaltige Auswirkungen auf die kontaktierten Personenkreise welchen Alters auch immer wiederholt werden, mögen sie auch - konkret betrachtet - verletzen, schockieren oder beunruhigen (siehe SZ 62/162 = JBl 1990, 382) schwere (nachteilige) Folgen für die demokratische Grundordnung keineswegs von selbst. Dies zeigt im gegebenen Fall beispielhaft die Reaktion der Schüler, an welche der Beschuldigte nach dem Anklagevorwurf am 17.Mai 1991 die Zeitschrift "HALT" verteilte, nämlich die sofortige Anzeigeerstattung bei der Polizei (S 17).Betrachtet man unter diesem Blickwinkel die seit 1945 erfolgte politische Entwicklung, die dazu geführt hat, daß die parlamentarische Demokratie - anders als etwa in der Zwischenkriegszeit - von der weitaus überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung und von allen im Parlament vertretenen Parteien bejaht wird und die diese Regierungsform ablehnenden links- und rechtsextremen Gruppierungen bedeutungslos blieben und legt man andererseits dem Umstand die gebührende Bedeutung bei, daß - wie es die bisherige Judikatur immer wieder belegt - die Untaten des nationalsozialistischen Zwangsregimes einschließlich der planmäßigen Massenvernichtung von Menschen - auch durch Giftgas - in Österreich als "notorisch" gelten können vergleiche JBl 1991, 464 uva), darnach mithin allgemein bekannt sind und - abgesehen von einer verschwindenden Minderheit - von niemandem ernsthaft in Frage gestellt werden, ergeben sich durch die propagandistische Äußerung von Ideen über nunmehr nahezu ein halbes Jahrhundert zurückliegende historische Abläufe, wie sie von einer zahlenmäßig unbedeutenden gesellschaftlichen Außenseitergruppe seit langem sterotyp und mit einer geradezu wahnhaften Unbelehrbarkeit, jedoch ohne nachhaltige Auswirkungen auf die kontaktierten Personenkreise welchen Alters auch immer wiederholt werden, mögen sie auch - konkret betrachtet - verletzen, schockieren oder beunruhigen (siehe SZ 62/162 = JBl 1990, 382) schwere (nachteilige) Folgen für die demokratische Grundordnung keineswegs von selbst. Dies zeigt im gegebenen Fall beispielhaft die Reaktion der Schüler, an welche der Beschuldigte nach dem Anklagevorwurf am 17.Mai 1991 die Zeitschrift "HALT" verteilte, nämlich die sofortige Anzeigeerstattung bei der Polizei (S 17).
Da mithin durch die bekämpfte Passage im Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 10.Oktober 1991 das Gesetz nicht verletzt wurde, mußte der unbegründeten Wahrungsbeschwerde ein Erfolg versagt bleiben.