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Entscheidung 12 Os 29/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os29/94

Entscheidungsdatum

07.04.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.April 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Mayrhofer, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Jannach als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ismet J***** wegen des Verbrechens des versuchten Mißbrauchs der Amtsgewalt als Beteiligter nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17.Dezember 1993, GZ 3 b römisch fünf r 4798/93-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ismet J***** des Verbrechens des versuchten Mißbrauchs der Amtsgewalt als Beteiligter nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Demnach hat er am 19.September 1992 in Wien dadurch, daß er den Sicherheitswachebeamten Oberleutnant Günther E***** und Hauptmann Franz S***** für den Fall des Absehens von der Erstattung einer Anzeige gegen ihn einen Betrag von 200 S anbot, Beamte dazu zu bestimmen versucht, den Staat in seinem konkreten Recht auf Überwachung und Sanktionierung der Einhaltung der Straßenverkehrsordnung samt Sicherung zugehöriger Strafverfahren zu schädigen, somit ihre Befugnis, als Organe des Bundes in dessen Namen in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich zu mißbrauchen.

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl, weil sie keinen der geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgründe zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung bringt.

Mit dem Einwand, der Angeklagte habe als Mazedonier bei seinen - in objektiver Hinsicht unstrittigen - Tathandlungen nicht gewußt, daß er die Beamten damit zu einem staatliche Rechte schädigenden wissentlichen Befugnismißbrauch aufforderte, setzt sich die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) über die gegenteiligen - der insoweit unsubstantiierten Beschwerde zuwider hinreichend begründeten; vergleiche US 6 - tatrichterlichen Feststellungen hinweg, wonach der Angeklagte bei seinem gezielt auf eine persönliche Bereicherung der Beamten ausgerichteten Ansinnen wußte, daß die Sicherheitswachebeamten unter den gegebenen Umständen zu einer Anzeigeerstattung verpflichtet waren (US 8) bzw es ihnen nicht erlaubt war, im Sinne seines Angebotes davon abzusehen (US 5).

Nicht anders verhält es sich mit der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), mit welcher der Beschwerdeführer die Beurteilung der Straftat als Vergehen der Geschenkannahme durch Beamte nach Paragraph 307, StGB anstrebt, weil das Erstgericht zur Frage der Rechtsschädigung (insoweit fordert das Gesetz bloßen Vorsatz) das Täterbewußtsein feststellte, daß die von ihm angestrebte Tat die Schädigung des Staates in seinem Recht auf Sanktionierung nicht straßenverkehrsgemäßen Verhaltens bewirkt hätte (US 5).

Die durchwegs von urteilsfremden subjektiven Tatsachengrundlagen ausgehende Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Über die außerdem ergriffene Berufung des Angeklagten wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E35315

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0120OS00029.9406.0407.0

Dokumentnummer

JJT_19940407_OGH0002_0120OS00029_9400006_000