Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ismet J***** des Verbrechens des versuchten Mißbrauchs der Amtsgewalt als Beteiligter nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ismet J***** des Verbrechens des versuchten Mißbrauchs der Amtsgewalt als Beteiligter nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Demnach hat er am 19.September 1992 in Wien dadurch, daß er den Sicherheitswachebeamten Oberleutnant Günther E***** und Hauptmann Franz S***** für den Fall des Absehens von der Erstattung einer Anzeige gegen ihn einen Betrag von 200 S anbot, Beamte dazu zu bestimmen versucht, den Staat in seinem konkreten Recht auf Überwachung und Sanktionierung der Einhaltung der Straßenverkehrsordnung samt Sicherung zugehöriger Strafverfahren zu schädigen, somit ihre Befugnis, als Organe des Bundes in dessen Namen in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich zu mißbrauchen.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl, weil sie keinen der geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgründe zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung bringt.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl, weil sie keinen der geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgründe zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung bringt.
Mit dem Einwand, der Angeklagte habe als Mazedonier bei seinen - in objektiver Hinsicht unstrittigen - Tathandlungen nicht gewußt, daß er die Beamten damit zu einem staatliche Rechte schädigenden wissentlichen Befugnismißbrauch aufforderte, setzt sich die Rechtsrüge (Z 9 lit a) über die gegenteiligen - der insoweit unsubstantiierten Beschwerde zuwider hinreichend begründeten; vgl US 6 - tatrichterlichen Feststellungen hinweg, wonach der Angeklagte bei seinem gezielt auf eine persönliche Bereicherung der Beamten ausgerichteten Ansinnen wußte, daß die Sicherheitswachebeamten unter den gegebenen Umständen zu einer Anzeigeerstattung verpflichtet waren (US 8) bzw es ihnen nicht erlaubt war, im Sinne seines Angebotes davon abzusehen (US 5).Mit dem Einwand, der Angeklagte habe als Mazedonier bei seinen - in objektiver Hinsicht unstrittigen - Tathandlungen nicht gewußt, daß er die Beamten damit zu einem staatliche Rechte schädigenden wissentlichen Befugnismißbrauch aufforderte, setzt sich die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) über die gegenteiligen - der insoweit unsubstantiierten Beschwerde zuwider hinreichend begründeten; vergleiche US 6 - tatrichterlichen Feststellungen hinweg, wonach der Angeklagte bei seinem gezielt auf eine persönliche Bereicherung der Beamten ausgerichteten Ansinnen wußte, daß die Sicherheitswachebeamten unter den gegebenen Umständen zu einer Anzeigeerstattung verpflichtet waren (US 8) bzw es ihnen nicht erlaubt war, im Sinne seines Angebotes davon abzusehen (US 5).
Nicht anders verhält es sich mit der Subsumtionsrüge (Z 10), mit welcher der Beschwerdeführer die Beurteilung der Straftat als Vergehen der Geschenkannahme durch Beamte nach § 307 StGB anstrebt, weil das Erstgericht zur Frage der Rechtsschädigung (insoweit fordert das Gesetz bloßen Vorsatz) das Täterbewußtsein feststellte, daß die von ihm angestrebte Tat die Schädigung des Staates in seinem Recht auf Sanktionierung nicht straßenverkehrsgemäßen Verhaltens bewirkt hätte (US 5).Nicht anders verhält es sich mit der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), mit welcher der Beschwerdeführer die Beurteilung der Straftat als Vergehen der Geschenkannahme durch Beamte nach Paragraph 307, StGB anstrebt, weil das Erstgericht zur Frage der Rechtsschädigung (insoweit fordert das Gesetz bloßen Vorsatz) das Täterbewußtsein feststellte, daß die von ihm angestrebte Tat die Schädigung des Staates in seinem Recht auf Sanktionierung nicht straßenverkehrsgemäßen Verhaltens bewirkt hätte (US 5).
Die durchwegs von urteilsfremden subjektiven Tatsachengrundlagen ausgehende Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.Die durchwegs von urteilsfremden subjektiven Tatsachengrundlagen ausgehende Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Über die außerdem ergriffene Berufung des Angeklagten wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).Über die außerdem ergriffene Berufung des Angeklagten wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.