Gründe:
Die Bundespolizeidirektion Klagenfurt erstattete am 12.September 1991 gegen den kroatischen Staatsangehörigen Mladen T***** Anzeige wegen des Verdachtes des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln nach § 280 Abs 1 StGB (ON 2 und ON 6). Nach Erlassung eines Haftbefehles am 16. September 1991 wurde der Genannte am 10.Juli 1994 bei der versuchten Einreise nach Österreich festgenommen (ON 7) und über ihn mit Beschluß vom 14.Juli 1994 aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 StPO die Untersuchungshaft verhängt (ON 11). Im Enthaftungsantrag vom 24.August 1994 gab T***** eine inländische Wohnadresse bekannt (ON 20), worauf ihn der Untersuchungsrichter am 25. August 1994 gegen die Weisung, dort für die Dauer des Verfahrens Aufenthalt zu nehmen, sich wöchentlich bei der Polizei zu melden, sowie gegen Abnahme der Reisepapiere und Leistung des Gelöbnisses gemäß § 180 Abs 5 Z 1 und 2 StPO enthaftete (155 a).Die Bundespolizeidirektion Klagenfurt erstattete am 12.September 1991 gegen den kroatischen Staatsangehörigen Mladen T***** Anzeige wegen des Verdachtes des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB (ON 2 und ON 6). Nach Erlassung eines Haftbefehles am 16. September 1991 wurde der Genannte am 10.Juli 1994 bei der versuchten Einreise nach Österreich festgenommen (ON 7) und über ihn mit Beschluß vom 14.Juli 1994 aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO die Untersuchungshaft verhängt (ON 11). Im Enthaftungsantrag vom 24.August 1994 gab T***** eine inländische Wohnadresse bekannt (ON 20), worauf ihn der Untersuchungsrichter am 25. August 1994 gegen die Weisung, dort für die Dauer des Verfahrens Aufenthalt zu nehmen, sich wöchentlich bei der Polizei zu melden, sowie gegen Abnahme der Reisepapiere und Leistung des Gelöbnisses gemäß Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins und 2 StPO enthaftete (155 a).
In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Klagenfurt vom 28.April 1995 vom Vorwurf, das Vergehen nach § 280 Abs 1 StGB und das Verbrechen nach § 320 Z 3 StGB als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB dadurch begangen zu haben, daß er am 9. und 10.September 1991 in Klagenfurt einen Vorrat an Schießbedarf, der nach Art und Umfang geeignet war, eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, nämlich zahlreiche Kisten russischer Maschinenpistolenmunition und eine unbekannte Menge an Schrotpatronen, bereithielt und diese am 10. September 1991 (bis auf zwei Kisten mit insgesamt 2.520 Patronen) einer nicht bekannten Person zum Zwecke übergab, sie in Kroatien an die Bürgerwehr zu verteilen, somit wissentlich im Inland dazu beitrug, daß während eines Krieges, an dem die Republik Österreich nicht beteiligt war, entgegen den bestehenden Vorschriften Kampfmittel aus dem Inland ausgeführt wurden, gemäß § 336 StPO freigesprochen.In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Klagenfurt vom 28.April 1995 vom Vorwurf, das Vergehen nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB und das Verbrechen nach Paragraph 320, Ziffer 3, StGB als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB dadurch begangen zu haben, daß er am 9. und 10.September 1991 in Klagenfurt einen Vorrat an Schießbedarf, der nach Art und Umfang geeignet war, eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, nämlich zahlreiche Kisten russischer Maschinenpistolenmunition und eine unbekannte Menge an Schrotpatronen, bereithielt und diese am 10. September 1991 (bis auf zwei Kisten mit insgesamt 2.520 Patronen) einer nicht bekannten Person zum Zwecke übergab, sie in Kroatien an die Bürgerwehr zu verteilen, somit wissentlich im Inland dazu beitrug, daß während eines Krieges, an dem die Republik Österreich nicht beteiligt war, entgegen den bestehenden Vorschriften Kampfmittel aus dem Inland ausgeführt wurden, gemäß Paragraph 336, StPO freigesprochen.
Gleichzeitig sprach das Geschworenengericht aus, daß Mladen T***** mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 2 Abs 1 lit b StEG für seine strafgerichtliche Anhaltung ein Ersatzanspruch nicht zusteht (ON 40). Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Gerichtshof zweiter Instanz am 18.Juli 1995 nicht Folge (ON 48).Gleichzeitig sprach das Geschworenengericht aus, daß Mladen T***** mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG für seine strafgerichtliche Anhaltung ein Ersatzanspruch nicht zusteht (ON 40). Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Gerichtshof zweiter Instanz am 18.Juli 1995 nicht Folge (ON 48).