Die dagegen aus Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Urteilsannahme, daß der Beschwerdeführer entgegen seiner Verantwortung die im Urteilsspruch bezeichneten Vorprüfungen zu keiner Zeit tatsächlich abgelegt hat, entspricht einem den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung entsprechenden Schluß aus den im Urteil dazu ermittelten Prämissen (US 7 und 8), nämlich den - objektiviertermaßen und vom Angeklagten auch gar nicht in Zweifel gezogenen - falschen Beurkundungen im Prüfungskatalog, der Tatsache, daß der Name des Beschwerdeführers in den betreffenden Gegenständen nicht nur zu den bescheinigten Prüfungs- terminen, sondern auch sonst während des gesamten Zeitraumes, in welchem er die Maturaschule N***** besucht hatte, in keiner der Prüfungslisten aufscheint, und ferner den mit seiner Verantwortung unvereinbaren Modalitäten im Zusammenhang mit der - auf eine Eliminierung des Fachs Latein gerichteten - Änderung des Prüfungsdekretes. Da sich diese Maßnahmen ausnahmslos zum Vorteil des Angeklagten auswirkten, konnte das Schöffengericht daraus gleichfalls formal mängelfrei folgern, daß der zuständige Beamte die Manipulationen nicht von sich aus, sondern auf Grund einer vorangegangenen zielgerichteten Intervention des Beschwerdeführers vorgenommen hat (US 8).
Mit der dagegen in der Mängelrüge (Z 5) unter dem Prätext offenbar unzureichender Begründung aufgestellten Behauptung, die Verantwortung des Angeklagten sei nicht widerlegt worden, weil die Falschbeurkundungen auch auf einem Irrtum oder einer Verwechslung beruhen könnten, die echten Prüfungsprotokolle möglicherweise in Verlust geraten seien und ihr Fehlen auch durch Nachlässigkeit erklärt werden könne, wird kein formeller Begründungsmangel dargetan, sondern unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung bekämpft.Mit der dagegen in der Mängelrüge (Ziffer 5,) unter dem Prätext offenbar unzureichender Begründung aufgestellten Behauptung, die Verantwortung des Angeklagten sei nicht widerlegt worden, weil die Falschbeurkundungen auch auf einem Irrtum oder einer Verwechslung beruhen könnten, die echten Prüfungsprotokolle möglicherweise in Verlust geraten seien und ihr Fehlen auch durch Nachlässigkeit erklärt werden könne, wird kein formeller Begründungsmangel dargetan, sondern unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung bekämpft.
Abgesehen davon, daß es - unter den festgestellten subjektiven Voraussetzungen - für die Schuldfrage irrelevant ist, welcher konkrete Beamte die Falscheintragungen vorgenommen hat, ist der weitere Einwand, in jenen Eintragungen, welche Sigrun K***** ihrer eigenen Verantwortung zufolge vorgenommen hat, scheine der Name des Angeklagten nicht auf, zudem aktenwidrig (481/I).
Die erörterten Beschwerdeargumente erweisen sich auch als ungeeignet, erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken (Z 5 a).Die erörterten Beschwerdeargumente erweisen sich auch als ungeeignet, erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken (Ziffer 5, a).
Da schließlich die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gelangt, weil der Einwand, die Urteilsannahmen in objektiver und subjektiver Hinsicht erschöpften sich in der bloßen Wiedergabe der verba legalia, allein mit Argumenten gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung begründet wird, war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Da schließlich die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gelangt, weil der Einwand, die Urteilsannahmen in objektiver und subjektiver Hinsicht erschöpften sich in der bloßen Wiedergabe der verba legalia, allein mit Argumenten gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung begründet wird, war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist demnach das Oberlandesgericht Wien zuständig (§ 285 i StPO).Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist demnach das Oberlandesgericht Wien zuständig (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.